Bewerbungsschutz: Diskriminierung kostet OpenAI 3,2 Mio. USD
Veröffentlicht am: 05.08.2026 um 08:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In jüngster Zeit berichten Mitglieder der 20-Minuten-Community vermehrt über diskriminierende und rechtlich grenzwertige Fragestellungen in Bewerbungsverfahren. Personalexpertin Ursula Bergundthal ordnet diese Entwicklung ein und betont, dass Fragen zu Themen wie Schwangerschaft, Schönheitsoperationen, Kindheitstraumata oder der sexuellen Orientierung die zulässigen Grenzen deutlich überschreiten. Ein Bewerbungsgespräch sollte nach Ansicht der Expertin grundsätzlich auf Augenhöhe stattfinden, was durch solche Eingriffe in die Privatsphäre gefährdet werde.
Hohe Entschädigungszahlungen bei OpenAI und Statsig
Dass Verstöße gegen Antidiskriminierungsrichtlinien erhebliche finanzielle Folgen haben können, zeigt ein aktueller Fall aus den USA. Anfang August 2026 einigten sich das Unternehmen OpenAI und dessen Tochter Statsig mit dem US-Justizministerium auf eine Zahlung von insgesamt 3,2 Mio. USD. Hintergrund war der Vorwurf der Diskriminierung von US-amerikanischen Bewerbern im Rahmen von PERM-Verfahren (Program Electronic Review Management).
Der Vergleich sieht eine Geldstrafe in Höhe von 1,2 Mio. USD sowie Entschädigungszahlungen in einer Gesamthöhe von 2 Mio. USD vor. Dem Unternehmen war vorgeworfen worden, Stellen nicht öffentlich ausgeschrieben zu haben. Stattdessen seien Bewerbungen ausschließlich per Post entgegengenommen und Anzeigen zu ungewöhnlichen Zeiten, etwa nachts im Radio, geschaltet worden. OpenAI weist die Vorwürfe trotz der Einigung zurück.
Grenzüberschreitungen und Machtgefälle in der Start-up-Szene
Auch unkonventionelle Rekrutierungsmethoden sorgen für juristische und ethische Diskussionen. Jordan Zietz, Mitgründer des KI-Start-ups Lemon Lime, bat Anfang August öffentlich um Entschuldigung für eine Firmenveranstaltung. Teilnehmer hatten dort die Möglichkeit erhalten, sich ein permanentes Tattoo stechen zu lassen, um im Gegenzug ein Bewerbungsgespräch zu erhalten. Zietz räumte ein bestehendes Machtgefälle ein und bot an, die Kosten für eine Entfernung der Tätowierungen zu übernehmen.
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Diskriminierung aufgrund von Gesundheit und Schwangerschaft
Internationale Aufsichtsbehörden und Gerichte rügen zudem immer wieder die Benachteiligung aufgrund körperlicher Merkmale oder familiärer Umstände. Das Niederländische Institut für Menschenrechte stellte im Juni fest, dass Takko Nederland B.V. eine Bewerberin mit einer chronischen Erkrankung diskriminiert habe. Im Verfahren wurde deutlich, dass Fragen zur Krankheit sowie Bemerkungen über eine erforderliche Ernährungssonde der Bewerberin unzulässig waren. In einem anderen Fall bei Picnic Technologies sah das Institut im Juli hingegen trotz eines entsprechenden Anscheins keine Diskriminierung als erwiesen an.
In Nordmazedonien stellte die Antidiskriminierungskommission Anfang August fest, dass eine Boutique-Kette eine Verkäuferin nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft diskriminiert habe. Der Vertrag sei einseitig verkürzt worden, gefolgt von einem Disziplinarverfahren. Die Kommission empfahl daraufhin Schadensersatz und eine offizielle Entschuldigung.
Deutsche Rechtsprechung zu Behinderung und Datenschutz
In Deutschland konkretisierte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im April die Pflichten im Umgang mit Schwerbehinderungen. Die Kündigung einer Raumpflegerin mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 ohne vorherige Zustimmung des Inklusionsamtes wurde für unwirksam erklärt. Obwohl der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis von der Behinderung hatte, reichte die Mitteilung der Arbeitnehmerin innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung aus. Eine allgemeine Offenbarungspflicht ohne explizite Nachfrage bestehe für Bewerber nicht.
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Zusätzlich gewinnen datenschutzrechtliche Aspekte an Bedeutung. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Juni, dass ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bestehen kann, wenn Bewerbungsnachrichten fehlgeleitet werden. Ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten könne bereits einen Schaden darstellen. Das Oberlandesgericht Frankfurt muss nun über die konkrete Höhe der Entschädigung entscheiden.
Hinsichtlich der Überprüfung von Kandidaten in sozialen Netzwerken warnen Experten zudem vor rechtlichen Grauzonen. Während sogenannte OSINT-Methoden (Open Source Intelligence) grundsätzlich legal seien, berge unstrukturiertes Recherchieren über Suchmaschinen ein hohes Diskriminierungsrisiko. Gemäß DSGVO ist ein solches Profiling stark eingeschränkt; zulässig seien lediglich rollenbezogene und dokumentierte Recherchen.
