Bundeskartellamt eröffnet Verfahren gegen FernwÀrmeversorger
16.11.2023 - 14:50:30Die jetzt eingeleiteten Ermittlungen gegen sechs Unternehmen betreffen insgesamt neun FernwĂ€rmenetze in vier verschiedenen BundeslĂ€ndern und beziehen sich auf den Zeitraum von Januar 2021 bis September 2023. "FernwĂ€rmeversorger verfĂŒgen in ihren jeweiligen Netzgebieten ĂŒber eine Monopolstellung", sagte Andreas Mundt, PrĂ€sident des Bundeskartellamtes. Die Verbraucher könnten den Anbieter nicht wechseln. "Deshalb unterliegen die Versorger auch dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot." Man prĂŒfe in diesen Verfahren insbesondere, ob die konkret verwendeten Preisanpassungsklauseln gegen rechtliche Vorgaben verstoĂen und so zu höheren Preisen fĂŒr Verbraucher gefĂŒhrt haben. "Die FernwĂ€rmepreise mĂŒssten sich an der Entwicklung der tatsĂ€chlichen Kosten der Versorger und der allgemeinen Preisentwicklung in der WĂ€rmeversorgung orientieren", so Mundt. "Es wirft zum Beispiel Fragen auf, wenn ein Unternehmen den FernwĂ€rmepreis an die Entwicklung des Gaspreises angepasst hat, obwohl tatsĂ€chlich auch andere gĂŒnstigere Alternativen fĂŒr die WĂ€rmeerzeugung verwendet wurden." Die Preisanpassungsklauseln werden in der Regel in Verbindung mit öffentlich verfĂŒgbaren Preisindizes fĂŒr die jeweilige Energieform verwendet. Bei der eingesetzten Energie kann es sich zum Beispiel um Gas oder Kohle aber auch um Holz, MĂŒll, erneuerbare Energien oder AbwĂ€rme handeln. Die Verfahren griffen insbesondere FĂ€lle auf, in denen der Verdacht bestehe, dass durch die Auswahl der Preisindizes die tatsĂ€chliche Entwicklung der Kosten nicht angemessen abgebildet, sondern deutlich ĂŒberzeichnet werde, so die Behörde. Einzelne Klauseln knĂŒpften beispielsweise ausschlieĂlich an einen Erdgas-Index an, wĂ€hrend der Versorger tatsĂ€chlich zu einem substantiellen Anteil andere Energien, wie zum Beispiel erneuerbare Energien, bei der WĂ€rmeerzeugung einsetzt. AuĂerdem werde dem Verdacht nachgegangen, ob und inwieweit durch eine zu geringe Gewichtung der allgemeinen Preisentwicklung im WĂ€rmebereich die jeweils konkret verwendete Preisanpassungsklausel im Ergebnis ebenfalls ĂŒberschieĂende Preissteigerungen zur Folge hatte, hieĂ es. In der Regel sind fĂŒr die Anwendung der Missbrauchsvorschriften im FernwĂ€rmebereich die Landeskartellbehörden zustĂ€ndig, da die betroffenen Netze jeweils innerhalb eines konkreten Bundeslands liegen. Aufgrund der grundsĂ€tzlichen und bundeslĂ€nderĂŒbergreifenden Bedeutung der relevanten Fragestellungen haben die betroffenen Landeskartellbehörden jedoch auf Antrag des Bundeskartellamtes ihre ZustĂ€ndigkeit an das Bundeskartellamt abgegeben.


