Asbest-Abbrucharbeiten, Genehmigungspflicht

Asbest-Abbrucharbeiten: Genehmigungspflicht greift ab 20. Dezember 2026

Veröffentlicht am: 28.10.2026 um 14:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die EU senkt den Asbestgrenzwert; Deutschland führt Genehmigungspflichten ein, während Spaniens Umsetzung bereits gilt.
Ein verlassener, staubiger Baustellenraum mit freiliegenden Betonstrukturen und einfallendem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Die Europäische Union verschärft den Schutz von Beschäftigten vor Asbestfasern grundlegend. Mit der EU-Asbestrichtlinie 2023/2668 wird der Arbeitsplatzgrenzwert für Asbest EU-weit von 0,1 auf 0,01 Fasern/cm³ gesenkt, was einer Konzentration von 10.000 Fasern/m³ als 8-Stunden-Mittelwert entspricht.

Die Neuregelung zielt auf eine deutliche Reduzierung der Gesundheitsrisiken bei Sanierungs- und Abbrucharbeiten ab und bringt für Unternehmen umfangreiche technische und organisatorische Umstellungen mit sich.

Die herkömmliche Lichtmikroskopie bleibt nur noch bis zum 20. Dezember 2029 zulässig. Danach wird der Einsatz der Elektronenmikroskopie verpflichtend vorgeschrieben.

Ab Ende 2029 greift zudem eine weitere Reduzierung, bei der zwei Optionen zur Wahl stehen: Entweder gilt künftig ein Wert von 0,002 Fasern/cm³ (2.000 Fasern/m³) für Fasern ab einer Breite von 0,2 µm, oder ein Grenzwert von 0,01 Fasern/cm³, der auch dünnere Fasern unter 0,2 µm miteinschließt.

Nationale Fristen und Genehmigungspflichten in Deutschland

In Deutschland basiert die Umsetzung auf der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) sowie der Überleitungshilfe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA).

Als Akzeptanzkonzentration gelten hierzulande 10.000 Fasern/m³, während die Toleranzkonzentration bei 100.000 Fasern/m³ liegt. Gemessen wird standardmäßig per REM/EDX. Welche der beiden ab Ende 2029 möglichen Grenzwert-Varianten Deutschland wählt, ist derzeit noch offen.

Für betroffene Betriebe greifen in Deutschland konkrete Stichtage: Ab dem 20. Dezember 2026 gilt eine Genehmigungspflicht für Asbest-Abbrucharbeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich nach § 11a Abs. 4a GefStoffV. Diese wird über eine unternehmensbezogene Anzeige inklusive Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde beantragt.

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Bei wechselnden Arbeitsstätten im mittleren Risikobereich ist zusätzlich eine gesonderte Ortsanzeige erforderlich. Im hohen Risikobereich bleibt weiterhin eine Zulassung vorgeschrieben, verbunden mit einer objektbezogenen Anzeige.

Für Qualifikationen setzt der Gesetzgeber eine weitere Frist: Bis zum 5. Dezember 2027 müssen sowohl die Sachkunde der verantwortlichen Person als auch die Fachkunde und Grundkenntnisse zu Asbest bei den Beschäftigten nachgewiesen werden.

Europäische Umsetzungsschritte und internationale Annäherung

Auch andere europäische Staaten passen ihr Regelwerk an die Richtlinie an. In Spanien erfolgte die Umsetzung am 21. Oktober 2026 durch das Königliche Dekret 847/2026, das am 23. Oktober 2026 im spanischen Staatsanzeiger veröffentlicht wurde und am 24. Oktober 2026 in Kraft trat.

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Die Regelung löst das bisherige Dekret 396/2006 ab und reduziert den Tagesgrenzwert um 90 Prozent von 0,1 auf 0,01 Fasern/cm³ Luft als 8-Stunden-Mittel. Im dortigen Register RERA geführte Firmen müssen binnen sechs Monaten eine Verlängerung beantragen; die Registrierung ist drei Jahre gültig.

Neben einer Pflicht zur vorherigen Asbestidentifikation und Atemschutz-Anpassungstests schreibt Spanien mindestens zehn Minuten Hygienezeit vor dem Essen sowie vor Arbeitsende innerhalb der Arbeitszeit vor.

Die Labor-Anerkennung greift dort ab dem 23. April 2027, der Übergang der Messmethodik läuft ebenfalls bis zum 20. Dezember 2029. Arbeiten müssen der spanischen Behörde mindestens sieben Werktage im Voraus angezeigt werden.

Über die Europäische Union hinaus strebt auch die Ukraine eine Annäherung an das Schutzniveau an. Das dortige Gesundheitsministerium legte in einer öffentlichen Konsultation einen Entwurf zur Anpassung der Asbest-Sanitärnormen vor.

Vorgesehen ist die Senkung der zulässigen Konzentration in der Luft der Arbeitszone um das Zehnfache von 0,1 auf 0,01 Fasern/cm³ als 8-Stunden-Mittel. Begleitend wurden neun neue nationale Standards zu Erkennung, Überwachung und sicherem Umgang eingeführt, um die nationalen Vorgaben schrittweise an die EU-Anforderungen heranzuführen.

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