Bundesfinanzhof zum Kindergeld: Wohnmehrbedarf zählt bei schwerbehinderten Kindern
Veröffentlicht am: 20.10.2026 um 19:02 Uhr | Redaktion boerse-global.deZusätzliche Kosten für eine rollstuhlgerechte Wohnung sind als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzuerkennen und mindern die finanzielle Selbstunterhaltsfähigkeit volljähriger Menschen mit Schwerbehinderung. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil mit dem Aktenzeichen III R 11/24 vom 30. Oktober 2025 entschieden, wie das Portal buerger-geld.org in einem Bericht vom 20. Oktober 2026 darlegt. Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung und Bewilligung des staatlichen Kindergeldes für betroffene Familien.
Wohnmehrbedarf kann Ausschlag für Anspruch geben
Volljährige Kinder mit einer Behinderung haben über das 18. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Kindergeld, wenn sie aufgrund ihrer Einschränkungen außerstande sind, sich selbst finanziell zu unterhalten.
Bei dieser Ermittlung wird das Einkommen des Kindes dessen individuellem Lebensbedarf gegenübergestellt. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Aufwendungen, die durch die Notwendigkeit von rollstuhlgerechtem Wohnraum entstehen, in diese Bedarfsberechnung einfließen müssen.
Nach einer Modellrechnung des Bundesfinanzhofs kann bereits ein monatlicher Wohnmehrbedarf in Höhe von etwa 95 bis 150 Euro den Ausschlag geben, um den Anspruch auf Kindergeld zu kippen und die Unterstützung zu sichern. Überschreitet das Einkommen des Kindes die reguläre Freibetragsgrenze nur geringfügig, führt die Hinzurechnung der wohnbezogenen Mehrkosten dazu, dass die Schwelle zur Selbstunterhaltsfähigkeit unterschritten wird.
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Finanzielle Eckdaten für das Jahr 2026
Für die steuerrechtliche Einordnung sind die jeweiligen Grenzwerte des Veranlagungszeitraums maßgeblich. Wie buerger-geld.org mit Blick auf die Rahmendaten für das Jahr 2026 aufführt, liegt der steuerliche Grundfreibetrag bei 12.348 Euro. Das reguläre Kindergeld beläuft sich auf monatlich 259 Euro.
Übersteigen die nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen zusammen mit dem allgemeinen Grundbedarf die Einnahmen des volljährigen Kindes, bleibt der Anspruch der Eltern auf die monatliche Zahlung von 259 Euro bestehen. Die Anerkennung der rollstuhlgerechten Unterkunft federt somit die finanzielle Gesamtbelastung für die Haushalte ab.
Nachweispflicht liegt bei den Eltern
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Die Entlastung wird von den Behörden allerdings nicht von Amts wegen ermittelt. Der Bundesfinanzhof hob hervor, dass Eltern den behinderungsbedingten Mehrbedarf aktiv bei der zuständigen Familienkasse geltend machen müssen. Um die Berücksichtigung im Verwaltungsverfahren durchzusetzen, ist es erforderlich, die spezifischen Mehrkosten für die barrierefreie oder rollstuhlgerechte Wohnung darzulegen und gegenüber der Kasse nachzuweisen.
