Ein StromzÀhler, viele MietvertrÀge: Vermieterin muss zahlen
23.04.2025 - 17:05:28Wenn eine Wohnung nur einen Strom- und GaszĂ€hler hat, die Zimmer darin aber einzeln vermietet werden, richtet sich das Leistungsangebot eines Energieversorgers an den Vermieter - und nicht wie sonst ĂŒblich an den Mieter. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Bedingung dafĂŒr ist, dass es keinen schriftlichen Energievertrag gibt.
Im konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Vermieterin und einem Energieversorger. Das Unternehmen verlangte vor Gericht Geld fĂŒr die Belieferung ihrer Wohnung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung. Die EigentĂŒmerin hatte die Zimmer der Wohnung einzeln mit je gesonderten MietvertrĂ€gen vermietet. GemeinschaftsrĂ€ume wie KĂŒche und Bad wurden von allen Bewohnern genutzt. FĂŒr die Wohnung gab es nur einen gemeinsamen ZĂ€hler fĂŒr Strom und Gas und keinen schriftlichen Energievertrag.
BGH: Verbrauch lÀsst sich nicht zuordnen
Vor Gericht stritten die Parteien darĂŒber, ob der durch die Entnahme von Strom und Gas konkludent zustande gekommene Versorgungsvertrag mit der EigentĂŒmerin oder mit den Mietern besteht. Konkludent heiĂt, dass durch ein schlĂŒssiges Verhalten - wie hier die Nutzung von Strom und Gas - ein rechtlich bindender Vertrag abgeschlossen wird, ohne dies ausdrĂŒcklich zu erklĂ€ren. In der Regel richtet sich ein solches Angebot an den Mieter einer Wohnung.
Diesmal nicht: Das Angebot des Energiezulieferers sei weder an die Mieter der einzelnen Zimmer noch an die Gesamtheit der Mieter gerichtet, so der achte Zivilsenat des BGH. «Zwar haben allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Wohnung. Jedoch lĂ€sst sich dieser Verbrauch - mangels separater ZĂ€hler - nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen».Â
Die einzelnen Mieter hĂ€tten kein Interesse daran, fĂŒr den Stromverbrauch der anderen Mieter einzustehen. Dass sich das Energie-Angebot daher an die Vermieterin richte, sei Folge des von ihr gewĂ€hlten Vermietungskonzepts. Ihre Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel, das zuvor der Klage gegen die EigentĂŒmerin stattgegeben hatte, wurde zurĂŒckgewiesen. (Az. VIII ZR 300/23)


