BAG-Urteil, Diskriminierung

BAG-Urteil zu Diskriminierung: Neue BeschÀftigung begrenzt Schadenersatz

Veröffentlicht am: 26.09.2026 um 21:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neue BeschÀftigung kann den Ersatzanspruch begrenzen; weitere Urteile behandeln Schwerbehinderung, Gehaltsvergleiche und grobe FahrlÀssigkeit.

BAG prÀzisiert Haftung bei AGG-EntschÀdigung und neuen Jobs
Ein minimalistisch gestalteter, leerer Gerichtssaal mit hellem Holz und diffusem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung zur Ersatzpflicht bei Diskriminierung zeichnet sich eine PrĂ€zisierung der Haftungsdauern ab. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10. September 2026 (Az. 8 AZR 153/25) setzt neue MaßstĂ€be fĂŒr den Zurechnungszusammenhang bei EntschĂ€digungsforderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Demnach ist die Ersatzpflicht nach § 15 Abs. 1 AGG zwar nicht von vornherein zeitlich starr begrenzt, sie endet jedoch, sobald ein Bewerber eine anderweitige angemessene und verfestigte BeschÀftigung aufgenommen hat.

Wegfall des Zurechnungszusammenhangs durch neue Erwerbsbiografien

Hintergrund der Entscheidung war der Fall eines heute 35-jĂ€hrigen Volljuristen, der sich bereits im Jahr 2009 fĂŒr ein Traineeprogramm bei einem Versicherungsunternehmen beworben hatte. Nach der damaligen Ablehnung, die als Altersdiskriminierung eingestuft wurde, forderte der KlĂ€ger fĂŒr den Zeitraum von 2020 bis 2023 einen Verdienstausfall in Höhe von ĂŒber 236.000 Euro.

Das BAG wies die Revision des KlĂ€gers als erfolglos zurĂŒck. Das Gericht begrĂŒndete dies damit, dass der KlĂ€ger vor dem streitgegenstĂ€ndlichen Zeitraum bereits bei der Zentralen AuslĂ€nderbehörde tĂ€tig war.

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Durch diese Aufnahme einer neuen, angemessenen BeschĂ€ftigung habe sich die berufliche Situation verfestigt, wodurch der ursprĂŒngliche Zurechnungszusammenhang zur diskriminierenden Ablehnung durch die Versicherung entfallen sei.

Weitere berufliche Entwicklungen seien ab diesem Zeitpunkt dem allgemeinen Lebensrisiko des Bewerbers zuzurechnen. Damit bestÀtigte das BAG die vorangegangenen Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts.

Erkennbarkeit von Benachteiligungsmerkmalen im Bewerbungsprozess

ErgĂ€nzend zur zeitlichen Komponente der Haftung befasste sich die Rechtsprechung in den vergangenen Monaten verstĂ€rkt mit den Mitwirkungspflichten von Bewerbern. Das Arbeitsgericht MĂŒnchen entschied in einem Urteil vom 4. August 2026 (Az. 27 Ca 9020/25), dass ein EntschĂ€digungsanspruch entfĂ€llt, wenn ein Arbeitgeber eine vorliegende Schwerbehinderung nicht zweifelsfrei erkennen kann.

In dem verhandelten Fall hatte ein Bewerber mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 auf eine Absage fĂŒr die Position als „Head of Product“ mit einer Forderung von mindestens 40.000 Euro reagiert.

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Die Klage blieb erfolglos, da der Bewerber den Hinweis auf seine Behinderung lediglich in Form einer kommentarlos hochgeladenen ersten Seite eines Bescheids beigefĂŒgt hatte. Weder im 15-seitigen Lebenslauf noch im Anschreiben fand die Schwerbehinderung ErwĂ€hnung. Das Gericht befand, dass der Arbeitgeber unter diesen UmstĂ€nden die Behinderung nicht erkennen musste.

MaßstĂ€be fĂŒr Entgeltgleichheit und Haftung bei Pflichtverletzungen

Auch die Höhe von NachzahlungsansprĂŒchen bei vermuteter Diskriminierung wird durch aktuelle Urteile neu konturiert. Das Landesarbeitsgericht Baden-WĂŒrttemberg (Az. 2 Sa 14/24) befasste sich mit der Klage einer weiblichen FĂŒhrungskraft auf Gehaltsanpassung. Die KlĂ€gerin orientierte sich dabei an der VergĂŒtung eines mĂ€nnlichen Kollegen sowie dem Median der mĂ€nnlichen Vergleichsgruppe.

Das Gericht lehnte eine automatische Anpassung an das Gehalt des Spitzenverdieners ab. Zwar könne ein Paarvergleich eine Benachteiligung vermuten lassen, doch das Vergleichsgehalt werde nicht zwingend zum Zielgehalt.

Der Arbeitgeber konnte im vorliegenden Fall darlegen, dass die Gehaltsdifferenz unter anderem auf der deutlich lÀngeren Betriebszugehörigkeit des Kollegen beruhte. Eine Nachzahlung wurde lediglich in Höhe der Differenz zum Medianentgelt der mÀnnlichen Vergleichsgruppe zugesprochen.

Parallel dazu verdeutlicht ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Juli 2026 (Az. 8 SLa 603/25) die Risiken grob fahrlÀssiger Pflichtverletzungen.

Ein Finanzverantwortlicher hatte im Rahmen einer Betrugsmasche ĂŒber 50 Millionen Euro in knapp 60 Transaktionen an Unbefugte ĂŒberwiesen. Das Gericht bestĂ€tigte die Wirksamkeit der fristlosen KĂŒndigung und gab der Schadensersatzklage des Arbeitgebers statt.

Trotz einer bestehenden D&O-Versicherung ĂŒber 150 Millionen US-Dollar griff keine Haftungsbegrenzung, da bei grober FahrlĂ€ssigkeit nach geltender Rechtsprechung die volle Haftung des Arbeitnehmers eintreten kann. Eine Revision zu diesem Sachverhalt ist unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 beim Bundesarbeitsgericht anhĂ€ngig.

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