Befristung bis 48 Monate: Koalition lockert Regeln für Spitzenverdiener
04.07.2026 - 19:13:33 | boerse-global.de
Das zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Solingen.
Abgeltung trotz Millionen-Verlust
Ein Arbeitnehmer schloss einen Aufhebungsvertrag, nutzte dann aber das interne Einkaufssystem für private Bestellungen und deklarierte diese als geschäftlich. Das Gericht wertete dies als Störung der Geschäftsgrundlage nach Paragraf 313 BGB.
Die Folge: Der Mann verlor seinen Abfindungsanspruch von rund 415.748 Euro sowie einen Bonus von über 21.500 Euro. Seinen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 9.395 Euro durfte er dagegen behalten. Zusätzlich wurde er zur Zahlung von 834,80 Euro Schadensersatz verurteilt.
Drei Wochen am Stück sind Pflicht
Das Landesarbeitsgericht Thüringen machte im März 2026 klare Vorgaben zur Urlaubsgestaltung. Eine pauschale Begrenzung auf maximal zwei Wochen am Stück ist unzulässig. Laut Paragraf 7 Absatz 2 BUrlG muss Urlaub zusammenhängend gewährt werden – es sei denn, dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen.
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Eine Arbeitnehmerin setzte per einstweiliger Verfügung ihren Anspruch auf drei Wochen zusammenhängenden Urlaub durch. Arbeitgeber müssen für eine Ablehnung konkrete Engpässe nachweisen. Zudem hat der Betriebsrat bei Urlaubsgrundsätzen ein Mitbestimmungsrecht nach Paragraf 87 BetrVG.
Neue Regeln für Spitzenverdiener
Die Koalition stellte Anfang Juli 2026 ein Reformprogramm vor. Ab einem Jahresfixgehalt von rund 177.500 Euro sollen Gerichte Arbeitsverhältnisse gegen eine Abfindung zwischen 12 und 18 Monatsverdiensten auflösen können – selbst wenn die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist.
Geplant sind zudem sachgrundlose Befristungen bis zu 48 Monaten mit bis zu sechs Verlängerungen. Diese Regelung soll bis Ende 2030 gelten. Ab Januar 2027 entfällt das Schriftformerfordernis bei Befristungen.
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Formfehler bei Massenentlassungen
Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich im Frühjahr 2026 mit Massenentlassungen. Kündigungen sind unwirksam, wenn die Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erfolgt. Das betraf unter anderem Verfahren der Luftfahrtgesellschaft Walter aus dem Jahr 2020.
Auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bleiben ein Streitthema. Das LAG Köln entschied: Der Beweiswert einer AU kann erschüttert sein, wenn der zeitliche Zusammenhang mit Konflikten am Arbeitsplatz Zweifel am Leistungswillen des Arbeitnehmers aufkommen lässt. Dann muss der Arbeitnehmer seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen detailliert darlegen.
