BFH, Investitionsabzugsbetrag

BFH zum Investitionsabzugsbetrag: 200.000-Euro-Grenze umfasst Korrekturen

Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 15:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Für den Investitionsabzugsbetrag zählt der steuerliche Gewinn einschließlich außerbilanzieller Korrekturen; auch internationale Abzugsregeln wurden erläutert.

BFH präzisiert Sonderbetriebsausgaben und Gewinnermittlung für den IAB
Ein minimalistischer Schreibtisch aus dunklem Mahagoniholz mit einem Füllfederhalter und einem leeren, ledergebundenen Buch. Illustration mit AI erstellt.

Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Sonderbetriebsausgabenabzug und zur Definition des Gewinns beim Investitionsabzugsbetrag sorgen in der Beratungspraxis für Diskussionen.

Steuerberater einer Kanzlei mit Standorten in Essen und Velbert nahmen die Urteile zum Anlass, neben den steuerrechtlichen Konsequenzen auch die juristische Amtssprache kritisch zu thematisieren, wie aus einem Bericht vom 07.10.2026 hervorgeht.

Die höchstrichterlichen Klarstellungen betreffen sowohl internationale Konstellationen bei Personengesellschaften als auch Bilanzierungsfragen im Mittelstand.

Vorgaben zum grenzüberschreitenden Sonderbetriebsausgabenabzug

Im ersten Verfahren befasste sich der BFH mit der Reichweite des § 4i Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit Urteil vom 11.06.2026 (Az. IV R 36/23, veröffentlicht in NWB 33/2026 S. 2158) entschied das Gericht, dass die Vorschrift nicht verlangt, dass die Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage im anderen Staat bei demselben Steuersubjekt eintritt, dem im Inland der Sonderbetriebsausgaben abzug zusteht.

Für den Ausschluss des doppelten Aufwandsabzugs ist es dem Urteil zufolge ausreichend, dass die Sonderbetriebsausgaben das steuerliche Ergebnis irgendeines Steuersubjekts im anderen Staat mindern. Ein formaler Abzugsposten ist dabei nicht erforderlich. Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass das Abzugsverbot des § 4i Satz 1 EStG bei im EU-Ausland ansässigen Mitunternehmern nicht gegen das geltende Unionsrecht verstößt.

Steuerlicher Gewinn maßgeblich für Investitionsabzugsbetrag

In einer weiteren Entscheidung vom 18.06.2026 (Az. III R 38/23, ECLI:DE:BFH:2026:U.180626.IIIR38.23.0) präzisierte der BFH die Anwendungsvoraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG.

Das Gericht stellte klar, dass als Gewinn im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG maßgeblich ist und nicht allein der Steuerbilanzgewinn. Der III. Senat schloss sich damit der Rechtsprechung vom 01.10.2025 (Az. X R 16/23, X R 17/23; BStBl II 2026, 412) an.

Anlass des Rechtsstreits war ein Fall aus dem Streitjahr 2020. Ein Betrieb aus dem Lebensmitteleinzelhandel wies einen Steuerbilanzgewinn von 199.309,90 Euro aus und machte einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 120.000 Euro geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte die Inanspruchnahme mit Schreiben vom 05.01.2022 unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 15.06.2022 ab, da die maßgebliche Gewinngrenze von 200.000 Euro überschritten worden sei.

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Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen

Während das Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Vorinstanz vom 02.05.2023 (Az. 10 K 1873/22, EFG 2023, 1373) noch zugunsten des Unternehmens auf den Steuerbilanzgewinn abgestellt hatte, hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Klage kostenpflichtig ab.

Aus der Entscheidung folgt, dass außerbilanzielle Korrekturen bei der Prüfung der 200.000-Euro-Grenze einbezogen werden müssen. Dazu zählt unter anderem die nach geltendem Recht nicht abziehbare Gewerbesteuer. Steuerberater weisen darauf hin, dass solche Abweichungen zwischen Bilanzwerten und steuerlichem Gewinn die Komplexität bei der Inanspruchnahme steuerlicher Förderinstrumente für Unternehmen spürbar erhöhen.

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