E-Rechnung, Pflicht

E-Rechnung: Pflicht ab 2027 für B2B-Betriebe über 800.000 Euro Umsatz

Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 16:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Umsatzabhängige Übergangsfristen regeln den Wechsel zu strukturierten Rechnungen; ab 2028 wird das Format für betroffene Unternehmen verpflichtend.

E-Rechnungspflicht im B2B: Fristen, Formate und Ausnahmen im Überblick
Moderne, minimalistische Fassade eines Bürogebäudes aus Glas und Beton bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Im inländischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen rücken verbindliche Fristen für die elektronische Rechnungsstellung näher. Mehrere Wirtschafts- und Branchenpublikationen erläutern die geltenden Vorgaben für den Empfang sowie die Ausstellung strukturierter E-Rechnungen. Im Zentrum der Umstellung stehen dabei insbesondere die Pflichten, die ab dem Jahr 2027 für Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro wirksam werden.

Stufenplan für den B2B-Geschäftsverkehr

Der Gesetzgeber sieht bei der Ausstellung von E-Rechnungen im reinen B2B-Segment abgestufte Fristen vor. Für Rechnungsaussteller, deren Vorjahresumsatz die Grenze von 800.000 Euro übersteigt, endet die Übergangsregelung am 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 greift für diese Betriebe die Pflicht, inländische Umsätze elektronisch abzurechnen.

Bei der Berechnung der Umsatzgrenze ist der Gesamtumsatz des Ausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr maßgeblich. Wird per Gutschrift abgerechnet, entscheidet der Umsatz des jeweiligen Gutschriftausstellers.

Für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von bis zu 800.000 Euro gilt eine längere Frist: Sie können noch bis zum 31. Dezember 2027 herkömmliche Papier- oder Standard-PDF-Dokumente nutzen. Auch EDI-Verfahren bleiben bis zu diesem Datum mit Zustimmung des Empfängers übergangsweise möglich.

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Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen schließlich für alle betroffenen Unternehmen, womit das strukturierte Format zum Regelfall im inländischen B2B-Verkehr wird. Kleinere Firmen müssen sich dennoch früher vorbereiten, da Großkunden sie bereits ab 2027 zur Übermittlung konformer E-Rechnungen auffordern können.

Technische Formate und gesetzliche Ausnahmen

Für die Konformität reicht eine herkömmliche PDF-Datei nicht aus. Erforderlich ist ein strukturierter Datensatz, der der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Zu den zulässigen Standards zählen unter anderem die XRechnung sowie ZUGFeRD ab der Version 2.0.1. Für die technische Übermittlung wird vielfach das Peppol-Netzwerk genutzt, das eine automatisierte Zustellbestätigung bereitstellt.

Das Regelwerk sieht jedoch Befreiungen vor. Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Bruttobetrag von 250 Euro sind von der Pflicht zur strukturierten Ausstellung ausgenommen. Gleiches gilt für Fahrausweise sowie bestimmte steuerfreie Umsätze. Zudem sind Kleinunternehmer von der Pflicht befreit, strukturierte Rechnungen auszustellen.

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Archivierung und europäischer Ausblick

Für die Aufbewahrung elektronischer Rechnungen gilt eine Frist von acht Jahren. Unternehmen müssen den strukturierten Datenanteil im Originalformat und unverändert vorhalten, um die steuerrechtlichen Archivierungsvorgaben zu erfüllen.

Die nationalen Regelungen sind Teil eines umfassenderen europäischen Rahmens. Auf Ebene der Europäischen Union sind im Rahmen der Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA) ab Juli 2030 verpflichtende Meldungen für grenzüberschreitende Umsätze vorgesehen. Ein vergleichbares elektronisches Meldesystem für inländische Umsätze soll in Deutschland spätestens ab 2030 greifen.

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