BFH zum beSt: Steuerberater müssen auch private Klagen elektronisch einreichen
Veröffentlicht am: 03.10.2026 um 00:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Digitalisierung der Finanzgerichtsbarkeit bringt für Angehörige der steuerberatenden Berufe weitreichende formelle Anforderungen mit sich. Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. November 2025 stellt klar, wie strikt die gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ausgelegt wird.
Steuerberater müssen demnach Schriftsätze auch dann zwingend auf elektronischem Weg einreichen, wenn sie ein Verfahren in eigener Sache führen oder nahe Angehörige vor dem Finanzgericht vertreten.
Formvorschriften greifen auch im privaten Kontext
Ausgangspunkt der rechtlichen Einordnung ist § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Vorschrift verpflichtet professionelle Akteure wie Steuerberater grundsätzlich dazu, vorbereitende Schriftsätze und Anträge als elektronisches Dokument an das Gericht zu übermitteln.
Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seiner Entscheidung vom 25. November 2025, dass dieser Nutzungszwang uneingeschränkt fortbesteht, wenn Berufsträger selbst als Kläger auftreten oder rechtlich für ihre Angehörigen handeln.
Die Richter stellten klar, dass es für die elektronische Übermittlungspflicht unerheblich ist, in welcher Rolle die betroffene Person nach außen hin auftritt.
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Selbst wenn ein Steuerberater im Rahmen des Verfahrens nicht explizit als Berufsträger agiert und seine Berufsbezeichnung in den eingereichten Unterlagen nicht erwähnt, bleibt die Pflicht zur elektronischen Einreichung bestehen. Die persönliche Berufsqualifikation bindet den Kläger an die formellen Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs.
Unzulässigkeit bei Übermittlung per Brief oder Fax
Im konkreten Streitfall hatte ein Steuerberater Klage erhoben, diese jedoch auf herkömmlichem Weg per Post sowie per Telefax übermittelt. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Unzulässigkeit dieser Klageerhebung. Da der vorgeschriebene elektronische Weg nicht genutzt wurde, litt das Verfahren an einem nicht behebbaren Formmangel.
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Für die Praxis bedeutet dies, dass Schriftsätze in entsprechenden Konstellationen ausnahmslos über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach oder über einen anderen zugelassenen, sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden müssen. Ein Rückgriff auf papiergebundene Übertragungsformen ist rechtlich unwirksam, sofern keine formellen Ausnahmetatbestände greifen.
Relevanz für Berufsangehörige
Die BFH-Entscheidung verdeutlicht das erhebliche Haftungs- und Prozessrisiko für die Berufsbranche. Werden Klagefristen aufgrund einer formunwirksamen Einreichung per Post oder Telefax versäumt, droht die Klageabweisung allein aus formalen Gründen. Für Steuerberater besteht daher die Notwendigkeit, das beSt standardmäßig auch für alle privaten finanzgerichtlichen Auseinandersetzungen zu nutzen, um prozessuale Nachteile zu verhindern.
