BAG-Urteil 25. Juni: Kleine Fehler in Massenentlassungsanzeigen erlaubt
27.06.2026 - 22:09:38 | boerse-global.de
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 25. Juni entschieden.
Bagatellfehler gefährden die Wirksamkeit nicht zwingend
Im konkreten Fall (Az. 6 AZR 7/26) hatte ein Arbeitgeber in der Anzeige 34 geplante Entlassungen angegeben. Tatsächlich waren es nur 31 bis 32 Betroffene. Die Erfurter Richter sahen darin kein Problem. Entscheidend sei, dass das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ordnungsgemäß abgeschlossen war. Auch der Zweck der Anzeige bei der Agentur für Arbeit müsse gewahrt bleiben.
Damit grenzt sich das Gericht von früheren Urteilen ab. Erst am 1. April 2026 (Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22) hatte das BAG klargestellt: Fehlt die Anzeige ganz oder erfolgt sie vor Abschluss der Betriebsratsberatung, ist die Kündigung dauerhaft unwirksam. Solche Fehler sind nicht heilbar.
Die zentrale Rolle der Betriebsratsanhörung
Unabhängig von der Unternehmensgröße bleibt die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG zwingend. Jede Kündigung ohne diese Einbeziehung ist unwirksam – egal ob ordentlich, außerordentlich oder als Änderungskündigung.
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Bei Massenentlassungen kommt dem Konsultationsverfahren besondere Bedeutung zu. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nicht nur informieren, sondern mit ihm über Vermeidungsmöglichkeiten beraten. Fehler in dieser Phase können das gesamte Vorhaben rechtlich gefährden.
Hohe Hürden bei krankheitsbedingten Kündigungen
Neben formalen Aspekten rückt auch der materielle Kündigungsgrund in den Fokus. Bei personenbedingten Kündigungen wegen Krankheit gelten hohe Hürden. Nötig sind eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine umfassende Interessenabwägung. Zudem ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) vorgeschrieben.
Das BAG betonte in einem Urteil vom 20. Juni 2024 (Az. 2 AZR 134/23): Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn eine Nachschulung die Leistungsunfähigkeit hätte beheben können. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied zudem, dass fünf Wochen Krankheit allein nicht für eine Kündigung reichen.
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Industrieller Strukturwandel erhöht den Druck
Die rechtliche Relevanz korrekter Verfahren zeigt sich besonders in der Automobilindustrie. Der Volkswagen-Konzern erwägt Berichten zufolge den Abbau von bis zu 100.000 Stellen weltweit. Standorte wie Hannover, Zwickau und Emden stehen zur Disposition.
Bestehende Beschäftigungssicherungsvereinbarungen – bei Audi bis 2033, bei VW bis Ende 2024 – erschweren betriebsbedingte Kündigungen zusätzlich. Für den 9. Juli ist eine Aufsichtsratssitzung angesetzt. Sie soll über die weitere Strategie entscheiden.
Arbeitnehmer müssen bei einer Kündigung die Drei-Wochen-Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beachten (§ 4 KSchG). Das gilt besonders in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern, in denen das Kündigungsschutzgesetz nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit greift.
