Elektro-Dienstwagen: Pauschale weg, kWh-Nachweis ab Januar Pflicht
Veröffentlicht am: 21.08.2026 um 02:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Seit Jahresbeginn mĂŒssen Arbeitnehmer die geladenen Kilowattstunden ihres Elektro-Dienstwagens exakt nachweisen. Die monatlichen Pauschalen fĂŒr steuerfreie Stromkosten-Erstattungen sind ersatzlos gestrichen.
Schluss mit pauschal: Das Ă€ndert sich fĂŒr Arbeitnehmer
Bis Ende 2025 konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern monatlich bis zu 70 Euro steuerfrei erstatten, wenn diese ihren Dienstwagen zu Hause luden. Bei vorhandener Lademöglichkeit im Betrieb waren es 30 Euro, fĂŒr Hybride galt der hĂ€lftige Satz. Damit ist jetzt Schluss.
Seit dem 1. Januar 2026 mĂŒssen Nutzer von Elektro-Dienstwagen die exakte Strommenge dokumentieren, die sie an der heimischen Wallbox oder Steckdose laden. Nur so bleibt die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die Finanzbehörden akzeptieren stationĂ€re ZĂ€hler in der Wallbox, mobile Ladekabel mit integrierter Messeinheit sowie fahrzeuginterne StromzĂ€hler.
Die ZĂ€hler mĂŒssen fĂŒr steuerliche Zwecke nicht eichrechtskonform sein. Eine prĂ€zise digitale Erfassung der verbrauchten Kilowattstunden ist jedoch Pflicht.
Zwei Wege zur Abrechnung: Einzelnachweis oder Pauschale
Das Bundesfinanzministerium bietet Unternehmen zwei Abrechnungsmodelle an. Die Entscheidung gilt einheitlich fĂŒr das gesamte Kalenderjahr und pro Mitarbeiter.
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Beim Einzelnachweis wird die gemessene Strommenge mit dem individuellen Strompreis des Arbeitnehmers multipliziert. Auch anteilige Grundpreise und dynamische Tarife sind berĂŒcksichtigungsfĂ€hig.
Alternativ können Unternehmen die Strompreispauschale nutzen. Hier wird die nachgewiesene Strommenge mit einem Durchschnittswert des Statistischen Bundesamts verrechnet â fĂŒr 2026 sind das 0,34 Euro pro Kilowattstunde.
Finanzexperten raten: Wer eine private Photovoltaikanlage oder einen gĂŒnstigen Altvertrag hat, fĂ€hrt mit der Pauschale oft besser. Der Erstattungsbetrag fĂ€llt dann höher aus als bei der Abrechnung tatsĂ€chlicher Gestehungskosten.
SelbststĂ€ndige mĂŒssen jetzt ebenfalls nachweisen
Ein BMF-Schreiben vom 21. Juli 2026 hat die Regeln fĂŒr SelbststĂ€ndige prĂ€zisiert. Auch sie dĂŒrfen Stromkosten fĂŒr betriebliche Elektrofahrzeuge nicht mehr pauschal als Betriebsausgabe absetzen â der kWh-Nachweis ist nun Pflicht. Die Strompreispauschale von 34 Cent pro Kilowattstunde gilt auch hier als Vereinfachungsregel.
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Steuerfrei laden beim Arbeitgeber bleibt möglich
UnverĂ€ndert bleibt die Lage beim Laden auf dem BetriebsgelĂ€nde: Stellt der Arbeitgeber Lademöglichkeiten bereit, bleibt dieser Vorteil fĂŒr Mitarbeiter steuerfrei. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet und gilt fĂŒr Dienstwagen sowie private Elektrofahrzeuge von BeschĂ€ftigten.
Unternehmen mĂŒssen ihre Abrechnungsprozesse nun vollstĂ€ndig auf die kWh-basierte Dokumentation umstellen. Fehlen die ZĂ€hlernachweise, drohen Erstattungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn eingestuft zu werden â mit möglichen Nachzahlungen bei LohnsteuerprĂŒfungen.
