Arbeitszeitgesetz, Bas

Arbeitszeitgesetz: Bas plant Abkehr vom Achtstundentag für Tarifbetriebe

18.06.2026 - 14:03:31 | boerse-global.de

Bundesministerium plant Abkehr vom starren Achtstundentag für tarifgebundene Firmen und führt elektronische Zeiterfassung ein.

Arbeitszeitreform: Mehr Flexibilität für Tarifbetriebe geplant
Arbeitszeitgesetz - Nahaufnahme einer digitalen Zeiterfassungsuhr mit unscharfem Hintergrund eines modernen Büros, die Flexibilität und Präzision symbolisiert. 18.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Ministerin Bärbel Bas plant eine Abkehr vom starren Achtstundentag – zumindest für tarifgebundene Unternehmen.

Der am Donnerstag bekannt gewordene Referentenentwurf sieht vor, den Spielraum für längere Arbeitstage zu vergrößern. Voraussetzung: Tarifverträge regeln die Details. Damit reagiert das Ministerium auf langjährige Forderungen nach mehr Flexibilität und setzt gleichzeitig Vorgaben der europäischen und nationalen Rechtsprechung um.

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Flexibilisierung nur mit Tarifvertrag

Der Kern der Reform: ein Wechsel von der täglichen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit. In Betrieben mit Tarifbindung können die Vertragsparteien künftig die tägliche Arbeitszeit über die bisherigen Grenzen ausdehnen – solange die wöchentliche Obergrenze eingehalten wird. Auch die gesetzlich vorgeschriebene elfstündige Ruhezeit könnte dann entfallen oder verkürzt werden.

Die Lockerung ist an strikte Bedingungen geknüpft. Sie ist nur zulässig, wenn tarifliche Maßnahmen den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicherstellen. In Unternehmen ohne Tarifvertrag bleibt der Achtstundentag als Schutzstandard bestehen.

Die Reform greift Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag auf. Nach aktueller Planung soll sie noch vor der parlamentasischen Sommerpause als Teil eines größeren Gesetzespakets verabschiedet werden.

Elektronische Zeiterfassung wird Pflicht

Ein weiterer Pfeiler des Entwurfs: die systematische, elektronische Erfassung der Arbeitszeit. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit digital aufzeichnen – und zwar am selben Tag. Damit setzt das Ministerium das EuGH-Urteil von 2019 und das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts aus 2022 um.

Die Übergangsfristen sind nach Unternehmensgröße gestaffelt:
- Großunternehmen (über 250 Mitarbeiter): sofortige Umsetzung
- Mittlere Betriebe (50 bis 249 Mitarbeiter): zwei Jahre
- Kleinere Unternehmen (5 bis 49 Mitarbeiter): bis zu fünf Jahre

Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten dürfen weiterhin in Papierform dokumentieren. Verstöße gegen die Dokumentationspflicht können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

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Das Modell der Vertrauensarbeitszeit bleibt grundsätzlich erhalten. Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Verstöße gegen Ruhezeiten und Höchstarbeitsgrenzen erkannt werden.

Sonderregeln für Bäckereien und Bibliotheken

Der Entwurf enthält auch branchenspezifische Anpassungen. In Bäckereien soll die zulässige Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen für die Herstellung von drei auf fünf Stunden steigen, für die Auslieferung auf drei Stunden. Öffentliche Bibliotheken dürfen Personal an Sonn- und Feiertagen künftig bis zu sechs Stunden einsetzen.

Die Reaktionen sind gemischt. Arbeitgeberverbände wie Gesamtmetall kritisieren die Vorlage als Rückfall in veraltete Regulierungsmuster. Sie fordern eine weitergehende Flexibilisierung, die nicht ausschließlich an Tarifverträge gebunden ist. Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger bezeichnete den Entwurf als unzumutbar.

Die Diskussion um die Arbeitszeitgestaltung findet vor dem Hintergrund steigender wirtschaftlicher Anforderungen statt. Marktanalysen zeigen: Extreme Wetterereignisse wie Hitzewellen können die Produktivität erheblich mindern. Flankierend zur Arbeitszeitreform plant die Bundesregierung steuerliche Entlastungen für Überstunden, die über die tarifliche Vollzeit hinausgehen.

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