Cyber, Resilience

Cyber Resilience Act: Schwachstellen mĂŒssen binnen 24 Stunden gemeldet werden

Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 14:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Neue EU-Regeln verbinden Maschinen- und Cybersicherheit; IndustrieverbÀnde verlangen eine einheitliche digitale KonformitÀtserklÀrung.
Moderne, automatisierte Industriehalle mit PrÀzisionsmaschinen und metallischen Strukturen in einer Fabrik. Illustration mit AI erstellt.

Die kĂŒnftige Auslegung und Sicherheit industrieller Anlagen stand am 28. Oktober 2026 im Mittelpunkt des Forums SPOTLIGHT in WĂŒrzburg. FachbeitrĂ€ge beleuchteten vor Ort, wie das regulatorische Ineinandergreifen der europĂ€ischen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und des Cyber Resilience Act (CRA) die Pflichten von Konstrukteuren grundlegend verĂ€ndert.

WĂ€hrend die Maschinen verordnung ab Januar 2027 EU-weit rechtsverbindlich wird, greift der CRA Ende 2027 in vollem Umfang. Hersteller und Betreiber mĂŒssen ihre Prozesse anpassen, um empfindliche Sanktionen abzuwenden. Bei VerstĂ¶ĂŸen drohen nach Angaben der Dekra Verkaufsverbote sowie Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Gestaffelte Übergangsfristen erhöhen den Handlungsdruck

Die rechtlichen Vorgaben greifen stufenweise ineinander. Seit dem 11. September 2026 gilt unter dem CRA (EU) 2024/2847 bereits eine verbindliche Meldepflicht: Hersteller mĂŒssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen sowie schwerwiegende SicherheitsvorfĂ€lle innerhalb von 24 Stunden ĂŒber die Plattform der EU-Cybersicherheitsagentur ENISA melden. Dies betrifft auch bereits ausgelieferte Produkte.

Am 20. Januar 2027 löst die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ohne Übergangsfrist ab. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind kĂŒnftig in Anhang III festgeschrieben.

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Neue Vorgaben umfassen insbesondere den Schutz gegen Korrumpierung sowie Regelungen fĂŒr kĂŒnstliche Intelligenz. Zudem wird die Betriebsanleitung digital zulĂ€ssig, etwa per QR-Code, wĂ€hrend eine Papierfassung auf Anfrage innerhalb eines Monats kostenfrei bereitgestellt werden muss.

Ab dem 11. Dezember 2027 dĂŒrfen digitale Produkte und vernetzte Maschinen schließlich nur noch mit vollstĂ€ndiger CRA-KonformitĂ€t und CE-Kennzeichnung auf den EU-Markt gebracht werden. FĂŒr diesen Stichtag sehen Experten typische Projektlaufzeiten von 12 bis 18 Monaten fĂŒr umfassende Umsetzungsprogramme vor.

Technische Anforderungen und HĂŒrden bei PrĂŒfungen

Mit der Neuregelung wĂ€chst Cybersicherheit zu einem festen Bestandteil der Maschinensicherheit heran. Als BrĂŒcke dient die kĂŒnftige harmonisierte Norm EN 50742, welche die Anforderungen klassischer Maschinensicherheit mit den IT-Sicherheitsstandards der Reihe IEC 62443 verknĂŒpft.

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Das Fraunhofer IEM mahnte auf der Fachtagung eine kontinuierliche Einhaltung der Regeln anstelle rein manueller Einzelnachweise an; notwendig seien Software-StĂŒcklisten (SBOM) in Formaten wie CycloneDX sowie ein systematisches Management bekannter Schwachstellen (CVEs).

Dass in der Praxis noch Nachholbedarf herrscht, verdeutlichte der TÜV SÜD: Zu den typischen Fehlern bei Audits zĂ€hlten fehlende Software-StĂŒcklisten fĂŒr Bauteile sowie pauschal verfasste Risikoanalysen.

VerbÀnde fordern Anpassung der KonformitÀtserklÀrung

Parallel zu den Vorbereitungen der Hersteller formiert sich Kritik an Detailvorgaben. Der europĂ€ische Fördertechnikverband FEM und fĂŒnf weitere IndustrieverbĂ€nde forderten die EuropĂ€ische Kommission in einer gemeinsamen Stellungnahme dazu auf, die Vorgaben des CRA an die durch die Initiative Omnibus IV modifizierte Maschinenverordnung anzugleichen.

Kern des Problems sei die rechtliche Unsicherheit bei der Ausstellung einer einheitlichen EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung fĂŒr Produkte, die unter mehrere Rechtsakte fallen.

WĂ€hrend der CRA gegenwĂ€rtig eine physische KonformitĂ€tserklĂ€rung direkt am Produkt verlangt, erlaubt die ĂŒberarbeitete Maschinenverordnung eine rein digitale Fassung. Die VerbĂ€nde verlangen eine einheitliche digitale Lösung per Markierung an der Maschine, auf der Verpackung oder in den Begleitdokumenten, ohne die Notwendigkeit einer zusĂ€tzlichen vereinfachten PapiererklĂ€rung.

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