Betriebsrat gewinnt: Bundesgericht stÀrkt Versammlungsrecht gegen Arbeitgeber
Veröffentlicht am: 11.08.2026 um 22:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Im Rahmen einer aktuellen Fachdiskussion im BR-Forum standen am 11. August 2026 die zunehmenden Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Betriebsratsseminaren im Fokus. Die Teilnehmer erörterten dabei insbesondere die Problematik, dass Arbeitgeber vermehrt EinwĂ€nde gegen die Teilnahme an Schulungen oder die DurchfĂŒhrung von Versammlungen erheben. Ein zentrales Thema der Debatte war die Frage, wie Arbeitnehmervertretungen ihre gesetzlichen AnsprĂŒche rechtssicher behaupten können, wenn betriebliche Belange als Hinderungsgrund angefĂŒhrt werden.
Bundesarbeitsgericht stÀrkt Rechte der Arbeitnehmervertreter
Flankiert wurde die aktuelle Diskussion durch eine richtungsweisende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Anfang August wurde eine Rechtsbeschwerde des Unternehmens DSW zurĂŒckgewiesen, die sich gegen die DurchfĂŒhrung von Teilbetriebsversammlungen wĂ€hrend der Arbeitszeit am Flughafen DĂŒsseldorf richtete. Das Gericht mit dem Aktenzeichen 7 ABR 14/25 bestĂ€tigte damit die vorangegangenen Urteile der Vorinstanzen.
In dem Verfahren unterlag der Arbeitgeber DSW in allen drei Instanzen. Das Gericht stellte klar, dass der Betriebsrat grundsĂ€tzlich dazu berechtigt ist, Versammlungen auch wĂ€hrend der regulĂ€ren Arbeitszeit anzuberaumen, sofern die betrieblichen AblĂ€ufe dabei angemessen berĂŒcksichtigt werden. Dieser Beschluss wird in Fachkreisen als wichtiges Signal fĂŒr die praktische Arbeit von BetriebsrĂ€ten gewertet, da er die Position der Gremien gegenĂŒber pauschalen Verweigern von Versammlungs- oder Fortbildungsrechten festigt.
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VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit als SchlĂŒssel zum rechtlichen Erfolg
Der konkrete Fall am Flughafen DĂŒsseldorf verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsprechung die Interessen der Arbeitnehmervertretung ĂŒber die unmittelbaren betrieblichen EinwĂ€nde stellt. Der dortige Betriebsrat hatte ein detailliertes Konzept vorgelegt, um die BeeintrĂ€chtigungen fĂŒr den Flughafenbetrieb so gering wie möglich zu halten.
Das Konzept sah vor, maximal 12 Versammlungen pro Quartal abzuhalten. Dabei sollte die Teilnehmerzahl auf jeweils 80 der insgesamt 1.400 BeschĂ€ftigten begrenzt werden, um die EinsatzfĂ€higkeit des Sicherheitsdienstes nicht zu gefĂ€hrden. Zudem wurde die Dauer der einzelnen Veranstaltungen auf höchstens vier Stunden festgesetzt. Um personelle EngpĂ€sse wĂ€hrend der StoĂzeiten zu vermeiden, verzichtete der Betriebsrat explizit auf Termine wĂ€hrend der Schulferien in Nordrhein-Westfalen. DarĂŒber hinaus wurde dem Arbeitgeber eine Vorlaufzeit von drei Monaten fĂŒr die Planung eingerĂ€umt.
Die Richter sahen in dieser Ausgestaltung eine hinreichende BerĂŒcksichtigung der Arbeitgeberinteressen. Die Entscheidung unterstreicht, dass eine grĂŒndliche Vorplanung und die Bereitschaft zu organisatorischen Kompromissen die rechtliche Durchsetzbarkeit von Betriebsratsrechten massiv erhöhen.
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Bedeutung fĂŒr die Praxis und zukĂŒnftige Seminardurchsetzungen
Die im BR-Forum diskutierten AnsĂ€tze decken sich mit den Erkenntnissen aus dem Gerichtsverfahren. Experten betonten wĂ€hrend der Veranstaltung, dass die Durchsetzung von Seminaren und Versammlungen oft an der mangelnden BegrĂŒndung der Erforderlichkeit oder an organisatorischen Details scheitere. Der Fall aus DĂŒsseldorf zeige jedoch, dass selbst in hochsensiblen Bereichen wie der Luftsicherheit die Rechte des Betriebsrats gewahrt bleiben, wenn das Gremium proaktiv Lösungen fĂŒr mögliche betriebliche Störungen anbietet.
FĂŒr die kĂŒnftige Durchsetzung von Betriebsratsseminaren gegen Arbeitgeber-EinwĂ€nde wurde im Forum empfohlen, die Notwendigkeit und die zeitliche Lage von MaĂnahmen stets transparent und frĂŒhzeitig zu kommunizieren. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diene hierbei als wichtige Argumentationsgrundlage, um unberechtigte Ablehnungen seitens der UnternehmensfĂŒhrung zurĂŒckzuweisen. Die Rechtsbeschwerde von DSW habe gezeigt, dass eine Blockadehaltung gegenĂŒber gut begrĂŒndeten Betriebsratsinitiativen vor den Arbeitsgerichten nur geringe Erfolgsaussichten habe.
