Verdacht auf Insiderhandel - OLG weist Beschwerde ab
24.09.2024 - 12:57:02Es geht um mutmaĂliche InsidergeschĂ€fte in 154 FĂ€llen: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat einen Gerichtsbeschluss gegen einen frĂŒheren BeschĂ€ftigten der Deutschen Börse bestĂ€tigt. Demnach war das zuvor angeordnete Einziehen von TatertrĂ€gen in Höhe von 1,3 Millionen Euro aus dem Vermögen des Angeklagten rechtens, wie das Gericht mitteilte.
Depot der Ehefrau fĂŒr Aktiendeals genutztÂ
Der Angeklagte, gegen den Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Insiderhandels ermittelt, soll als frĂŒherer Mitarbeiter des Dax-Konzers Kenntnis von 154 Börsenpflichtmitteilungen erhalten haben. Damit mĂŒssen börsennotierte Unternehmen ihre AktionĂ€re ĂŒber potenziell kursrelevante Ereignisse informieren. Noch bevor die Börsenpflichtmitteilungen veröffentlicht wurden, soll der Angeklagte ĂŒber das Depot seiner Ehefrau Aktien und Finanzinstrumente gekauft und nach Veröffentlichung verkauft haben.
Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Angeklagte in 154 FĂ€llen InsidergeschĂ€fte getĂ€tigt habe, erklĂ€rte das Gericht. Dies folge unter anderem aus seinen gestĂ€ndigen Angaben, zudem bestĂ€tige das eine SchnellprĂŒfung der Finanzaufsicht Bafin. Von Insiderhandel ist die Rede, wenn jemand vorab ĂŒber Informationen verfĂŒgt, die Börsenkurse bewegen, und sie nutzt, um Geld zu verdienen.Â
Zur Sicherung von TatertrĂ€gen hatte das Landgericht Frankfurt am Main Vermögen des Angeklagten in Höhe von knapp 1,3 Millionen Euro vorlĂ€ufig gesichert. Dagegen hatte der Angeklagte Beschwerde eingelegt. Sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg.Â
Finanzaufsicht eingeschaltet
Die den KĂ€ufen zugrundeliegenden Börsenpflichtmitteilungen hĂ€tten zwar nur bei rund ein Drittel der FĂ€lle tatsĂ€chlich Insiderinformationen beinhaltet, so das OLG. Aber: «Auch wenn ein TĂ€ter in der tatsĂ€chlich irrigen Annahme, ĂŒber Insiderinformationen zu verfĂŒgen, Wertpapiere erwirbt und anschlieĂend weiterverkauft, unterliegt der gesamte Erlös aus dem Verkauf der Einziehung», so das Gericht. Die Entscheidung sei nicht anfechtbar (Az. 7 Ws 253/23).
Die Deutsche Börse erklÀrte, sie habe vollumfÀnglich mit den zustÀndigen Behörden kooperiert. Es handelte sich um einen Einzelfall.





