Karlsruhe entscheidet nicht zu UmweltschĂ€den frĂŒherer DDR-Betriebe
06.12.2023 - 11:06:32Das höchste deutsche Gericht verwarf AntrĂ€ge der beiden BundeslĂ€nder nach Angaben vom Mittwoch als unzulĂ€ssig. Sie hĂ€tten ihre Antragsbefugnis nicht hinreichend dargelegt und zeigten auch keine verfassungsrechtliche Pflicht der Bundesrepublik Deutschland auf, zukĂŒnftige Kosten fĂŒr die Altlastensanierung (anteilig) zu tragen. Eine solche Pflicht sei weder im Hinblick auf das Grundgesetz noch auf ungeschriebene VerfassungsgrundsĂ€tze dargelegt, entschied der Zweite Senat in Karlsruhe. (Az. 2 BvG 1/19 und 2 BvG 1/21)
Hintergrund sind Vereinbarungen im Zuge der Wiedervereinigung. Ehemalige staatseigene Betriebe der DDR wurden in die bundeseigene Treuhandanstalt ĂŒberfĂŒhrt und von dieser privatisiert. Die Treuhand vereinbarte in vielen FĂ€llen mit Investoren Haftungsfreistellungen fĂŒr UmweltschĂ€den, die jene Betriebe verursacht hatten.
1992 schlossen der Bund und die ostdeutschen LĂ€nder ein Abkommen, das die Finanzierung der ökologischen Altlasten regelt. Dieses sieht der Mitteilung zufolge unter anderem eine Verteilung der Freistellungskosten fĂŒr ökologische Altlasten zwischen der Treuhand (60 oder 75 Prozent) und dem jeweiligen Land (40 oder 25 Prozent) vor. Infolge praktischer Schwierigkeiten bei der Umsetzung schlossen einige LĂ€nder GeneralvertrĂ€ge mit der Treuhand.
Weil in Sachsen und ThĂŒringen der Sanierungsaufwand den geschĂ€tzten Kostenrahmen ĂŒberstieg, wollen die beiden Freistaaten nachverhandeln. Aufseiten des Bundes sind heute das Bundesfinanzministerium und die Bundesanstalt fĂŒr Immobilienaufgaben zustĂ€ndig. Sie lehnen nach weiteren Angaben des Gerichts Nachverhandlungen ab.

