Arbeitsunfall, Massage

Arbeitsunfall: Massage beim Arbeitgeber nicht versichert

Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 20:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Landgericht Karlsruhe prüft dms Augenscreening, während ein Münchner Urteil den Unfallversicherungsschutz bei freiwilligen Massagen begrenzt.

dm-Augenscreening und Massage: Gerichtsurteile zu Gesundheitsangeboten
Ein moderner, leerer Büroarbeitsplatz mit minimalistischer Einrichtung und natürlichem Licht. Illustration mit AI erstellt.

Die Integration von Gesundheitsdienstleistungen in den Geschäftsalltag von Unternehmen und Einzelhändlern unterliegt in Deutschland strengen rechtlichen Rahmenbedingungen.

Aktuelle gerichtliche Auseinandersetzungen verdeutlichen dabei zwei wesentliche Konfliktfelder: Zum einen die Abgrenzung von Wellness- und Vorsorgeangeboten zu medizinischen Vorbehaltstätigkeiten und zum anderen die versicherungsrechtliche Einordnung von betrieblichen Gesundheitsmaßnahmen.

Prüfung von Augenscreenings vor dem Landgericht Karlsruhe

Ein zentraler Aspekt der rechtlichen Debatte betrifft Dienstleistungen, die an der Schnittstelle zwischen Handel und medizinischer Vorsorge angesiedelt sind. Am 9. September 2026 befasste sich das Landgericht Karlsruhe mit einem Fall, der die Reichweite des Heilpraktikergesetzes thematisiert. Gegenstand des Verfahrens ist ein von der Drogeriemarktkette dm angebotenes Augenscreening zum Preis von 14,95 Euro.

Die Wettbewerbszentrale führt in diesem Zusammenhang eine Klage gegen das Unternehmen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Durchführung solcher Untersuchungen gegen das Heilpraktikergesetz verstoße, da sie eine medizinische Qualifikation erfordere, die in den Verkaufsstellen nicht flächendeckend gewährleistet sei. Das betroffene Unternehmen verteidigt das Angebot als reine Vorsorgedienstleistung.

Für den Fall einer juristischen Niederlage deutete die Unternehmensführung bereits an, den Rechtsstreit in der nächsten Instanz fortzuführen und Berufung einzulegen.

Haftungsrisiken bei freiwilligen Gesundheitsleistungen am Arbeitsplatz

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Parallel zur wettbewerbsrechtlichen Einordnung stellt die versicherungsrechtliche Bewertung von Gesundheitsangeboten Unternehmen vor Herausforderungen. Ein Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Juli 2026 (Az. S 9 U 498/25) präzisierte hierzu die Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung bei arbeitgeberfinanzierten Maßnahmen.

In dem Verfahren ging es um eine Arbeitnehmerin, die während ihrer Arbeitszeit ein vom Arbeitgeber finanziertes Massageangebot wahrgenommen hatte. Beim Betreten des Behandlungsraums rutschte die Frau auf Massageöl aus und verletzte sich. Das Gericht entschied, dass in diesem Fall kein Arbeitsunfall vorliege. Zur Begründung hieß es, dass die Teilnahme an der Massage freiwillig gewesen sei und primär dem persönlichen Wohlbefinden gedient habe.

Die Richter werteten den Vorgang als sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Da die Massage nicht unmittelbar der Erbringung der Arbeitsleistung diente und die versicherte Person während der Anwendung aus dem betrieblichen Organisationsbereich ausschied, entfiel der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Ausschluss greift selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten trägt und die Behandlung während der regulären Arbeitszeit ermöglicht.

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Konsequenzen für die betriebliche Praxis

Die vorliegenden Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer präzisen rechtlichen Einordnung von Zusatzangeboten. Während im Einzelhandel die Einhaltung berufsrechtlicher Normen wie des Heilpraktikergesetzes über die Zulässigkeit neuer Geschäftsmodelle entscheidet, müssen Arbeitgeber im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung die versicherungsrechtlichen Konsequenzen im Blick behalten.

Juristen weisen darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen versichertem Betriebssport und unversicherten Wellness-Aktivitäten oft fließend sei. Für den Versicherungsschutz sei entscheidend, ob eine Maßnahme den Charakter einer Gemeinschaftsaufgabe habe oder lediglich individuelle Anreize biete.

Die aktuelle Rechtsprechung tendiert dazu, Angebote, die primär der individuellen Erholung dienen, dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, was im Schadensfall die Haftung des Arbeitgebers oder die Inanspruchnahme privater Versicherungen in den Fokus rückt.

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