BAG-Urteil: Schadenersatz bei Diskriminierung endet mit neuer Stelle
Veröffentlicht am: 11.09.2026 um 08:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem richtungsweisenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 10. September 2026 die zeitlichen Grenzen von SchadenersatzansprĂŒchen bei beruflicher Benachteiligung prĂ€zisiert.
Zwar sieht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fĂŒr FĂ€lle von Diskriminierung im Bewerbungsprozess keine grundsĂ€tzliche zeitliche oder höhenmĂ€Ăige Begrenzung des Schadenersatzes vor, doch endet die Haftung des potenziellen Arbeitgebers, sobald der abgelehnte Bewerber eine anderweitige angemessene und verfestigte BeschĂ€ftigung aufgenommen hat.
LangjÀhriger Rechtsstreit um Altersdiskriminierung
Der Entscheidung (Az. 8 AZR 153/25) liegt ein langwieriger Rechtsstreit zugrunde, der seinen Ursprung bereits im Jahr 2009 hat. Ein damals als Rechtsanwalt in MĂŒnchen tĂ€tiger Bewerber hatte sich bei der Versicherung R+V auf eine Trainee-Stelle beworben.
Nachdem seine Bewerbung erfolglos geblieben war, klagte er wegen Altersdiskriminierung. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen stellte im Jahr 2018 fest, dass tatsÀchlich eine Benachteiligung aufgrund des Alters vorgelegen habe.
In der Folge wurden dem KlÀger bereits erhebliche Summen zugesprochen oder im Rahmen von Einigungen gezahlt. So erhielt er eine EntschÀdigung in Höhe von 14.000 Euro.
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Zudem schlossen die Parteien im Jahr 2021 einen Vergleich ĂŒber 100.000 Euro ab, der den entgangenen Gewinn fĂŒr den Zeitraum von 2009 bis 2017 abdecken sollte. Die aktuelle Revision vor dem BAG betraf jedoch weitergehende Forderungen des KlĂ€gers fĂŒr den Zeitraum von 2020 bis 2023.
Ablehnung weiterer Forderungen ĂŒber 236.000 Euro
FĂŒr die Jahre 2020 bis 2023 forderte der KlĂ€ger zusĂ€tzliche 236.000 Euro als Schadenersatz. Diese Forderung wurde nun letztinstanzlich abgewiesen. Das BAG begrĂŒndete die Entscheidung damit, dass der notwendige Zurechnungszusammenhang fĂŒr den geltend gemachten Schaden entfallen sei.
Nach Feststellung des Gerichts hatte der KlÀger bereits vor dem Jahr 2020 eine neue TÀtigkeit im öffentlichen Dienst aufgenommen. Durch die Anstellung bei der Zentralen AuslÀnderbehörde habe er eine angemessene BeschÀftigung gefunden, die sich zudem verfestigt habe.
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Mit dem Eintritt in dieses neue, dauerhafte ArbeitsverhĂ€ltnis sei die haftungsausfĂŒllende KausalitĂ€t zwischen der ursprĂŒnglichen Diskriminierung durch die Versicherung und dem geltend gemachten Verdienstausfall unterbrochen worden.
Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit bei AGG-VerstöĂen
Die Erfurter Richter stellten klar, dass ein EntschĂ€digungsanspruch bei einer nachgewiesenen Benachteiligung im Einstellungsverfahren nicht lebenslang bestehen könne. Zwar nenne das AGG keine feste Höchstdauer fĂŒr die Haftung nach § 15 Abs. 1 S. 1 AGG, dennoch mĂŒsse bei der Bemessung und Dauer des Schadenersatzes der Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit gewahrt bleiben.
Die Haftung sei demnach grundsĂ€tzlich nicht starr beschrĂ€nkt, mĂŒsse sich aber an der tatsĂ€chlichen beruflichen Entwicklung des Betroffenen messen lassen. Da im vorliegenden Fall eine adĂ€quate Neuanstellung erfolgt war, könne die vormalige Diskriminierung nicht mehr als ursĂ€chlich fĂŒr finanzielle EinbuĂen in spĂ€teren Jahren herangezogen werden.
Die Revision des KlĂ€gers blieb daher erfolglos, womit der jahrelange Rechtsstreit abgeschlossen ist. Das Urteil verdeutlicht fĂŒr die betriebliche Praxis, dass Schadenersatzforderungen aus Diskriminierungsprozessen durch die erfolgreiche berufliche Reintegration des Bewerbers begrenzt werden.
