BEM-Urteil, Arbeitgeber

BEM-Urteil: Arbeitgeber müssen nach sechs Wochen erneut ein Verfahren anbieten

Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 02:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Bei mehr als sechs Wochen erneuter Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr ist ein weiteres BEM nötig; Arbeitgeber müssen den Zugang belegen.

Bundesarbeitsgericht verschärft BEM-Pflichten bei erneuter Arbeitsunfähigkeit
Ein leerer, aufgeräumter Schreibtisch mit einem Briefbeschwerer auf einem Stapel Papier in einem hellen Büro. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Anforderungen an krankheitsbedingte Kündigungen präzisiert und die Pflichten für Arbeitgeber beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) verschärft.

Mit einer Entscheidung vom 7. Mai 2026 stellte das Gericht klar, dass Arbeitgeber bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres ein weiteres BEM anbieten müssen. Diese Verpflichtung besteht nach der Rechtsauffassung des Gerichts auch dann fort, wenn Beschäftigte vorangegangene Einladungen zu einem solchen Verfahren abgelehnt hatten.

Zugangsnachweis und Verhältnismäßigkeit der Kündigung

Im zugrunde liegenden Streitfall erklärte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung wegen häufiger Erkrankungen für unwirksam. Der Arbeitgeber konnte vor Gericht nicht nachweisen, dass die erneute BEM-Einladung der betroffenen Person tatsächlich zugegangen war. Ein einfaches Einwurfeinschreiben genügt nach der Entscheidung allein nicht, um die rechtssichere Zustellung des Schreibens zu belegen.

Zudem scheiterte die Kündigung daran, dass das Unternehmen nicht ausreichend darlegen konnte, inwiefern ein ordnungsgemäßes Eingliederungsverfahren mildere Maßnahmen als eine Entlassung ausgeschlossen hätte. Zwar führt ein unterlassenes oder fehlerhaftes BEM nicht automatisch zur Unwirksamkeit jeder Kündigung, es erhöht jedoch die Hürden bei der Darlegungslast vor Gericht erheblich.

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Beschäftigte müssen bei einer Kündigung beachten, dass eine Kündigungsschutzklage gemäß den Paragrafen 4 und 7 des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang erhoben werden muss.

Gesetzliche Vorgaben und Datenschutz

Die gesetzliche Grundlage für das Verfahren ist in Paragraf 167 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) verankert, nachdem die Regelung zuvor in Paragraf 84 Absatz 2 SGB IX geführt worden war. Demnach ist ein BEM zwingend anzubieten, wenn Beschäftigte im Laufe eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.

Neben den verfahrensrechtlichen Aspekten spielen auch datenschutzrechtliche Vorgaben eine wesentliche Rolle. Seit dem 25. Mai 2018 gelten in der Bundesrepublik Deutschland die Datenschutz-Grundverordnung sowie das Bundesdatenschutzgesetz in ihren novellierten Fassungen.

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Fachbeiträge heben hervor, dass Unternehmen die datenschutzrechtlichen Anforderungen beim BEM beachten und bestehende Betriebs- sowie Dienstvereinbarungen an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anpassen müssen.

In Berichten zum Thema wurden darüber hinaus eine Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag sowie die geplante Einführung einer Teil-Arbeitsunfähigkeit ab 2027 thematisiert, wobei diese Aspekte in den Beiträgen als nicht unabhängig belegt gekennzeichnet sind.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht Arbeitgebern in jedem Fall die Notwendigkeit einer lückenlosen Dokumentation und eines erneuten Verfahrensangebots bei wiederholten Fehlzeiten.

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