Elektronische Kassen: Pflicht ab 2028 bei mehr als 100.000 Euro Umsatz
Veröffentlicht am: 03.10.2026 um 00:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
FachbeitrĂ€ge beleuchten die rechtlichen Rahmenbedingungen fĂŒr behördliche UmsatzschĂ€tzungen im Rahmen von BetriebsprĂŒfungen sowie das Instrumentarium der Aussetzung der Vollziehung. Bei MĂ€ngeln in der KassenfĂŒhrung greift die Finanzverwaltung hĂ€ufig zu Korrekturen, gegen die sich Steuerpflichtige nur mit fundierten Rechtsbehelfen wehren können.
Voraussetzungen fĂŒr SchĂ€tzungen bei MĂ€ngeln in der KassenfĂŒhrung
Nach den §§ 158 und 162 der Abgabenordnung (AO) ist das Finanzamt berechtigt, Besteuerungsgrundlagen wie UmsĂ€tze und Gewinne zu schĂ€tzen, sofern die KassenfĂŒhrung oder die BuchfĂŒhrung ihre Beweiskraft verloren hat. Gleiches gilt, wenn steuerliche Mitwirkungspflichten verletzt werden.
Juristen weisen darauf hin, dass bloĂe formelle MĂ€ngel eine SchĂ€tzung nicht automatisch rechtfertigen. Eine SchĂ€tzungsbefugnis entsteht demnach erst dann, wenn aufgrund der festgestellten UnregelmĂ€Ăigkeiten berechtigte Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der gesamten Aufzeichnungen bestehen.
Gleichzeitig greifen strenge Vorgaben fĂŒr SteuererklĂ€rungen: Wer nachtrĂ€glich feststellt, dass steuererhebliche Angaben unrichtig oder unvollstĂ€ndig waren, unterliegt nach § 153 AO einer gesetzlichen Berichtigungspflicht. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf steuererhebliche AntrĂ€ge. Im Erbfall geht diese Verpflichtung auf die Erben sowie auf gesetzliche Vertreter ĂŒber.
Ein Steuerberater ist hingegen nur dann persönlich zur Berichtigung verpflichtet, wenn er die SteuererklÀrung selbst unterzeichnet hat. Waren die Unstimmigkeiten bereits bei der Abgabe bekannt, kommt der Vorwurf einer Steuerhinterziehung in Betracht; die Verpflichtung zur Korrektur endet erst mit Ablauf der Festsetzungsfrist.
Aussetzung der Vollziehung und finanzielle Folgen
Ein Einspruch gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid entfaltet keine aufschiebende Wirkung und hemmt die Zahlungsverpflichtung nicht. Um eine sofortige Vollstreckung abzuwenden, können Steuerpflichtige nach § 361 AO die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Diese soll gewĂ€hrt werden, wenn ernstliche Zweifel an der RechtmĂ€Ăigkeit des Bescheids vorliegen oder die Vollziehung fĂŒr den Betroffenen eine unbillige HĂ€rte bedeuten wĂŒrde. Lehnt das Finanzamt den Antrag ab, besteht die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz beim Finanzgericht zu beantragen.
Dass dieser Weg erfolgreich sein kann, zeigt die Rechtsprechung: Mit Beschluss vom 10.09.2026 (Az. VII B 24/25 AdV) setzte der Bundesfinanzhof einen tabaksteuerlichen Wahlfeststellungsbescheid wegen ernstlicher Rechtszweifel ohne Sicherheitsleistung aus.
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Aus rechtlicher Sicht birgt die Aussetzung jedoch finanzielle Risiken. Bleibt der Einspruch am Ende erfolglos, fallen auf den ausgesetzten Betrag Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent je vollem Monat an. Im Gegenzug entstehen wĂ€hrend des Zeitraums der Aussetzung keine SĂ€umniszuschlĂ€ge, die regulĂ€r 1 Prozent je angefangenem Monat betragen wĂŒrden.
Gesetzliche Neuerungen bei Kassen und Fristen
Der Gesetzgeber verschĂ€rft unterdessen die Anforderungen an bargeldintensive Betriebe weiter. Das Bundeskabinett beschloss am 23.09.2026 einen Gesetzentwurf, der durch den geplanten § 374a AO das gewerbsmĂ€Ăige Inverkehrbringen und den Einsatz von Manipulationssoftware fĂŒr elektronische Kassen eigenstĂ€ndig unter Strafe stellen soll. Vorgesehen sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren, wobei in bestimmten FĂ€llen auch der Versuch strafbar sein soll.
Laut Bundesfinanzministerium sind in Deutschland derzeit rund 115.000 offene Ladenkassen im Einsatz. Der Entwurf sieht grundsĂ€tzlich ab dem 01.01.2028 eine Pflicht zu elektronischen Kassen fĂŒr Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz beziehungsweise Jahresumsatz vor.
Betriebe mit weniger als 12.000 Euro Bareinnahmen pro Jahr sollen ausgenommen bleiben. Zudem soll die Pflicht zum Papierausdruck entfallen und durch eine elektronische Belegbereitstellung ersetzt werden, wenngleich Kunden weiterhin Papierbelege verlangen können. Bundestag und Bundesrat mĂŒssen dem Vorhaben noch zustimmen.
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FĂŒr die Rechtsbehelfsfristen spielt kĂŒnftig auch die fortschreitende Digitalisierung eine Rolle. Ab dem 01.01.2027 werden Steuerbescheide fĂŒr Nutzer mit aktivem ELSTER-Konto grundsĂ€tzlich digital bereitgestellt â ein Jahr spĂ€ter als ursprĂŒnglich avisiert. Das Finanzamt informiert am Bereitstellungstag per E-Mail.
Als zugestellt gilt der Bescheid grundsÀtzlich am vierten Tag nach der Bereitstellung, unabhÀngig davon, ob er tatsÀchlich geöffnet wurde, womit die einmonatige Einspruchsfrist in Gang gesetzt wird. Ohne aktives ELSTER-Konto verbleibt es beim Postversand, der auch von Online-Nutzern dauerhaft beantragt werden kann.
