DSFinV-K, BMF

DSFinV-K 3.0: BMF setzt verbindliche Nutzung für Kassen ab 2029 fest

Veröffentlicht am: 02.11.2026 um 12:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die neue Kassenschnittstelle standardisiert steuerliche Datenexporte; verpflichtend gilt sie für Aufzeichnungen ab 2029, optional ab 2028.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2026 die Version 3.0 der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) herausgegeben. Die Vorgabe regelt den einheitlichen Datenexport aus elektronischen Aufzeichnungssystemen und bildet die Grundlage für digitale Prüfungen durch die Finanzbehörden.

Die Veröffentlichung des BMF-Schreibens erfolgte unter dem Aktenzeichen IV D 2 - S 0316-a/00012/003/033 (Fundstelle UAAAK-26739). Wie der Informationsdienst nwb.de am 2. November 2026 berichtete, wurden die entsprechenden Unterlagen auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) bereitgestellt.

Standardisierter Datenexport für die steuerliche Prüfung

Die Schnittstelle DSFinV-K 3.0 dient nach Angaben des Ministeriums vor allem dem strukturierten Datenexport aus elektronischen Kassensystemen und Registrierkassen im Rahmen steuerlicher Kontrollen. Prüfer der Finanzverwaltung greifen auf diese einheitlich formatierte Schnittstelle zurück, wenn sie im Zuge einer steuerlichen Außenprüfung oder einer unangekündigten Kassen-Nachschau Einsicht in die digitalen Aufzeichnungen nehmen.

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Die Vorgaben sichern den sogenannten Z3-Zugriff ab. Bei dieser Prüfungsform werden die exportierten Datensätze auf einen Datenträger übertragen und anschließend von den Finanzbehörden mit Prüfsoftware analysiert. Die DSFinV-K legt dafür das Datenformat sowie die technische Struktur der zu liefernden Aufzeichnungsdaten verbindlich fest, um eine bundesweit einheitliche Auswertung zu ermöglichen.

Anwendungszeitpunkt und Übergangsregelungen

Für Unternehmen und Hersteller von Kassensoftware sieht das Schreiben des Finanzministeriums einen mehrjährigen Übergangszeitraum vor. Verbindlich anzuwenden ist die Version 3.0 demnach erst für Aufzeichnungen, die nach dem 31. Dezember 2028 erfasst werden.

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Gleichzeitig räumt das Ministerium eine vorgezogene Nutzung ein: Kassenbetreiber und Softwarehersteller können die Schnittstelle Version 3.0 bereits optional für Aufzeichnungen verwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 entstehen. Unternehmen und Softwareentwickler erhalten durch diesen zeitlichen Vorlauf Gelegenheit, Kassensysteme und Auswertungsmodule an die geänderten Anforderungen der Finanzverwaltung anzupassen.

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