BAG-Urteil zum bEM: Arbeitgeber müssen nach sechs Wochen erneut einladen
Veröffentlicht am: 14.10.2026 um 03:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Arbeitgeber stehen bei langwierigen oder wiederholten Krankheitsphasen von Beschäftigten vor strengen formellen Hürden. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) klargestellt, dass Unternehmen verpflichtet sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) erneut anzubieten, wenn ein Arbeitnehmer nach früheren Einladungen erneut über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig wird. Die Entscheidung konkretisiert den gesetzlichen Rahmen für krankheitsbedingte Verfahren und hat spürbare Konsequenzen für die betriebliche Praxis.
Verpflichtung zur Wiederholung des bEM-Angebots
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist ein erneutes bEM-Angebot zwingend erforderlich, sobald der betroffene Beschäftigte nach bereits erfolgten Einladungen erneut länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war.
Für das Entstehen dieser Pflicht spielt es keine Rolle, welche Ursachen der wiederholten Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegen. Selbst wenn eine völlig andere Erkrankung als bei der vorherigen Ausfallzeit vorliegt, darf der Arbeitgeber nicht auf eine erneute Initiative verzichten.
Für Personalabteilungen bedeutet dies, dass Krankheitszeiten kontinuierlich überwacht werden müssen. Ein einmalig durchgeführtes oder abgelehntes Verfahren entbindet nicht dauerhaft von der Pflicht, die gesetzlich vorgesehenen Präventionsmaßnahmen bei erneuten Fehlzeiten wieder aufzunehmen.
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Rechtliche Risiken beim Zugangsnachweis per Einwurf-Einschreiben
Neben den inhaltlichen Vorgaben befassten sich die Erfurter Richter auch mit der Frage, wie Arbeitgeber den Zugang von Einladungsschreiben gerichtsfest nachweisen können. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass im Scan-Verfahren zugestellte Einwurf-Einschreiben keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang beim Empfänger begründen.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Auslieferungsbeleg zumindest für eine kurze Zeitspanne objektiv unwahr sei. Der Zusteller führe den Scan durch, zeichne den Vorgang ab und beende ihn systemisch, bevor das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten eingewerfen werde. Durch diesen zeitlichen Ablauf fehle es an der hinreichenden Gewähr für einen erfolgreichen Einwurf.
Inzwischen hat die Deutsche Post ihren Zustellprozess modifiziert und eine digitale Bestätigung nach dem Scan eingeführt, um den Ablauf verlässlicher abzubilden. Dennoch verbleiben für Arbeitgeber im Streitfall Darlegungs- und Beweisrisiken, wenn Beschäftigte den Erhalt eines Schreibens bestreiten.
Gesetzliche Neuregelung erfasst auch teilweise Arbeitsunfähigkeit
Die richterlichen Vorgaben fügen sich in eine schrittweise Ausweitung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ein. Bereits seit dem 30. Juli 2026 greift das Verfahren nach Paragraph 167 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) auch dann, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres für mehr als sechs Wochen teilweise arbeitsunfähig sind.
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Damit knüpft die gesetzliche Verpflichtung nicht mehr ausschließlich an die vollständige Arbeitsunfähigkeit an. Arbeitgeber und betriebliche Interessenvertretungen müssen bestehende Betriebsvereinbarungen und Meldesysteme überprüfen, um sicherzustellen, dass sowohl gestaffelte Fehlzeiten als auch wiederholte Erkrankungsphasen rechtzeitig erkannt und formell einwandfrei begleitet werden.
Eine Kündigung wegen langanhaltender oder wiederholter Krankheit droht vor den Arbeitsgerichten unwirksam zu sein, wenn das vorgeschriebene bEM vorab nicht ordnungsgemäß und nachweisbar angeboten wurde.
