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Betriebliche Erste Hilfe: AED muss in höchstens drei Minuten erreichbar sein

Veröffentlicht am: 27.10.2026 um 12:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Unternehmen sollten AED-Bedarf anhand ihrer Gefährdungsbeurteilung prüfen; schnelle Herzdruckmassage bleibt im Notfall entscheidend.
Ein heller, leerer Industrieflur mit Sicherheitskennzeichnung an der Wand in einem modernen Bürogebäude. Illustration mit AI erstellt.

Ein automatisierter externer Defibrillator (AED) im Betrieb kann bei einem plötzlichen Herzstillstand Leben retten, bildet in der Praxis jedoch nur ein einzelnes Glied der lebensrettenden Rettungskette.

Wie der Deutsche Rat für Wiederbelebung (GRC) hervorhebt, drohen bei einem Kreislaufstillstand ohne sofortige Herzdruckmassage bereits innerhalb von 3 bis 5 Minuten irreversible Gehirnschäden. Da der Rettungsdienst im Mittel neun Minuten bis zum Eintreffen benötigt, kommt der unmittelbaren Reaktion von Ersthelfenden am Arbeitsplatz eine entscheidende Rolle zu.

Zeitfaktor und Stellenwert der Laienreanimation

Die Überlebenschancen von Betroffenen steigen laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) deutlich, wenn die Herz-Lungen-Wiederbelebung und gegebenenfalls der Einsatz eines Defibrillators innerhalb der ersten 3 Minuten nach dem Kollaps beginnen. Eine gut ausgeführte Laienreanimation kann die Überlebenswahrscheinlichkeit nach Angaben des GRC verdreifachen.

Auch die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) weist darauf hin, dass das Gehirn nach drei Minuten ohne Sauerstoff meist geschädigt und die betroffene Person nach fünf Minuten ohne Herzdruckmassage meist nicht mehr zu retten ist.

Um Hemmschwellen im Notfall abzubauen, beziehen die Reanimationsleitlinien 2025 des European Resuscitation Council (ERC) Ersthelfende ohne medizinische Ausbildung ausdrücklich ein. Die Geräte leiten Laien sprachlich und optisch durch die notwendigen Maßnahmen, ersetzen aber nicht den sofortigen Beginn der manuellen Herzdruckmassage.

Rechtliche Einordnung und betriebliche Gefährdungsbeurteilung

In Deutschland besteht für Unternehmen derzeit keine generelle gesetzliche Verpflichtung zur Anschaffung eines AEDs. Ein Fachbeitrag im DGUV-Forum empfiehlt Arbeitgebern jedoch, die Notwendigkeit und Anschaffung entsprechender Notfalltechnik im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung sorgfältig zu prüfen.

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Bei der Risikobewertung spielen Faktoren wie die Mitarbeiter- und Besucherfrequenz, spezifische Arbeitsplatzgefahren sowie die lokale Eintreffzeit des öffentlichen Rettungsdienstes eine wesentliche Rolle.

Anforderungen an Standort und Wartung

Damit ein Defibrillator im Notfall effektiv eingesetzt werden kann, kommt es auf die organisatorische Einbindung an. Fachleute für Arbeitssicherheit weisen darauf hin, dass Geräte gut beleuchtet, klar beschildert und innerhalb von maximal drei Minuten Fußweg von stark frequentierten Arbeitsbereichen erreichbar sein sollten.

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Werden Geräte im Außenbereich montiert, sind wetterfeste und abgedichtete Schränke mit thermostatischer Temperaturregelung erforderlich, um die Funktionstüchtigkeit von Batterien und Elektroden innerhalb der Herstellervorgaben zu sichern.

Darüber hinaus erfordert der betriebliche Einsatz manipulationssichere Befestigungen sowie Alarmsysteme, die einen schnellen Zugang ermöglichen, zugleich aber vor Vandalismus schützen. Eine protokollierte Wartung samt regelmäßiger Funktions- und Batteriekontrollen stellt die ständige Einsatzbereitschaft sicher.

Nach jedem erfolgten Einsatz müssen Rettungsdienste, interne Notfallverantwortliche und Wartungsanbieter informiert werden, um verbrauchte Komponenten wie Elektroden umgehend zu ersetzen.

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