Arbeitszeiterfassung wird Pflicht: Regierungsentwurf vom 18. Juni 2026
Veröffentlicht am: 05.08.2026 um 07:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Streit um Arbeitszeiten, Überstunden und Homeoffice bleibt ein Dauerbrenner. Gleich mehrere Gerichtsentscheidungen und ein Gesetzesentwurf sorgen 2026 für neue Regeln. Ein Überblick.
Gesetzentwurf setzt auf Wochenarbeitszeit und digitale Erfassung
Der Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vom 18. Juni 2026 bringt einen grundlegenden Wandel: Statt täglicher Höchstgrenzen soll künftig eine wöchentliche Höchstarbeitszeit gelten. Flächendeckend geplant ist zudem die elektronische Arbeitszeiterfassung.
Das Ziel: mehr Transparenz über tatsächlich geleistete Stunden. Auch Vertrauensarbeitszeit gerät damit unter Druck. In Bremen testet ein Pilotprojekt an neun Schulen seit dem Schuljahr 2026/27, wie Lehrkräfte alle Tätigkeiten – vom Unterricht bis zur Verwaltung – digital dokumentieren. Der Testlauf soll Belastungen jenseits starrer Deputatsmodelle sichtbar machen.
Überstunden: Wer muss was beweisen?
Beim Ausgleich von Mehrarbeit bleiben die Hürden hoch. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte bereits am 12. Februar 2025 klar: Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass Überstunden angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet wurden. Nur dann gibt es Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich.
Bei Sonderzahlungen zog das BAG am 17. März 2026 weitere Grenzen. Beschäftigte in Altersteilzeit im Blockmodell erhalten nur den hälftigen Inflationsausgleich. Maßgeblich ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit über die gesamte Laufzeit – nicht die tatsächliche Leistung in der Aktivphase.
Homeoffice im Ausland: Deutsches Recht gilt nicht automatisch
Wer dauerhaft aus dem Ausland arbeitet, muss mit Überraschungen rechnen. Das BAG erklärte am 19. März 2026 formularmäßige Rechtswahlklauseln für unwirksam, die pauschal deutsches Recht festschreiben. Bei einem gewöhnlichen Arbeitsort etwa in den Niederlanden gilt dortiges Recht – mit erheblichen Folgen für den Kündigungsschutz.
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Rufbereitschaft: Nicht immer Arbeitszeit
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschied am 6. Juli 2026: Rufbereitschaft muss nicht zwingend als volle Arbeitszeit gewertet werden. Im konkreten Fall eines Spezialisten im öffentlichen Dienst lag die Alarmierungsquote bei knapp 44 Prozent, die Reaktionszeit bei zehn Minuten. Entscheidend sei aber die Gesamtwürdigung – die Bewegungsfreiheit war nicht übermäßig eingeschränkt.
Das BAG zog am 25. März 2026 zudem die Grenzen für Freistellungsklauseln enger. Eine Klausel, die nach jeder Kündigung eine Freistellung ohne weitere Bedingungen erlaubt, ist unwirksam. Nötig sind überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers im Einzelfall.
Stress: Krankenstand auf Rekordniveau
Die Flexibilisierung fordert ihren Tribut. Die KKH meldet für 2025 einen Höchststand bei stressbedingten Krankschreibungen: 119 Krankheitstage je 100 Versicherte. Das entspricht einem Anstieg von rund 80 Prozent innerhalb von acht Jahren. Experten machen unter anderem unklare Regeln bei flexiblen Arbeitsmodellen dafür verantwortlich.
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KI-Überwachung: Betriebsrat muss mitreden
Beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz zur Überwachung von Arbeitsprozessen ist die Mitbestimmung des Betriebsrats gefragt. Fachanwälte verweisen auf die europäische KI-Verordnung und nationales Recht. Nur so lassen sich Persönlichkeitsrechte wahren und „Arbeitszeitbetrug“ rechtssicher definieren.
Das Landesarbeitsgericht Hamm machte deutlich, wie streng die Rechtsprechung hier ist: Bereits das beharrliche Verschweigen kurzer Pausen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen – sofern eine Täuschungsabsicht vorliegt.
