Behindertenrecht, Maßstäbe

Behindertenrecht: Neue Maßstäbe für GdB bei Polyneuropathie

13.06.2026 - 14:39:22 | boerse-global.de

Seit Oktober 2025 bewerten Ämter den GdB bei Polyneuropathie stärker nach Alltagseinschränkungen. Gerichtsurteile bestätigen die neuen Maßstäbe.

Polyneuropathie: Neue GdB-Regeln seit Oktober 2025
Behindertenrecht - Nahaufnahme von zitternden Händen, die versuchen, kleine Münzen aufzuheben, was motorische Schwierigkeiten bei Polyneuropathie symbolisiert. 13.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Entscheidend sind nicht mehr allein die medizinischen Befunde, sondern die tatsächlichen Einschränkungen im Alltag.

Besonders die motorischen Auswirkungen und die Gangstabilität stehen im Fokus der Behörden. Die 6. Änderungsverordnung vom 3. Oktober 2025 hat die Bewertungsmaßstäbe entsprechend nachgeschärft.

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So wird der GdB gestaffelt

Die Einstufung richtet sich nach der Intensität der Beschwerden. Bei leichten sensiblen Störungen liegt der GdB meist zwischen 10 und 20. Kommen mittelschwere Gangunsicherheiten oder Probleme mit der Feinmotorik dazu, sind 30 bis 40 Punkte drin.

Einen GdB of 50 – und damit den Status der Schwerbehinderung – gibt es erst bei schweren motorischen Ausfällen oder ausgeprägter Instabilität. Die Gerichte bestätigen diese Abstufung regelmäßig.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg etwa bestätigte am 18. September 2025 (Az. L 6 SB 1119/24) einen Einzel-GdB von 20 für Fälle mit leicht- bis mäßiggradiger Gangunsicherheit. Für die Schwerbehinderteneigenschaft bei mehreren Erkrankungen gilt: Die verschiedenen Beeinträchtigungen müssen sich gegenseitig verstärken. Das entschied das LSG Niedersachsen-Bremen am 22. Januar 2026 (Az. L 10 SB 158/22).

Worauf es im Verfahren ankommt

Wer einen Ablehnungsbescheid oder eine zu niedrige Einstufung bekommt, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Experten raten zur Einsicht in die Verwaltungsakten – nur so lässt sich die Argumentation des Amtes nachvollziehen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht der Weg vor das Sozialgericht offen.

Die Mitwirkung der Betroffenen ist entscheidend. Das LSG Hessen wies am 27. Januar 2026 (Az. L 3 SB 80/23) darauf hin: Wer eine weitere medizinische Begutachtung ablehnt, riskiert Nachteile. Sachverständige betonen: Im Widerspruchsverfahren ist die detaillierte Beschreibung täglicher Schwierigkeiten oft wichtiger als die bloße Vorlage klinischer Befunde.

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Kündigungsschutz ab GdB 50

Ab einem GdB von 50 greift der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX. Dann braucht der Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Formale Fehler können teuer werden.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied: Eine Kündigung war unwirksam, weil der Arbeitgeber den Betriebsrat unzureichend informiert und eine entlastende Stellungnahme des Betroffenen verschwiegen hatte. Wichtig: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden.

Merkzeichen und Hilfsmittel – was läuft?

Neben dem GdB ist für viele Betroffene das Merkzeichen „G“ für erhebliche Gehbehinderung relevant. Das Bundessozialgericht (BSG) präzisierte am 11. Juni 2026 (Az. B 9 SB 1/25 R): Bei der Beurteilung der Gehfähigkeit ist eine Gesamtschau aller Gesundheitsbeeinträchtigungen nötig. Das kann auch massives Übergewicht oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen einschließen, wenn diese die Mobilität massiv einschränken.

Bei Hilfsmitteln haben Versicherte Anspruch auf technische Unterstützung, wenn diese die selbstständige Lebensführung ermöglicht. Das BSG entschied bereits: Die Krankenkasse muss einen Elektrorollstuhl finanzieren, wenn ein manueller Rollstuhl nicht mehr aus eigener Kraft bewegt werden kann. Ein Verweis auf Hilfe durch Angehörige ist unzulässig.

E-Bikes gelten dagegen als allgemeine Gebrauchsgegenstände – keine Erstattung, so das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25. November 2014). Ein therapeutisches Dreirad kann hingegen übernommen werden, wenn die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist und es zur Stabilisierung der Gehfähigkeit beiträgt.

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