Einkommensteuer, Letzte

Einkommensteuer: Letzte Vorauszahlung fĂŒr 2026 ist am 10. Dezember fĂ€llig

Veröffentlicht am: 04.11.2026 um 21:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die vierte Einkommensteuer-Rate fĂŒr 2026 ist am 10. Dezember fĂ€llig; bei geringeren EinkĂŒnften lĂ€sst sich eine Herabsetzung beantragen.
Ein minimalistischer Holzschreibtisch mit einem leeren Kalenderblatt fĂŒr den Monat Dezember und einem FĂŒllfederhalter. Illustration mit AI erstellt.

Steuerpflichtige mĂŒssen sich auf den letzten Zahlungstermin des Jahres einstellen: Die vierte und abschließende Vorauszahlung zur Einkommensteuer fĂŒr 2026 ist am Donnerstag, 10.12.2026, fĂ€llig.

Die quartalsweisen Zahlungen sollen verhindern, dass sich bei der spÀteren Veranlagung hohe Nachforderungen aufbauen. Da viele Steuerverwaltungen mittlerweile auf separate Benachrichtigungen verzichten, liegt die Einhaltung der Frist in der Verantwortung der Zahlungspflichtigen.

Gesetzliche Vorgaben und betroffene Steuerzahler

Die Vorauszahlungstermine sind im Steuerrecht fest verankert und finden viermal jÀhrlich statt: jeweils am 10. MÀrz, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. FÀllt einer dieser Termine auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die FÀlligkeit auf den nÀchsten Werktag.

Festgesetzt werden die quartalsweisen Raten gemĂ€ĂŸ Paragraf 37 des Einkommensteuergesetzes (EStG), sobald die Steuerlast des Vorjahres mindestens 400 Euro pro Jahr betrĂ€gt. Zudem gilt ein Mindestbetrag von 100 Euro pro Quartalstermin. Betroffen von den Zahlungen sind vorwiegend SelbststĂ€ndige, Freiberufler und Gewerbetreibende.

Allerdings können auch Arbeitnehmer und Rentner zur Kasse gebeten werden, sofern frĂŒhere Veranlagungen zu Nachzahlungen gefĂŒhrt haben. Bei einer festgestellten Nachzahlung von 800 Euro setzt das Finanzamt beispielsweise vier Raten zu je 200 Euro fest. Ergibt sich bei einem Rentner eine Nachzahlung von 1.000 Euro, können daraus vier quartalsweise Raten von jeweils 250 Euro resultieren.

Wegfall postalischer Erinnerungen durch die FinanzÀmter

Viele FinanzÀmter erinnern Steuerzahler nicht mehr per Brief an die anstehenden Vorauszahlungstermine. Die BundeslÀnder haben den Versand gesonderter Zahlungshinweise zunehmend eingestellt, um Ressourcen zu schonen und Kosten zu senken.

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In Hessen werden entsprechende Erinnerungen bereits seit Dezember 2020 nicht mehr versandt, wodurch das Bundesland nach eigenen Angaben jÀhrlich rund 600.000 Euro an Porto- und Papierkosten einspart.

In Bayern werden Zahlungserinnerungen fĂŒr Vorauszahlungen seit dem Jahr 2026 nicht mehr verschickt. Wer keinen Dauerauftrag oder ein SEPA-Lastschriftmandat eingerichtet hat, muss den Termin daher selbst ĂŒberwachen.

Schonfristen, SÀumniszuschlÀge und Nachzahlungszinsen

FĂŒr BankĂŒberweisungen gewĂ€hren die Behörden eine dreitĂ€gige Schonfrist. FĂŒr die FĂ€lligkeit im Dezember bedeutet dies, dass Zahlungen noch bis Montag, 14.12.2026, ohne zusĂ€tzliche GebĂŒhren eingehen können.

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Geht der Betrag nicht rechtzeitig ein, fÀllt ein SÀumniszuschlag an. Dieser betrÀgt 1% pro angefangenem Monat und wird auf den auf volle 50 Euro abgerundeten Betrag berechnet. BelÀuft sich eine Quartalsrate beispielsweise auf 1.280 Euro, betrÀgt der SÀumniszuschlag 12,50 Euro pro Monat.

ZusÀtzlich sieht das Steuerrecht Nachzahlungszinsen vor. Diese betragen 0,15% pro Monat, was rund 1,8% pro Jahr entspricht, und greifen ab dem 15. Monat nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres.

AntrÀge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Sollten die EinkĂŒnfte im laufenden GeschĂ€ftsjahr deutlich unter den ursprĂŒnglichen Erwartungen liegen, können Betroffene eine Reduzierung der geforderten Zahlungen veranlassen. Ein Antrag auf Herabsetzung kann noch vor dem 10.12. ĂŒber das Online-Portal Elster eingereicht werden.

Ebenso ist eine schriftliche Antragstellung unter BeifĂŒgung entsprechender Belege möglich. Eine vollstĂ€ndige Einstellung der Vorauszahlungen kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn die voraussichtliche Steuerlast die gesetzliche Untergrenze von 400 Euro unterschreitet.

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