Dienstreisen-Verweigerung, Arbeitgeber

Dienstreisen-Verweigerung: Wann Arbeitgeber Abmahnungen erteilen dürfen

Veröffentlicht am: 28.07.2026 um 01:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Arbeitgeber dürfen Dienstreisen anordnen, müssen aber private Belange wie Kinderbetreuung berücksichtigen. Eine unbegründete Weigerung kann zur Abmahnung führen.

Dienstreise verweigern: Wann droht Arbeitnehmern eine Abmahnung?
Ein moderner Schreibtisch mit einer Aktentasche und einem Laptop in einem professionellen Büroumfeld. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In der betrieblichen Praxis führen Dienstreisen immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten. Ob eine solche Reise verpflichtend ist oder abgelehnt werden darf, hängt maßgeblich von den vertraglichen Vereinbarungen und einer Abwägung der beiderseitigen Interessen ab. Fachanwältin Nathalie Oberthür vom Deutschen Anwaltverein (DAV) erläuterte hierzu am 27. Juli 2026 die rechtlichen Rahmenbedingungen und wies auf mögliche Sanktionen bei einer unberechtigten Verweigerung hin.

Vertragliche Grundlagen und das Weisungsrecht des Arbeitgebers

Die rechtliche Verpflichtung zur Wahrnehmung von Dienstreisen ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag. Sind Dienstreisen dort nicht explizit ausgeschlossen, fallen sie unter das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers. Nach Einschätzung von Nathalie Oberthür drohen Arbeitnehmern, die eine rechtmäßig angeordnete Dienstreise verweigern, arbeitsrechtliche Konsequenzen. In solchen Fällen sei eine Abmahnung durch das Unternehmen möglich, da die Weigerung eine Verletzung der vertraglichen Pflichten darstelle.

Das Weisungsrecht ermöglicht es dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen. Wenn die Tätigkeit ihrer Natur nach Reisen erfordert oder dies im Vertrag als Teil der Aufgaben definiert ist, gehört die Mobilität zur geschuldeten Arbeitsleistung. Eine pauschale Ablehnung ohne rechtlich tragfähige Begründung ist daher riskant.

Die Bedeutung des billigen Ermessens

Trotz des bestehenden Weisungsrechts darf ein Arbeitgeber Dienstreisen nicht willkürlich anordnen. Wie die Fachanwältin am 27. Juli 2026 ausführte, muss die Anordnung stets nach billigem Ermessen erfolgen. Dies bedeutet, dass die Interessen des Unternehmens gegen die persönlichen Belange des Arbeitnehmers abgewogen werden müssen. Eine einseitige Belastung des Beschäftigten ohne betriebliche Notwendigkeit ist rechtlich angreifbar.

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Bei dieser Abwägung spielen insbesondere private Umstände eine zentrale Rolle. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Rücksicht auf die Lebenssituation seiner Mitarbeiter zu nehmen. Sollten triftige Gründe gegen eine Reise sprechen, kann die Anweisung im Einzelfall unwirksam sein. In solchen Konstellationen entfällt die Grundlage für eine Abmahnung, da der Arbeitnehmer berechtigt ist, der Anweisung nicht Folge zu leisten.

Berücksichtigung persönlicher Belange und Gesundheit

Zu den wesentlichen privaten Interessen, die bei der Prüfung des billigen Ermessens herangezogen werden, zählen laut den Ausführungen von Nathalie Oberthür vor allem die Kinderbetreuung und gesundheitliche Aspekte. Wenn eine Dienstreise beispielsweise die Sicherstellung der Aufsichtspflicht für minderjährige Kinder unmöglich macht und keine alternative Betreuung kurzfristig organisiert werden kann, wiegt das Interesse des Arbeitnehmers schwer.

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Ebenso verhält es sich bei gesundheitlichen Einschränkungen. Ist ein Mitarbeiter aus medizinischen Gründen nicht reisefähig oder würde eine spezifische Reiseart die Gesundheit unangemessen gefährden, muss der Arbeitgeber dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Auch die Dauer und Häufigkeit von Reisen im Verhältnis zur familiären Situation sind Faktoren, die in die juristische Bewertung einfließen.

Experten raten Arbeitnehmern dazu, bei Konflikten frühzeitig das Gespräch zu suchen und die Hinderungsgründe transparent darzulegen. Da die rechtliche Beurteilung stets eine Einzelfallprüfung erfordert, bildet eine fundierte Dokumentation der persönlichen Belange die Basis für eine erfolgreiche Interessenabwägung im Sinne des Beschäftigten. Ohne eine solche Grundlage und ohne einen expliziten vertraglichen Ausschluss bleibt das Risiko einer Abmahnung bei einer Verweigerung bestehen.

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