Doppelte, Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung: Wochenendfahrten mit dem Wohnmobil kosten den Abzug

Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 19:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das FG Baden-Württemberg versagte den Abzug, weil der Arbeitnehmer sein Wohnmobil am Wochenende zum Familienwohnsitz fuhr.

Wohnmobil bei doppelter Haushaltsführung: Urteil begrenzt Steuerabzug
Ein leerer Parkplatz vor einem Bürogebäude im sanften Morgenlicht. Illustration mit AI erstellt.

Ein Wohnmobil kann steuerrechtlich grundsätzlich als Unterkunft am Beschäftigungsort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt werden. Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil (Az.: 4 K 221/25) klarstellte, setzt dies jedoch die dauerhafte Verfügbarkeit des Fahrzeugs am Beschäftigungsort voraus.

Im verhandelten Fall verweigerte das Gericht den Abzug der Werbungskosten, weil der Steuerpflichtige mit dem Fahrzeug an den Wochenenden nach Hause fuhr.

Streit um Abschreibung und Familienheimfahrten

Der Kläger hatte im September 2022 eine neue Arbeitsstelle angetreten. Der familiäre Hauptwohnsitz befand sich dabei rund 72 Kilometer vom neuen Beschäftigungsort entfernt. Um die berufsbedingten Kosten steuermindernd geltend zu machen, setzte der Beschäftigte in seiner Einkommensteuererklärung die Abschreibung für das Wohnmobil sowie die Aufwendungen für insgesamt 17 Familienheimfahrten als Kosten einer doppelten Haushaltsführung an.

Das zuständige Finanzamt lehnte die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen jedoch vollständig ab. Dagegen erhob der Steuerzahler Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg, um die Berücksichtigung der Abschreibung und der Fahrtkosten durchzusetzen.

Fehlende Ortsgebundenheit verhindert Anerkennung

Die Finanzrichter wiesen die Klage ab und bestätigten die Auffassung der Finanzverwaltung. Das Gericht stellte zwar klar, dass ein Wohnmobil grundsätzlich als Zweitunterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte dienen kann. Entscheidend für den steuerlichen Abzug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sei jedoch, dass diese Unterkunft am Beschäftigungsort dauerhaft verfügbar bleibt.

Anzeige

Wer sein Wohnmobil als Zweitunterkunft am Arbeitsort steuerlich geltend machen will, muss eine Bedingung kennen: Das Fahrzeug muss dort dauerhaft verfügbar bleiben. Fährt man damit am Wochenende heim, entfällt nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg der Abzug. Unser kostenloser Leitfaden zeigt die Regeln und wie Sie die Kosten trotzdem ansetzen. Steuer-Leitfaden jetzt anfordern

Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall: Der Arbeitnehmer war mit dem Wohnmobil regelmäßig am Wochenende zurück zu seiner Familie gereist. Durch diese Fahrten hob er nach Ansicht des Gerichts die räumliche Trennung zwischen der Unterkunft am Arbeitsplatz und dem eigentlichen Familienwohnsitz auf. Da das Fahrzeug am Wochenende nicht am Tätigkeitsort verblieb, existierte dort in dieser Zeit keine eigenständige Zweitunterkunft mehr.

Differenzierte Beurteilung bei veränderter Nutzung möglich

Die Entscheidung setzt klare Maßstäbe für Steuerzahler, die ein mobiles Heim beruflich nutzen. Nach Einschätzung von Fachleuten beim Bund der Steuerzahler kann die steuerliche Beurteilung der Situation nämlich anders ausfallen, wenn die Nutzung abweichend gestaltet wird.

Anzeige

Das Finanzamt hat die Abschreibung fürs Wohnmobil und 17 Familienheimfahrten abgelehnt — und das FG Baden-Württemberg gab ihm recht. Wer den Steuerabzug retten will, muss die Nutzung anders aufsetzen: Wohnmobil am Beschäftigungsort lassen, mit Bahn oder Pkw heimfahren. Unser Leitfaden liefert die entscheidenden Regeln und ein Muster für den Einspruch. Muster-Einspruch und Regeln sichern

Verbleibt das Wohnmobil dauerhaft am Beschäftigungsort und nutzt der Beschäftigte für die regelmäßigen Heimfahrten zur Familie stattdessen die Bahn oder ein anderes Kraftfahrzeug, bleibt die räumliche Trennung der Haushalte bestehen. In einer solchen Konstellation bestehen daher deutlich bessere Aussichten, die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend zu machen.

Disclaimer...

de | wirtschaft | 70258285 |