BFH, Umzug

BFH: Umzug fĂŒr Arbeitszimmer ist nicht von Steuer absetzbar

17.04.2025 - 11:52:22

Der heimische Arbeitsort ist oft ein Ansatzpunkt, um Steuern zu sparen. In einem aktuellen Fall klappte das nicht - trotz Corona-Argumenten.

Wer in eine neue Wohnung zieht, um Platz fĂŒr ein Arbeitszimmer zu bekommen, kann die Umzugskosten nicht von der Steuer absetzen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Das oberste deutsche Steuergericht entschied gegen ein Paar mit einem Kind, das 2020 von einer Drei- in eine FĂŒnfzimmerwohnung zog, um Platz fĂŒr zwei Arbeitszimmer zu haben. 

Hintergrund war, dass die KlÀger wegen Corona plötzlich hauptsÀchlich im Homeoffice tÀtig waren - zunÀchst vor allem im Wohn- und Esszimmer. Der Umzug sollte diese Situation Àndern.

Die Kosten fĂŒr die Arbeitszimmer selbst können die KlĂ€ger zwar absetzen, bei den Kosten fĂŒr den Umzug sagte der BFH nun allerdings nein. Das Argument des Ehepaares, dass der Umzug ja beruflich veranlasst gewesen sei, weil er die Arbeitsbedingungen verbessere, verfing nicht. Die Entscheidung, in der neuen, grĂ¶ĂŸeren Wohnung ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die BerufstĂ€tigkeit im privaten Lebensbereich weiter in einer «Arbeitsecke» auszuĂŒben, beruhe «auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien», erklĂ€rte das Gericht.

Beim Jobwechsel sieht es anders aus

FĂ€lle, in denen dies anders und ein Umzug als beruflich begrĂŒndet absetzbar ist, nannte das Gericht auch: Dies trifft beispielsweise bei einem Arbeitsplatzwechsel zu oder wenn sich der Arbeitsweg durch den Umzug um mindestens eine Stunde pro Tag verringere.

Die Vorinstanzen hatten teilweise gegenteilig entschieden. Das Finanzamt hatte den Steuerabzug zunÀchst abgelehnt. Das Finanzgericht war dagegen der Ansicht, dass die Umzugskosten absetzbar seien. Der Bundesfinanzhof stellte sich nun auf die Seite des Finanzamtes. 

Das Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 3/23 fiel bereits am 5. Februar, wurde aber erst jetzt vom BFH veröffentlicht.

@ dpa.de