Betriebsrat: LAG Köln konkretisiert Vergütung freigestellter Mitglieder
13.06.2026 - 16:51:36 | boerse-global.de
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Anforderungen an Vergleichsgruppen für die Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder konkretisiert. Demnach reichen in der Regel drei Vergleichspersonen aus. Die Entscheidung stärkt die Position des Betriebsrats und schränkt die einseitige Bestimmungsmacht des Arbeitgebers ein.
Keine starre Mindestanzahl
Nach Auffassung des Gerichts bedeutet die Formulierung „in der Regel drei“ Personen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Eine starre Mindestanzahl ist nicht zwingend vorgeschrieben, solange die Repräsentativität gewahrt bleibt.
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Ein wesentlicher Punkt: Scheiden Personen aus einer bestehenden Vergleichsgruppe aus, darf der Arbeitgeber nicht einseitig neue Mitglieder bestimmen. Für die Neufestsetzung ist das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erforderlich. Alternativ lässt sich die Auswahl der Vergleichspersonen in einer Betriebsvereinbarung verbindlich regeln.
Konflikte bei den KölnBädern
Parallel zur grundsätzlichen Klärung gibt es praktische Auseinandersetzungen. Die Gewerkschaft ver.di Köln kritisierte Mitte Juni 2026 das Vorgehen der KölnBäder GmbH. Einem freigestellten Betriebsratsmitglied wurde ein Arbeitszeitverstoß vorgeworfen. Das Unternehmen sprach eine Freistellung aus und strebte eine Kündigung an.
Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung. ver.di bewertet das Vorgehen als Behinderung der Betriebsratsarbeit und spricht von Union Busting. Die Gewerkschaft fordert das Unternehmen auf, die Maßnahmen zurückzunehmen.
Strengere Regeln beim BEM
Das LAG Köln hat zudem die Anforderungen an Arbeitgeber bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen verschärft. In einem Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 6 SLa 184/25) erklärte das Gericht die krankheitsbedingte Kündigung eines Straßenreinigers für unwirksam.
Grund: Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) war nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Entscheidend: Bei widersprüchlichen Rückantworten eines Arbeitnehmers sind Arbeitgeber zur Aufklärung verpflichtet. Lehnt der Beschäftigte das BEM ab, wünscht aber gleichzeitig die Teilnahme des Betriebsrats, darf der Arbeitgeber dies nicht einfach als endgültige Ablehnung werten. Bestehen Missverständnisse, muss das Unternehmen den Sachverhalt klären – bevor eine Kündigung ausgesprochen wird.
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Schwellenwert und Diskriminierung
Weitere aktuelle Entscheidungen betreffen das Kündigungsschutzgesetz und das AGG. Das LAG Rheinland-Pfalz urteilte Anfang September 2025: Für den Schwellenwert nach § 23 KSchG zählen ausschließlich im Inland beschäftigte Mitarbeiter. Ein deutscher Arbeitgeber mit nur einer Person im Homeoffice in Deutschland erreicht den Schwellenwert nicht – selbst wenn eine ausländische Tochtergesellschaft viele Mitarbeiter hat.
Das LAG Hessen entschied am 26. Januar 2026: Rein weibliche Berufsbezeichnungen in Stellenanzeigen begründen eine Vermutung für Diskriminierung. Ein einfacher Verweis auf einen Formulierungsfehler reicht nicht aus. Im konkreten Fall sprach das Gericht dem Kläger eine Entschädigung von 1,5 Bruttomonatsgehältern zu.
WM 2026: Kein Freibrief für Fehlzeiten
Mit Blick auf die Fußball-Weltmeisterschaft im Juni 2026 in den USA, Kanada und Mexiko warnen Arbeitsrechtsexperten vor Risiken. Wegen der Zeitverschiebung liegen die Anstoßzeiten für deutsche Zuschauer zwischen 18 Uhr und 6 Uhr morgens.
Die juristische Lage ist klar: Übermüdung durch freiwilliges Verfolgen nächtlicher Spiele ist kein Entschuldigungsgrund für Verspätungen oder Fehlzeiten. Arbeitgeber müssen die Fußballbegeisterung ihrer Mitarbeiter bei der Schichteinteilung nicht berücksichtigen. Bei Verstößen drohen Vergütungsausfall, Abmahnungen oder im Wiederholungsfall Kündigungen. Auch ein Recht auf Streaming am Arbeitsplatz besteht grundsätzlich nicht – es sei denn, es gibt betriebliche Vereinbarungen.
