BGH-Urteil, Untervermietung

BGH-Urteil zur Untervermietung: 962 Euro statt 460 Euro Miete gefordert

Veröffentlicht am: 02.11.2026 um 10:13 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof verneint den Anspruch auf Untervermietungserlaubnis, wenn Mieter damit vor allem erhebliche Gewinne erzielen wollen.
Ein leerer, sonnendurchfluteter Wohnraum mit Holzboden in einer minimalistischen Wohnung. Illustration mit AI erstellt.

Der Bundesgerichtshof hat die rechtlichen Grenzen bei der Weitergabe von gemietetem Wohnraum verdeutlicht: Eine Untervermietung stellt kein eigenständiges Geschäftsmodell für Hauptmieter dar. Verlangt ein Mieter von Dritten einen horrenden Aufschlag, kann dies den rechtlichen Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung durch den Vermieter ausschließen (Az. VIII ZR 228/23).

Missverhältnis zwischen Miete und Untermietzins

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um ein deutliches Missverhältnis zwischen den bestehenden Mietkosten und dem verlangten Untermietzins. Der Mieter selbst zahlte monatlich rund 460 Euro Nettokaltmiete für die Wohnung. Für die Überlassung an den Untermieter forderte er hingegen 962 Euro monatlich.

Angesichts dieses massiven Aufschlags beurteilten die Richter das Vorhaben nicht mehr als geschützte Untervermietung. Ein Anspruch auf Gestattung besteht unter solchen Umständen nicht, wenn das Vorgehen primär auf eine erhebliche finanzielle Marge abzielt.

Schutzbereich dient der Kostenreduzierung statt Gewinnerzielung

Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern zu der Entscheidung mitteilte, umfasst das gesetzlich geforderte berechtigte Interesse an einer Untervermietung keine Gewinnerzielung. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es vielmehr, den Mieter in die Lage zu versetzen, die eigenen wohnungsbezogenen Kosten zu reduzieren.

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Wird der Wohnraum hingegen genutzt, um weit über die eigenen Aufwendungen hinausgehende Erträge zu erwirtschaften, entfällt der Schutzcharakter dieser Regelung. Vermieter müssen eine Erlaubnis daher nicht erteilen, wenn die Untervermietung offenkundig als gewinnbringendes Modell auf Kosten der Mietsache aufgesetzt wird.

Relevanz für Praxis und juristische Ausbildung

Die rechtliche Einordnung von Mietaufschlägen und unberechtigten Überlassungen besitzt über Einzelfälle hinaus eine erhebliche Bedeutung für die Praxis sowie die juristische Ausbildung. Nach Angaben von Fachportalen ist die unberechtigte Untervermietung bereits regelmäßig Prüfungsgegenstand im 1. und 2. Juristischen Staatsexamen.

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Dort wird die Problematik häufig anhand von Fallkonstellationen thematisiert, in denen etwa ein Student S einen Teil seiner Mietwohnung an eine Kommilitonin K weitervermietet und der Vermieter V anschließend die Herausgabe des erzielten Untermieterlöses verlangt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterstreicht vor diesem Hintergrund, dass die wirtschaftliche Verwertung fremden Eigentums durch Mieter engen rechtlichen Grenzen unterliegt.

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