BEM nach sechs Wochen Krankheit: Wann Arbeitgeber ein Verfahren anbieten müssen
Veröffentlicht am: 06.11.2026 um 00:09 Uhr | Redaktion boerse-global.deFachpublikationen rücken die Notwendigkeit und praktische Umsetzung des Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements (BEM) verstärkt in den Fokus. Das strukturierte Verfahren gewinnt vor allem bei langwierigen Erkrankungen an Bedeutung, um bestehende Arbeitsverhältnisse zu sichern, Fehlzeiten abzubauen und die Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz nachhaltig zu stärken.
Gesetzliche Verpflichtung und Einbettung in die Prävention
Das BEM bildet zusammen mit dem gesetzlichen Arbeitsschutz und der freiwilligen betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) die drei Säulen des betrieblichen Gesundheitsmanagements.
Arbeitgeber sind nach Paragraph 167 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) gesetzlich dazu verpflichtet, betroffenen Mitarbeitenden ein solches Verfahren anzubieten, sobald diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank waren.
Flankierend dazu bestehen Möglichkeiten der betrieblichen Gesundheitsförderung, die von den gesetzlichen Krankenkassen nach Paragraph 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gefördert werden können.
Zertifizierte Maßnahmen bleiben gemäß Paragraph 3 Nummer 34 des Einkommensteuergesetzes bis zu einem Betrag von 600 Euro je Person und Kalenderjahr steuerfrei. Für die Einführung und Etablierung entsprechender Strukturen im Betrieb wird bis zu einer ersten verlässlichen Erfolgskontrolle ein Zeitraum von rund zwölf Monaten veranschlagt.
Absicherung während der stufenweisen Rückkehr
Ein zentrales Instrument bei längeren Ausfällen ist die stufenweise Wiedereingliederung, bei der die Arbeitsbelastung schrittweise gesteigert wird. Im Sinne des Krankenversicherungsrechts verbleiben die Beschäftigten während dieser Phase formal im Status der Arbeitsunfähigkeit.
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Der Lebensunterhalt wird in dieser Übergangszeit nicht über das reguläre Gehalt, sondern über Entgeltersatzleistungen wie Kranken-, Verletzten-, Übergangs- oder Arbeitslosengeld gesichert. Das reguläre Krankengeld ist in Deutschland auf maximal 78 Wochen befristet.
Der Bedarf an wirksamen Instrumenten zur Wiedereingliederung bleibt hoch. Nach Angaben der Deutschen Herzstiftung erleiden in Deutschland jährlich mehr als 300.000 Menschen einen Herzinfarkt. Neben schweren Herz-Kreislauf-Erkrankungen gehören psychische und psychosomatische Erkrankungen zu den häufigsten Ursachen für eine Arbeitsunfähigkeit sowie für eine dauerhaft eingeschränkte Erwerbsfähigkeit.
Debatte um Weiterentwicklung und gesetzliche Ansprüche
Über den künftigen rechtlichen Rahmen wird auch im parlamentarischen Raum diskutiert. In einer Sachverständigen-Anhörung des Deutschen Bundestages zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Gesund länger arbeiten und Erwerbsminderungsrente verbessern“ (Drucksache 21/3844) zeigten sich unterschiedliche Positionen hinsichtlich der Ausgestaltung von Hilfs- und Rentensystemen.
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Alexander Gunkel von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) betonte in der Anhörung, dass aus Sicht der Arbeitgeber kein Bedarf für einen individuellen Rechtsanspruch auf das BEM bestehe, und sah auch keinen gesetzlichen Ausbaubedarf bei der Erwerbsminderungsrente. Dagegen hob Michael Popp vom Sozialverband VdK die Bedeutung der Betriebe als zentralen Ort für die Gesundheitsprävention hervor.
Aus den Reihen der Gewerkschaften merkte Ingo Schäfer vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) an, dass eine Überlastungsschutzrente zwar sinnvoll sei, ein Beginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze jedoch zu spät ansetze.
Magnus Brosik von der Arbeitnehmerkammer Bremen brachte im parlamentarischen Rahmen das Konzept eines Berufsminderungsgeldes als Rentenleistung ein, während Rechtswissenschaftler Prof. Felix Welti für eine Senkung des Zugangsalters bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen plädierte.
