E-Rechnung, Frankreich

E-Rechnung in Frankreich: Nationalversammlung nimmt PME-Ausnahme an

Veröffentlicht am: 04.11.2026 um 21:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Senat muss noch über die unbefristete Ausnahme entscheiden; die Regierung hält am Starttermin für PME im September 2027 fest.
Weite, herbstliche Agrarlandschaft mit goldenen Feldern unter einem bewölkten Himmel in Frankreich. Illustration mit AI erstellt.

Die französische Nationalversammlung hat am 3. November 2026 einen Änderungsantrag zum Haushaltsgesetz 2027 angenommen, der kleine und mittlere Unternehmen (PME) sowie landwirtschaftliche Betriebe von der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ausnehmen soll.

Die von der Abgeordneten Mathilde Hignet für die Fraktion La France Insoumise (LFI) eingebrachte Gesetzesinitiative (Amendement Nr. I-3426) zielt auf ein Moratorium ab, bis ein voll funktionsfähiger öffentlicher Rechnungsdienst wie Chorus Pro zur Verfügung steht. Der Text sieht für diese Ausnahmeregelung keine zeitliche Befristung vor und muss nun im nächsten Gesetzgebungsschritt dem Senat vorgelegt werden.

Reichweite der parlamentarischen Initiative

Der verabschiedete Gesetzeszusatz ergänzt Artikel 26 Absatz III des Gesetzes 2022-1157 vom 16. August 2022. Nach den Plänen der Abgeordneten sollen Mikrounternehmen, Selbstständige im Status der Auto-Entrepreneurs, PME sowie landwirtschaftliche Betriebe von den steuerrechtlichen Verpflichtungen der Artikel 289 bis, 289 E, 290 und 290 A des französischen Steuergesetzbuchs (CGI) befreit werden. Lediglich mittelgroße Unternehmen (ETI) und Großkonzerne – mit Ausnahme des Agrarsektors – blieben weiterhin von der Regelung betroffen.

Als kleine und mittlere Unternehmen gelten im Rahmen der Vorlage Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten sowie einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von maximal 43 Millionen Euro, angelehnt an die Vorgaben des Dekrets 2008-1354.

Sicherheitsbedenken und finanzielle Belastungen als Begründung

Befürworter des Änderungsantrags führten erhebliche wirtschaftliche und technische Risiken für die Wirtschaft an. Eine im September 2026 durchgeführte Umfrage einer zugelassenen Plattform ergab, dass 19 Prozent der Führungskräfte von Kleinstbetrieben und PME seit Beginn der Reform mit Zahlungsverzögerungen konfrontiert waren. Zudem berichteten 25 Prozent der Befragten von erheblichen Mehrkosten durch die Umstellung.

Zusätzlichen Auftrieb erhielt der Vorstoß durch bekannt gewordene Sicherheitsvorfälle im September 2026: Am 1. September 2026 kam es zu einem Datenleck bei der Plattform Welyb, gefolgt von einem weiteren Vorfall bei Vos factures am 28. September 2026, der über einen polnischen Dienstleister ausgelöst worden war.

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Zusätzlichen Auftrieb erhielt der Vorstoß durch bekannt gewordene Sicherheitsvorfälle im September 2026: Am 1. September 2026 kam es zu einem Datenleck bei der Plattform Welyb, gefolgt von einem weiteren Vorfall bei Vos factures am 28. September 2026, der über einen polnischen Dienstleister ausgelöst worden war.

Haltung der Regierung und aktuelle Rechtslage

Die französische Regierung hält bisher an ihrem Zeitplan fest, wonach die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung für PME zum 1. September 2027 in Kraft treten soll. Seit dem 1. September 2026 gilt die Pflicht in Frankreich bereits für größere Unternehmen.

Bis zum ersten Bilanztermin am 8. Oktober 2026 hatten rund 75 Prozent der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen eine Empfangsplattform benannt. Mehr als 20 Millionen Rechnungen mit einem kumulierten Wert von über 70 Milliarden Euro wurden bis dahin über das neue System abgewickelt.

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Die Pflichten zur Übermittlung von Transaktions- und Zahlungsdaten gelten seit dem 1. September 2026 für Großunternehmen, ETI sowie Einzelsteuerpflichtige, während PME und Kleinstunternehmen ab dem 1. September 2027 eingebunden werden sollen.

Regierungsvertreter David Amiel stellte zwar in Aussicht, bis zum Jahresende auf Sanktionen zu verzichten, doch besitzt diese politische Zusicherung keine formelle Rechtswirkung nach der Abgabenordnung. Regulär drohen bei Verstößen Bußgelder in Höhe von 50 Euro je nicht elektronisch ausgestellter Rechnung, gedeckelt auf maximal 15.000 Euro pro Jahr.

Für unterlassenes E-Reporting sind 500 Euro je Fall vorgesehen, während die versäumte Benennung einer Empfangsplattform nach vorheriger Mahnung mit 500 Euro und in der Folge mit 1.000 Euro pro Quartal geahndet werden kann. Ob der Senat die vom Parlament beschlossene weitreichende Ausnahmeregelung mittragen wird, bleibt abzuwarten.

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