Doppelte, Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung: Bis zu 46 Familienheimfahrten als Werbungskosten

Veröffentlicht am: 04.11.2026 um 05:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Kommentierung erläutert deutsche Bewertungsregeln; Österreich führt 2027 und 2028 gestaffelte Sachbezüge für elektrische Dienstwagen ein.
Ein minimalistisch gestalteter, leerer Schreibtisch in einem modernen Bürogebäude bei natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Die steuerliche Erfassung geldwerter Vorteile aus der Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge zur Privatnutzung stellt Arbeitgeber und Lohnabrechnungsstellen vor komplexe Aufgaben.

Eine aktuelle Kommentierung im Fachwerk Haufe ABC-Führer LSt (Stand Ergänzungslieferung 149 mit Erscheinungstermin November 2026) erläutert die systematischen Grundsätze der Bewertung nach § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Veröffentlichung verweist dabei auf das grundlegende Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. März 2022 (BStBl 2022 I, 232) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Kraftfahrzeuggestellung.

Rangverhältnis zwischen Einkommensteuergesetz und Sozialversicherungsentgeltverordnung

Besondere Bedeutung kommt dem Verhältnis der allgemeinen Bewertungsvorschriften zur Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu. Wie die Randziffern 60 und 61 des Fachwerks darlegen, bestimmt die Bundesregierung die amtlichen Sachbezugswerte nach § 17 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) jeweils jährlich im Voraus. Über den Verweis in § 8 Absatz 2 Sätze 6 und 7 EStG ist die SvEV zwingend für die Besteuerung anzuwenden.

Die Vorschriften der SvEV fungieren dabei als lex specialis gegenüber den übrigen Teilregelungen des § 8 Absatz 2 EStG; ausgenommen bleibt lediglich die Rabattfreibetragsregelung nach § 8 Absatz 3 EStG.

Greifen die Vorgaben der SvEV ein, sind sonstige steuerliche Befreiungstatbestände wie etwa die Freigrenze nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG nicht anwendbar.

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Auswirkungen auf doppelte Haushaltsführung und Fahrtkosten

Praktische Konsequenzen ergeben sich auch bei Arbeitnehmern mit einer doppelten Haushaltsführung. Wie das Handelsblatt in einem Bericht vom 3. November 2026 hervorhebt, sind Fahrten, die mit einem gestellten Dienstwagen absolviert werden, insoweit nicht steuerlich abzugsfähig.

Erfolgt die Fahrt nicht mit dem Firmenwagen, ist im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eine Familienheimfahrt pro Woche als Werbungskosten geltend machbar. Bei einem Urlaubsanspruch von sechs Wochen betrifft dies bis zu 46 Fahrten im Jahr, die seit 2026 mit 38 Cent pro gefahrenem Kilometer einfacher Entfernung angesetzt werden können.

Flottenmanagement und betriebliche Ladekonzepte

Die Elektrifizierung von Fuhrparks verlagert den steuerlichen und organisatorischen Schwerpunkt zunehmend auf Ladevorgänge. Nach Erkenntnissen der Fleet-Charging-Studie 2026 des Marktforschungsinstituts USCALE muss das Heimladen bei Dienstwagen- und Plug-in-Hybrid-Flotten frühzeitig in die betriebliche Gesamtstrategie eingebunden werden.

Beschäftigte, die über eine private Lademöglichkeit am Wohnort verfügen, entscheiden sich bei einem anstehenden Fahrzeugwechsel etwa doppelt so häufig für ein reines Elektroauto.

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Die Untersuchung unterstreicht, dass bei der Abrechnung unterschiedlicher Ladeprozesse differenzierte Steuerfragen entstehen. Für Fuhrparkbetreiber entscheide letztlich die Gesamtkostenbetrachtung über die Wirtschaftlichkeit und nicht allein die Höhe der anfänglichen Investitionsausgaben. Das Laden privater Elektroautos am Arbeitsplatz ist derweil seit 2017 steuerfrei gestellt.

Regelungsmodelle im internationalen Vergleich

Während das deutsche Lohnsteuerrecht auf differenzierte Pauschalierungs- und Nachweismethoden setzt, greifen in Nachbarländern teils abweichende Mechanismen. So regelt in Österreich die Sachbezugswerte-Verordnung (BGBl. II Nr. 272/2026) neue Rahmenbedingungen für elektrische Dienstfahrzeuge.

Ab dem 1. Jänner 2027 fällt dort für E-Dienstwagen ein Sachbezug in Höhe von 0,375 Prozent der Anschaffungskosten an, der auf maximal 180 Euro monatlich gedeckelt ist. Ab dem Jahr 2028 steigt dieser Satz auf 0,625 Prozent bei einem Höchstbetrag von 300 Euro monatlich.

Für einen Elektro-Pkw mit Anschaffungskosten von 40.000 Euro ergibt sich in Österreich daraus ein monatlicher Sachbezug von 150 Euro ab 2027 beziehungsweise 250 Euro ab 2028, während für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor je nach CO2-Ausstoß 1,5 bis 2 Prozent gelten.

Beträgt die private Fahrstrecke im Jahresdurchschnitt höchstens 500 Kilometer pro Monat, halbiert sich der Sachbezugswert. Diese Neuregelung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden.

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