Bildschirmarbeitsbrille, Chef

Bildschirmarbeitsbrille: Chef zahlt ab drei Stunden tÀglich

Veröffentlicht am: 27.07.2026 um 06:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ab drei Stunden Bildschirmarbeit tĂ€glich haben BeschĂ€ftigte Anspruch auf eine spezielle Brille vom Chef – auch im Homeoffice.

Bildschirmarbeitsbrille: Wann der Arbeitgeber zahlen muss
Eine hochwertige Brille auf einem modernen Schreibtisch vor einem Computerbildschirm in einem hellen BĂŒro. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

Wer regelmĂ€ĂŸig am Monitor arbeitet, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille – bezahlt vom Arbeitgeber. Die gesetzlichen Regelungen legen genau fest, wann Unternehmen zahlen mĂŒssen.

Ab wann der Chef zahlen muss

Der Anspruch greift, wenn die Bildschirmarbeit einen wesentlichen Teil der Arbeitszeit ausmacht. Konkrete Zeitgrenzen liefert etwa die österreichische Bildschirmarbeitsverordnung (§ 12): Mehr als drei Stunden pro Tag oder mehr als zwei Stunden am StĂŒck vor dem Monitor – dann wird die Brille zur Pflichtleistung des Arbeitgebers.

Wichtig: Das gilt auch im Homeoffice. Die Verordnung erfasst alle Arbeitsorte gleichermaßen. Ziel ist es, typische Beschwerden wie AugenermĂŒdung, Kopfschmerzen oder Verspannungen gar nicht erst entstehen zu lassen.

Keine normale Lesebrille

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Eine Bildschirmarbeitsbrille unterscheidet sich technisch von einer herkömmlichen Lese- oder Gleitsichtbrille. Sie muss exakt auf den Abstand zwischen Augen, Monitor und Tastatur abgestimmt sein. Die GlĂ€ser mĂŒssen entspiegelt und dĂŒrfen nicht getönt sein – nur so ist die Sicht auf die Arbeitsmittel optimal.

Der Arbeitgeber trĂ€gt die Kosten fĂŒr medizinisch notwendige Leistungen. FĂŒr die Fassung und besondere Veredelungen gibt es keine gesetzliche Preisobergrenze – die Erstattung muss sich aber am zweckmĂ€ĂŸigen Maß orientieren. ZusĂ€tzlich mĂŒssen Unternehmen die nötigen Augenuntersuchungen wĂ€hrend der Arbeitszeit ermöglichen und das Gehalt weiterzahlen.

So lÀuft die Beantragung

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Der Prozess folgt einem klaren Ablauf: Zuerst muss ein Augenarzt oder Optiker den Bedarf feststellen. Die erste Untersuchung ist vor Aufnahme der Bildschirmarbeit fĂ€llig, danach alle drei Jahre. Treten zwischendurch Sehbeschwerden auf, können BeschĂ€ftigte eine außerordentliche Untersuchung verlangen.

Liegt die Ă€rztliche Empfehlung vor, informieren Arbeitnehmer ihren Chef. Der klĂŒgste Schritt: Vor der Bestellung einen Kostenvoranschlag einreichen und die Übernahme abklĂ€ren. Erst nach der Freigabe wird die individuelle Sehhilfe angefertigt.

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