Dienstreisen: EuGH-Urteil macht Fahrtzeiten zur Arbeitszeit
Veröffentlicht am: 27.07.2026 um 05:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Dienstreisen sind für viele Beschäftigte Alltag – doch die rechtlichen Regeln sind komplex. Ein aktuelles EuGH-Urteil und geplante Gesetzesänderungen bringen Bewegung in die Diskussion.
Wann Dienstreisen verpflichtend sind
Ob ein Arbeitnehmer eine Dienstreise antreten muss, regelt in erster Linie der Arbeitsvertrag. Ist die Reisetätigkeit dort nicht explizit ausgeschlossen, können Beschäftigte die Anweisung des Chefs in der Regel nicht ohne Konsequenzen wie eine Abmahnung verweigern.
Doch die Weisungsbefugnis hat Grenzen. Arbeitgeber müssen nach billigem Ermessen handeln und berechtigte Belange der Mitarbeiter berücksichtigen – etwa gesundheitliche Einschränkungen oder familiäre Verpflichtungen. Eine pauschale Ablehnung ist allerdings nur in Ausnahmefällen möglich.
Fahrzeit wird zur Arbeitszeit
Ein Knackpunkt bleibt die Einordnung von Fahrzeiten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-110/24) entschied im Oktober 2025: Hin- und Rückfahrten zu wechselnden Einsatzorten gelten als Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber die Rahmenbedingungen vorgibt und der Beschäftigte nicht frei über seine Zeit verfügen kann.
Das setzt die bisher in Deutschland übliche Belastungstheorie des Bundesarbeitsgerichts unter Druck. Betroffen sind Millionen Beschäftigte – darunter rund 1,8 Millionen Angestellte im Baugewerbe und in der Gebäudereinigung, etwa 450.000 Pflegekräfte im Außendienst sowie 130.000 Landschaftsgärtner.
Aus der Einstufung als Arbeitszeit folgt nicht automatisch der Anspruch auf volle Vergütung. Der gesetzliche Mindestlohn muss aber in jedem Fall gewahrt bleiben. Mit der Erhöhung auf 13,90 Euro zum Januar 2026 könnten betroffene Berufsgruppen monatliche Mehrverdienste von bis zu 400 Euro realisieren – etwa Maler mit täglichen Fahrzeiten von 80 Minuten.
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Neue Pflichten für Arbeitgeber
Parallel zur Rechtsprechung treibt die Bundesregierung Reformen des Arbeitszeitgesetzes voran. Ein Referentenentwurf vom 25. Juli 2026 sieht vor, dass Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufzeichnen müssen. Diese Pflicht gilt künftig auch für Vertrauensarbeitszeit. Ausnahmen sind für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern geplant, für den Mittelstand gibt es Übergangsfristen.
Gleichzeitig wird über eine Flexibilisierung der Arbeitszeit diskutiert. Gewerkschaften kritisieren Pläne, den Acht-Stunden-Tag zugunsten einer Wochenarbeitszeitregelung aufzuweichen. Sie befürchten, dass Arbeitstage von bis zu zwölf Stunden die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erschweren und gesundheitliche Risiken erhöhen. Ein weiterer Punkt: Der Berechnungszeitraum für die Durchschnittsarbeitszeit soll von vier auf 16 Wochen verlängert werden, im Tourismussektor sogar auf bis zu 52 Wochen.
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Weniger Bürokratie bei Geschäftsreisen
Für international tätige Unternehmen gibt es eine gute Nachricht. Auf EU-Ebene wurde eine Einigung erzielt: Klassische Geschäftsreisen wie Konferenzen, Schulungen oder Meetings sollen voraussichtlich ab 2028 von der Pflicht zur A1-Bescheinigung ausgenommen werden.
Die Neuregelung gilt für kurzfristige Arbeitseinsätze von bis zu drei Tagen innerhalb von 30 Tagen. Ausgenommen bleiben Tätigkeiten im Baugewerbe sowie Installations-, Wartungs- und Reparaturarbeiten – hier ist auch künftig ein Nachweis über die Sozialversicherungspflicht im Heimatland erforderlich.
Grenzen der Überwachung
Bei konkretem Verdacht auf Arbeitszeitbetrug darf der Arbeitgeber zwar dienstliche Accounts einsehen. Verdeckte Überwachungsmaßnahmen wie Keylogger sind jedoch nur bei einem konkreten Straftatverdacht zulässig – das entschied das Bundesarbeitsgericht bereits am 27. Juli 2017. Juristen raten in solchen Fällen primär zur Auswertung regulärer Zeiterfassungsdaten.
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