CbC-Reporting, Mitteilung

CbC-Reporting in Österreich: Mitteilung und Report bis 31. Dezember 2026

Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 03:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Betroffene österreichische Einheiten müssen Meldung und Vorjahresbericht bis 31. Dezember 2026 einreichen; auch in den Niederlanden gelten Publizitätspflichten.

Österreich: CbCR-Meldung und Bericht bis Ende 2026 fällig
Ein minimalistischer, leerer Konferenzraum mit bodentiefen Fenstern und Blick auf eine Stadt bei Dämmerung. Illustration mit AI erstellt.

Für österreichische Geschäftseinheiten multinationaler Konzerne rückt ein relevanter steuerlicher Stichtag näher. Sofern eine Verpflichtung zur länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country-Reporting, CbCR) besteht, muss die formelle Mitteilung nach Paragraph 4 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG) für das Kalenderwirtschaftsjahr 2026 bis zum 31.12.2026 elektronisch über das Portal FinanzOnline eingereicht werden. Darauf wiesen Steuerexperten in einem Bericht vom 08.10.2026 hin.

Vorgaben nach dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

Die Mitteilungspflicht nach Paragraph 4 VPDG betrifft nicht nur rechtlich eigenständige Gesellschaften, sondern gilt ausdrücklich auch für Betriebsstätten. Zudem greift sie unabhängig von der 50-Mio.-Euro-Umsatzgrenze, die für die Erstellung von Master- und Local-Files maßgeblich ist.

Eine Pflicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts liegt vor, wenn die multinationale Gruppe im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Mio. Euro erzielt hat.

Neben der laufenden Meldung für das Wirtschaftsjahr 2026 müssen betroffene Einheiten auch den eigentlichen CbC-Report für das Kalenderwirtschaftsjahr 2025 bis zum 31.12.2026 einreichen. Fachleute betonen, dass Fristen im Ausland separat und lokal zu prüfen seien, da nationale Regelungen voneinander abweichen können.

Die Einhaltung der Vorgaben ist strikt geboten, da Verstöße gegen die Bestimmungen finanzstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Zudem können bei vorliegendem Kalenderwirtschaftsjahr auch erste Fristen für das öffentliche CbC-Reporting (Public CbCR) am 31.12.2026 ablaufen.

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Für österreichische Geschäftseinheiten multinationaler Konzerne rückt ein steuerlicher Stichtag näher: Die Mitteilung nach Paragraph 4 VPDG und der CbC-Report für das Kalenderwirtschaftsjahr 2025 sind bis zum 31.12.2026 über FinanzOnline einzureichen. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen die Pflichten, die Einreichungsschritte und die Fristen im DACH-Vergleich. Jetzt kostenlosen CbCR-Leitfaden anfordern

Zunehmende Publizitätspflichten im europäischen Vergleich

Die fortschreitende Umsetzung der europäischen Transparenzrichtlinien verdeutlicht auch ein Blick auf weitere EU-Mitgliedstaaten. So gelten in den Niederlanden ebenfalls Public-CbCR-Pflichten für multinationale Gruppen mit einem konsolidierten Umsatz von über 750 Mio. Euro, wie ein Bericht vom 08.10.2026 darlegt.

Gruppen mit regulärem Kalenderwirtschaftsjahr müssen ihren ersten Bericht für das Geschäftsjahr 2025 grundsätzlich bis Ende 2026 veröffentlichen und binnen 12 Monaten nach Geschäftsjahresende beim niederländischen Handelsregister hinterlegen.

Die Veröffentlichung hat auf der Unternehmenswebsite in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Union zu erfolgen und muss über einen Zeitraum von fünf Jahren öffentlich zugänglich bleiben.

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Inhaltlich sind Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie auf der EU-Liste geführte Drittstaaten einzeln auszuweisen, während Daten für die übrigen Länder zusammengefasst werden dürfen. Unter bestimmten Voraussetzungen können zurückgehaltene Angaben vorübergehend geschützt werden, müssen jedoch binnen fünf Jahren offengelegt werden.

Von den niederländischen Publizitätsregeln können auch EU- oder EWR-Tochtergesellschaften sowie Zweigniederlassungen von Muttergesellschaften mit Sitz außerhalb der Europäischen Union erfasst werden. Für Zweigniederlassungen gilt dies vorbehaltlich weiterer Bedingungen, sofern ihr Nettoumsatz über 12 Mio. Euro liegt. Die Nichteinhaltung dieser Offenlegungspflichten wird in den Niederlanden als Wirtschaftsordnungswidrigkeit geahndet.

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