Begutachtungen, Rechtsanspruch

Begutachtungen: Rechtsanspruch auf Vertrauensperson gilt seit September 2026

Veröffentlicht am: 05.11.2026 um 12:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Begleitanspruch gilt nun auch bei mehreren medizinischen PrĂŒfverfahren; zugleich steigen Schlichtungszahlen und Reformforderungen.
Heller, moderner Beratungsraum mit Tageslicht und minimalistischer Einrichtung. Illustration mit AI erstellt.

Im September 2026 ist ein gesetzlicher Rechtsanspruch in Kraft getreten, der die Begleitung durch eine Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen absichert. Die Regelung umfasst Verfahren im Zusammenhang mit InvaliditÀt, Berufs- oder ErwerbsunfÀhigkeit, beruflicher Rehabilitation, dem Behindertenpass sowie Leistungen der SozialentschÀdigung.

Zuvor war dieses Recht auf Termine zur Einstufung des Pflegegeldes beschrĂ€nkt gewesen. Durch die Neuregelung gilt der Anspruch nun unter anderem auch fĂŒr Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt bei AntrĂ€gen auf InvaliditĂ€ts- oder BerufsunfĂ€higkeitspension.

QualitÀtsmÀngel und Reformbedarf im Begutachtungswesen

Der Schritt erfolgt vor dem Hintergrund einer anhaltenden Debatte ĂŒber QualitĂ€t und personelle EngpĂ€sse bei SachverstĂ€ndigenprĂŒfungen. BehindertenanwĂ€ltin Steger forderte angesichts einer spĂŒrbaren Not an Gutachtern eine verstĂ€ndlichere Sprache, eine verbesserte Kommunikation sowie die EinfĂŒhrung multiprofessioneller Begutachtungen.

Wie aus dem TĂ€tigkeitsbericht 2024 der Behindertenanwaltschaft hervorgeht, stieg die Zahl der BeratungsfĂ€lle um 23 Prozent gegenĂŒber dem Vorjahr auf 965 FĂ€lle.

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Bei den Schlichtungsverfahren zeigte sich in den Folgejahren ein kontinuierlicher Zuwachs: Nach 57 Schlichtungen im Jahr 2024 kletterte die Zahl im Jahr 2025 auf 119 und erreichte im bisherigen Verlauf des Jahres 2026 einen Stand von 157 Verfahren.

Rund 40 Prozent dieser Schlichtungen fĂŒhrten zu einer Einigung. Neben Verbesserungen im Begutachtungsprozess mahnte die Behindertenanwaltschaft zugleich ein inklusives Bildungssystem, bessere Arbeitsbedingungen, eine einheitliche Bedarfsfeststellung und mehr Barrierefreiheit an.

Auch im parlamentarischen Raum stehen Reformen der Begutachtungspraxis zur Diskussion. Ein Entschließungsantrag der FPÖ (1125/A(E)) zielt auf die Schaffung einer unabhĂ€ngigen interdisziplinĂ€ren Begutachtungsstelle, einheitliche QualitĂ€tsstandards sowie den Verzicht auf unnötige Wiederbegutachtungen ab.

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Die GrĂŒnen fordern in ihrem Antrag 927/A eine gemeinsame Begutachtungsstelle fĂŒr die Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice. Zudem verlangen sie verbindliche QualitĂ€tskontrollen, eine verbesserte Ausbildung fĂŒr SachverstĂ€ndige sowie die verpflichtende BerĂŒcksichtigung bereits vorgelegter Befunde.

Herausforderungen bei Aktenlage und SachverstÀndigenpraxis

Fachliche Diskussionen verdeutlichen die methodischen HĂŒrden, die Begutachtungsprozesse prĂ€gen. In der privaten Krankentagegeldversicherung bietet die reine Aktenbegutachtung zwar VorzĂŒge wie geringere Kosten, Schnelligkeit, bundesweite VerfĂŒgbarkeit und den Verzicht auf eine körperliche Untersuchung der Versicherten.

Fachliteratur weist jedoch auf deutliche Risiken hin. Dem Standardwerk zur Àrztlichen Begutachtung von J. Fritze und F. Mehrhoff (8. Auflage 2012) zufolge können Aktenangaben fehlerhaft oder unterschiedlich interpretierbar sein; liegen zu wenige objektive Daten vor, sei eine fundierte Beurteilung nicht realisierbar.

In der Praxis erfolgt hĂ€ufig eine QualitĂ€tsprĂŒfung frĂŒherer Gutachten, die mit einer Untersuchung verbunden waren. Durch hohen Zeitdruck und ein starkes MassengeschĂ€ft entstehen wiederholt MĂ€ngel. Gerichtsgutachten stellen dabei besonders hohe Anforderungen und weisen gelegentlich gravierende Fehler auf.

Auch auf internationaler Ebene verĂ€ndern sich die rechtlichen Vorgaben fĂŒr die Feststellung von BeeintrĂ€chtigungen: Am 15. Oktober 2026 leitete das französische oberste Zivilgericht, der Cour de cassation, in drei Urteilen einen Rechtsprechungswechsel ein. Demnach können Arbeitgeber bei Berufskrankheiten außerhalb der festgelegten Listen den voraussichtlichen InvaliditĂ€tsgrad anfechten.

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