Befristungsreform: Bis zu 48 Monate und sechs VerlÀngerungen geplant
Veröffentlicht am: 27.09.2026 um 02:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die rechtssichere Gestaltung von ArbeitsverhĂ€ltnissen und Praktika gewinnt fĂŒr deutsche Unternehmen angesichts neuer gesetzlicher Initiativen und aktueller Rechtsprechung an Bedeutung. WĂ€hrend wirtschaftlicher Druck Betriebe zu einer stĂ€rkeren Flexibilisierung der Vertragsstrukturen bewegt, verschĂ€rfen geplante Reformen und Gerichtsurteile die Anforderungen an die Dokumentation und die Haftung im Arbeitsalltag.
Trend zur Befristung und wirtschaftlicher Druck
Eine aktuelle Umfrage von Randstad und dem ifo-Institut unter 469 Personalverantwortlichen verdeutlicht den Drang nach mehr FlexibilitĂ€t. Im dritten Quartal 2026 gaben 26 Prozent der befragten Firmen an, kĂŒnftig verstĂ€rkt auf befristete VertrĂ€ge setzen zu wollen â im Vorjahr lag dieser Wert noch bei 12 Prozent.
Besonders in der Industrie sind Befristungen mit einer Quote von 42 Prozent bereits weit verbreitet, wĂ€hrend GroĂunternehmen diese Vertragsform zu 59 Prozent nutzen.
Demnach nennen 44 Prozent der Betriebe den wirtschaftlichen Druck als das prĂ€gende Thema der vergangenen zwölf Monate. Um darauf zu reagieren, planen 33 Prozent der Unternehmen eine stĂ€rkere Nutzung von Arbeitszeitkonten, wĂ€hrend 21 Prozent auf Ăberstunden und 15 Prozent auf Outsourcing setzen. In der Industrie berichten zudem 17 Prozent der Befragten, dass Restrukturierungen und Stellenabbau das betriebliche Miteinander bestimmen.
ReformplĂ€ne fĂŒr KĂŒndigungsschutz und Krankmeldungen
Flankiert wird diese Entwicklung durch das im Juli vorgestellte Programm fĂŒr Aufschwung und BeschĂ€ftigung der Unionsparteien und der SPD. Die PlĂ€ne sehen vor, sachgrundlose Befristungen fĂŒr Neueinstellungen bis Ende 2030 auf bis zu 48 Monate zu verlĂ€ngern, wobei bis zu sechs VerlĂ€ngerungen möglich sein sollen. Zudem soll die Verpflichtung zur handschriftlichen Unterschrift unter BefristungsvertrĂ€gen entfallen.
Im Bereich des KĂŒndigungsschutzes ist fĂŒr BeschĂ€ftigte mit einem Bruttojahresgehalt ab rund 177.450 Euro vorgesehen, ab Januar 2027 unbegrĂŒndete AuflösungsantrĂ€ge gegen Abfindungszahlungen zu ermöglichen. Wesentliche Ănderungen betreffen zudem das Krankheitswesen: Die telefonische ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung soll vollstĂ€ndig abgeschafft werden.
Die geplante Ausweitung von Befristungen macht rechtssichere Vertragsgestaltungen fĂŒr Arbeitgeber noch wichtiger, um teure Fehler zu vermeiden. Dieser kostenlose Ratgeber bietet Ihnen sofort einsetzbare Mustervorlagen fĂŒr befristete Einstellungen und hilft Ihnen, aktuelle Fallstricke sicher zu umgehen. Rechtssichere Mustervorlagen fĂŒr befristete ArbeitsvertrĂ€ge kostenlos sichern
Geplant ist eine Nachweispflicht ab dem ersten Krankheitstag, wobei laut ErklÀrungen von Bundeskanzler Merz der Praxisbesuch nicht zwingend am selben Tag erfolgen muss, sofern der Nachweis erbracht werden kann.
Rechtsprechung zu Haftung und Diskriminierungsschutz
Aktuelle Gerichtsurteile schĂ€rfen das Bewusstsein fĂŒr die Sorgfaltspflichten in Unternehmen. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied am 31. Juli 2026 (Az. 8 SLa 603/25), dass ein leitender Angestellter nach einem Fall von Chef-Masche-Betrug voll haftet. Der Betroffene hatte grob fahrlĂ€ssig Millionensummen an BetrĂŒger ĂŒberwiesen.
Das Gericht stellte klar, dass eine bestehende D&O-Versicherung â im konkreten Fall mit einer Deckungssumme von 150 Millionen US-Dollar â keine Haftungsbegrenzung zugunsten des Arbeitnehmers bewirkt, sondern wie eine Haftpflichtversicherung zu behandeln sei.
Im Bereich des Diskriminierungsschutzes wies das Arbeitsgericht MĂŒnchen am 4. August 2026 (Az. 27 Ca 9020/25) die Klage eines Bewerbers mit Schwerbehinderung ab. Der KlĂ€ger hatte auf eine EntschĂ€digung von 40.000 Euro gehofft, nachdem er im Bewerbungsprozess ĂŒbergangen worden war.
Das Gericht begrĂŒndete die Abweisung damit, dass der Hinweis auf die Behinderung lediglich als unkommentierte Anlage beigefĂŒgt war. Ein Arbeitgeber mĂŒsse nur dann prĂŒfen, ob ein Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, wenn die Behinderung im Anschreiben oder Lebenslauf gut erkennbar angegeben wurde.
Ănderungen bei Minijobs und MaĂnahmen gegen Sozialbetrug
Auch im Bereich der geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigung Ă€ndern sich die Rahmenbedingungen. Seit Januar 2026 liegt der Mindestlohn bei 13,90 Euro pro Stunde, was die Minijob-Grenze auf 603 Euro angehoben hat. FĂŒr das Jahr 2027 ist bereits eine weitere Steigerung auf 14,60 Euro und eine Grenze von 633 Euro beschlossen.
Angesichts der neuen Verdienstgrenzen ab Januar 2026 sollten Arbeitgeber ihre bestehenden VertrĂ€ge fĂŒr geringfĂŒgig BeschĂ€ftigte dringend auf AktualitĂ€t prĂŒfen. Eine kostenlose Mustervorlage unterstĂŒtzt Sie dabei, Minijobber in wenigen Minuten rechtssicher und gesetzeskonform einzustellen. Kostenlose Mustervorlage fĂŒr Minijob-ArbeitsvertrĂ€ge herunterladen
Arbeitgeber mĂŒssen hierbei das Gleichbehandlungsgebot beachten: Minijobber haben laut Bundesarbeitsgericht Anspruch auf denselben Stundenlohn wie festangestellte Kollegen bei gleicher TĂ€tigkeit sowie auf anteiligen bezahlten Urlaub.
ZusĂ€tzlich hat das Bundeskabinett einen Zehn-Punkte-Plan gegen Sozialbetrug verabschiedet, der auf Beratungen vom 1. Juli basiert. Seit Juli 2026 ist die Arbeitgeberhaftung im SGB II bereits in Kraft. In FĂ€llen von Scheinminijobs können Aufstockungsleistungen kĂŒnftig beim Arbeitgeber zurĂŒckgefordert werden.
Zudem ist die Meldung von VerdachtsfĂ€llen an den Zoll bereits gĂ€ngige Praxis, ergĂ€nzt durch automatisierte Benachrichtigungen zum Aufenthaltsstatus von BeschĂ€ftigten in den Betrieben. Die vollstĂ€ndige Umsetzung dieser MaĂnahmen ist unter Haushaltsvorbehalt bis zum Jahresende geplant.
