Arbeitszeitkonflikt, Ladenschlussgesetz

Arbeitszeitkonflikt: ver.di zieht gegen bayerisches Ladenschlussgesetz

Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 11:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Feiertagsregelungen sorgen für juristische Auseinandersetzungen: Micasa sieht sich Vorwürfen ausgesetzt, während ver.di gegen das bayerische Ladenschlussgesetz vorgeht.

Arbeitszeit-Streit: Micasa-Kritik am Bundesfeiertag und ver.di-Klage gegen Bayern
Ein moderner Büroarbeitsplatz mit einem Schreibtischkalender, der die arbeitsrechtliche Debatte um Feiertage symbolisiert. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Arbeitszeitgestaltung sorgt für juristischen Zündstoff: In der Schweiz kritisiert ein Arbeitsrechtler die Feiertagsregelung eines Möbelhauses, während ver.di in Karlsruhe gegen das bayerische Ladenschlussgesetz klagt.

Kritik an Micasa: Kein freier Tag für den Bundesfeiertag

Am heutigen Schweizer Bundesfeiertag steht das Einrichtungshaus Micasa in der Kritik. Weil der 1. August auf einen Samstag fällt, gewährt das Unternehmen seinen Angestellten keine Zeitgutschrift. Stattdessen müssen die Mitarbeiter ihre Sollarbeitszeit bereits zwischen Montag und Freitag abarbeiten.

Ein Arbeitsrechtsexperte der Universität Zürich hält dieses Vorgehen für unzulässig – zumindest für jene Arbeitnehmer, die regulär am Samstag hätten arbeiten müssen. Insbesondere Teilzeitangestellte mit vereinbarter Samstagsarbeit hätten Anspruch auf eine anteilsmäßige Vergütung des Feiertags. Der Nationalfeiertag ist in der Schweiz seit 1994 arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt. Das Unternehmen prüft laut eigenen Angaben derzeit ein neues Arbeitszeitmodell. Die wirtschaftlichen Kosten des arbeitsfreien Bundesfeiertags werden auf rund 1,5 Milliarden Franken pro Jahr geschätzt.

ver.di zieht vors Bundesverfassungsgericht

In Deutschland eskalieren die Konflikte um die Sonntagsruhe: Die Gewerkschaft ver.di hat am 30. Juli Verfassungsbeschwerde gegen das neue bayerische Ladenschlussgesetz eingereicht. Die Gewerkschaft sieht darin einen massiven Eingriff in den verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Bereits seit Jahresbeginn läuft zudem eine Popularklage gegen das Gesetz in München.

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Besonders umstritten: Automatensupermärkte mit bis zu 150 Quadratmetern Fläche dürfen künftig an sieben Tagen pro Woche öffnen. In Tourismusorten sind sogar bis zu 40 Sonntagsöffnungen jährlich erlaubt. Die bayerische ver.di-Landesleiterin spricht von einem „erheblichen Angriff auf die Interessen der Beschäftigten“. Bayerns Arbeitsministerin Ulrike Scharf verteidigt das Gesetz dagegen als „austarierten Kompromiss“ zwischen Verbraucherbedürfnissen und Arbeitnehmerschutz.

Wenn der Samstag zum Streitpunkt wird

Doch nicht nur Feiertage sorgen für Konflikte – auch die grundsätzliche Frage, wer über die Wochenendarbeit bestimmt. In Italien erklärte ein Gericht die Kündigung eines Bauarbeiters für unrechtmäßig, der sich geweigert hatte, samstags zu arbeiten. Die vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche umfasste nur die Tage Montag bis Freitag – der Arbeitgeber durfte sie nicht einseitig erweitern.

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Auch Fahrzeiten rücken zunehmend in den Fokus. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus September 2015 dient Fachleuten weiterhin als Referenz: Für Beschäftigte ohne festen Arbeitsort – etwa im Außendienst – gelten Fahrten zwischen Wohnort und erstem sowie letztem Kunden als reguläre Arbeitszeit. Das bedeutet: Diese Zeiten müssen vergütet werden. Für mobile Pflegekräfte und Außendienstmitarbeiter ist das ein zentraler Punkt, um die gesamte berufliche Reisetätigkeit bezahlt zu bekommen.

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