Bundesgerichte, Leiharbeit

Bundesarbeitsgericht: Grundsatzurteil zu Leiharbeit erwartet

31.05.2023 - 04:47:30 | dpa.de

Die Zeitarbeitsbranche und die Gewerkschaften blicken gespannt nach Erfurt: Wie urteilt das dortige Bundesarbeitsgericht ĂŒber die LeiharbeitstarifvertrĂ€ge? Der Richterspruch könnte Sprengkraft haben.

Rund zwei Prozent aller BeschÀftigten in Deutschland sind Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer. - Foto: Julian Stratenschulte/dpa
Rund zwei Prozent aller BeschÀftigten in Deutschland sind Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer. - Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet am Mittwoch ĂŒber die Gleichstellung von Zeitarbeitern mit den Kernbelegschaften. Dabei stehen die TarifvertrĂ€ge in der Branche auf dem PrĂŒfstand.

Es geht um die RechtmĂ€ĂŸigkeit tariflicher Schlechterstellungen bei der Bezahlung von Leiharbeitern gegenĂŒber StammbeschĂ€ftigten. Den obersten Arbeitsrichtern liegt dazu der Fall einer befristet beschĂ€ftigten Leiharbeitnehmerin aus Bayern vor.

Die KlĂ€gerin erhielt nach Angaben des Bundesarbeitsgerichts im Gegensatz zu den Stammarbeitnehmern in dem Unternehmen rund ein Drittel weniger Stundenlohn. Das war möglich, weil ihre Zeitarbeitsfirma nach einem Tarifvertrag zahlte. Vom Grundsatz der Gleichbehandlung darf per Tarifvertrag zwar abgerĂŒckt werden. Doch sei die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese tariflichen Abweichungen erfolgen dĂŒrfen, sagte der Sprecher des Bundesarbeitsgerichts, Oliver Klose.

Achtung des Gesamtschutzes

Das Bundesarbeitsgericht hatte den Fall daher dem EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Die Antwort aus Luxemburg kam im vergangenen Dezember: Demnach dĂŒrfen Leiharbeiter nur dann schlechter bezahlt werden, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag ausgeglichen wird. Wenn also ein Tarifvertrag einen niedrigeren Lohn fĂŒr Leiharbeiter vorsieht, mĂŒssen ihnen im Gegenzug andere wesentliche Vorteile gewĂ€hrt werden - etwa durch zusĂ€tzliche Freizeit. Es geht dabei um die Achtung des sogenannten Gesamtschutzes.

Der EuGH habe nur sehr vage Vorgaben gemacht, was darunter zu verstehen sei, sagte Klose. Das Bundesarbeitsgericht mĂŒsse nun klĂ€ren, was das konkret fĂŒr das Tarifmodell in der Branche bedeute. Unter Arbeitsrechtlern ist aber sehr fraglich, ob das Bundesarbeitsgericht die aktuellen TarifvertrĂ€ge komplett kippt und somit alle Leiharbeitnehmer Anspruch auf gleichen Lohn wie die StammarbeitskrĂ€fte hĂ€tten. Möglich wĂ€re auch nur eine Entscheidung, die sich auf die befristet beschĂ€ftigten Leiharbeitnehmer bezieht. Zudem hatte der EuGH erklĂ€rt, dass es sich bei der PrĂŒfung um Einzelfallentscheidungen handelt.

Rund zwei Prozent aller BeschÀftigten in Leiharbeit

In Deutschland gibt es nach Angaben der Gewerkschaften und ArbeitgeberverbĂ€nde derzeit knapp 800.000 Leiharbeitnehmer. Das sind rund zwei Prozent aller BeschĂ€ftigten. FĂŒr fast die gesamte Branche gelten TarifvertrĂ€ge, welche der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) mit den DGB-Gewerkschaften geschlossen haben.

Der Arbeitsrechtler Wolfgang Hamann von der UniversitĂ€t Duisburg-Essen spricht daher von einem «praxisrelevanten Urteil». Das GeschĂ€ftsmodell der Zeitarbeitsbranche beruhe ja darauf, ArbeitskrĂ€fte zu verbilligen. Die Lohnunterschiede zu den Stammbelegschaften seien zum Teil betrĂ€chtlich und wĂŒrden zwischen 24 bis zu 30 Prozent betragen. «Ich sehe aber zu dieser VergĂŒtungsdifferenz keine adĂ€quate Kompensation in den TarifvertrĂ€gen», sagt Hamann.

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