CLP-Verordnung, Parlament

CLP-Verordnung: Parlament lockert Schriftgrößenregeln für Gefahrstoffetiketten

Veröffentlicht am: 02.11.2026 um 13:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Neue CLP-Regeln betreffen Etiketten und Fristen; ein Kommissionsentwurf präzisiert die Einstufung bestimmter Stoffe.
Ein steriler Laborraum mit Edelstahloberflächen und Glasbehältern in einer aufgeräumten, professionellen Arbeitsumgebung. Illustration mit AI erstellt.

Die europäischen Regelungen für chemische Stoffe und Gemische stehen vor einer umfassenden Neuordnung. Mit parlamentarischen Beschlüssen zum Trilog-Kompromiss und neuen Verordnungsentwürfen der Europäischen Kommission zeichnen sich praxisrelevante Änderungen ab, die sowohl die Einstufung als auch die Kennzeichnung und den betrieblichen Umgang mit Gefahrstoffen betreffen.

Neue Vorgaben für Etikettierung und Übergangsfristen

Ende Oktober 2026 stimmte das Europäische Parlament in Straßburg in erster Lesung dem Trilog-Kompromiss über Erleichterungen im Chemikalienrecht zu. Die Abgeordneten verabschiedeten den Omnibus-VI-Chemie-Text mit 477 Ja-Stimmen bei 59 Gegenstimmen und 41 Enthaltungen. Damit bestätigte das Parlament die politische Einigung, die zwischen Parlament, Rat und Kommission am 17. Juni 2026 erzielt worden war.

Der Beschluss bringt wesentliche Anpassungen für die CLP-Verordnung mit sich. Vorgesehene Mindestschriftgrößen auf Gefahrstoffetiketten gelten künftig nur noch für Produkte, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Erzeugnisse für den rein berufsmäßigen Einsatz werden von diesen strengen Schriftgrößenvorgaben ausgenommen.

Zugleich wurden die Sonderregeln für Kleinstverpackungen modifiziert. Die zuvor diskutierte Differenzierung nach der konkreten Anwendungsart, etwa zwischen dermaler Aufnahme und oraler oder inhalativer Exposition, wurde im finalen Text gestrichen.

Hinsichtlich der Marktfristen bei neuen Einstufungen als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR) sieht die Regelung klare Zeitfenster vor. Ohne gesonderten Ausnahmeantrag greift nach einer solchen Einstufung eine Frist von sechs Monaten bis zum Vermarktungsstopp sowie von zwölf Monaten für den Abverkauf bestehender Lagerbestände.

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Unternehmen können innerhalb von drei Monaten nach einer neuen CMR-Einstufung einen Ausnahmeantrag stellen. Wird eine Gefährdung festgestellt, beträgt die Frist drei Monate bis zum Stopp und neun Monate bis zur Rücknahme aus den Regalen.

Steht hingegen eine sichere Alternative bereit, sind zwei Jahre Vermarktung sowie drei zusätzliche Jahre für den Abverkauf vorgesehen. Die formelle Annahme durch den Rat und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union stehen noch aus; das Inkrafttreten erfolgt 20 Tage nach der Publikation.

Einstufung von endokrinen Disruptoren und PBT-Stoffen

Ergänzend zu den Beschlüssen des Parlaments treibt die Europäische Kommission die regulatorische Präzisierung voran. Am 27. Oktober 2026 veröffentlichte die Kommission den Entwurf einer delegierten Verordnung zur Änderung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Die entsprechende Konsultationsphase ist auf vier Wochen angesetzt und läuft bis zum 24. November 2026. Eine Annahme ist für das zweite Quartal 2027 geplant.

Kern des Entwurfs ist die Übernahme von Stoffen in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3, die unter der REACH-Verordnung, der Pflanzenschutzmittel- oder der Biozidproduktverordnung bereits als endokrine Disruptoren oder als persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) beziehungsweise sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Stoffe identifiziert wurden. Diese Einträge werden durch spezifische Anmerkungen ergänzt:

  • Note Y: Die PBT-Klassifizierung greift, sofern Octamethylcyclotetrasiloxan (D4, EC 209-136-7) nicht unter einem Wert von 0,1 Gewichtsprozent nachgewiesen ist.
  • Notes 14 und 15: Erreicht oder überschreitet die Summe der Stoffkonzentrationen im selben Eintrag den allgemeinen oder spezifischen Grenzwert, erfolgt die Einstufung als endokriner Disruptor für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt.
  • Notes 16 und 17: Eine Summe von mindestens 0,1 Prozent führt zur Einstufung als PBT beziehungsweise vPvB.
  • Notes 18 bis 21: Diese regeln Fälle, in denen die Summe über mehrere Einträge hinweg den allgemeinen Grenzwert erreicht oder überschreitet. Note 19 bezieht sich dabei auf die Summe verzweigter und linearer ethoxylierter 4-Nonylphenole für umweltbezogene endokrine Disruptoren.
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Auch diese delegierte Verordnung soll 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.

Betriebliche Praxis und nationale Arbeitsschutzinitiativen

Die neuen Vorgaben erfordern Anpassungen in der betrieblichen Praxis. Zur Erläuterung der Änderungen bietet die DEKRA am 11. November 2026 von 10:00 bis 11:00 Uhr ein kostenfreies Webinar an, das die Neuerungen beleuchtet.

Auf nationaler Ebene setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) parallel auf Anreize für einen verbesserten betrieblichen Umgang mit Chemikalien. Der Deutsche Gefahrstoffschutzpreis 2026 wird zum 16. Mal unter dem Motto „Sicher. Besser. Arbeiten.“ verliehen und ist mit 10.000 Euro dotiert.

Prämiert werden vorrangig Lösungen gemäß dem STOP-Prinzip nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 500). Dabei stehen Maßnahmen der Substitution, technische sowie organisatorische Lösungen im Fokus, während persönliche Schutzausrüstung im Rahmen des Wettbewerbs nicht als beste Lösung gilt.

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