Elternzeit: Gericht stoppt Verfall von Resturlaub nach Auszeit
04.06.2026 - 04:48:12 | boerse-global.deArbeitgeber dĂŒrfen den Urlaub wĂ€hrend der Elternzeit kĂŒrzen â doch nicht genommene Tage verfallen nicht mehr so leicht. Neue Gerichtsentscheidungen stĂ€rken die Rechte von MĂŒttern und VĂ€tern.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen fĂŒr UrlaubsansprĂŒche bei Elternzeit haben sich durch aktuelle Urteile prĂ€zisiert. WĂ€hrend Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen den Jahresurlaub kĂŒrzen dĂŒrfen, schĂŒtzen die Gerichte zunehmend angesammelte Urlaubstage, die wegen familiĂ€rer Auszeiten nicht genommen werden konnten.
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KĂŒrzung nur mit klarer Ansage
Nach Paragraf 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) dĂŒrfen Arbeitgeber den Jahresurlaub fĂŒr jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel reduzieren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Praxis in mehreren Urteilen bestĂ€tigt, zuletzt im Fall 9 AZR 362/18.
Allerdings passiert die KĂŒrzung nicht automatisch. âDer Arbeitgeber muss den Mitarbeiter ausdrĂŒcklich darĂŒber informieren", betonen Arbeitsrechtler. Zudem stellte das BAG im Fall 9 AZR 197/10 klar: Die KĂŒrzung greift nur fĂŒr volle Kalendermonate â bei Teilmonaten bleibt der Urlaubsanspruch unangetastet.
Anders sieht es bei Sonderzahlungen aus: WĂ€hrend der Mutterschutz keine Auswirkungen auf Jahresboni hat, dĂŒrfen Arbeitgeber auch diese fĂŒr jeden vollen Elternzeit-Monat um ein Zwölftel kĂŒrzen.
Kein Verfall von Resturlaub
Ein wegweisendes Urteil fĂ€llte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm am 11. September 2025. Die Richter entschieden: Vertragliche UrlaubsansprĂŒche, die vor Beginn der Elternzeit nicht genommen werden konnten, verfallen nicht nach den ĂŒblichen tariflichen Fristen.
Die BegrĂŒndung: Der gesetzliche Schutz aus dem Mutterschutzgesetz und dem BEEG geht tariflichen Regelungen vor. FĂŒr betroffene Eltern verschiebt sich das Urlaubsjahr faktisch. Der angesammelte Urlaub muss nach Ende der Elternzeit gewĂ€hrt werden â frĂŒhestens möglich ist ein Verfall am 31. Dezember des Folgejahres.
Das LAG ThĂŒringen legte am 2. MĂ€rz 2026 nach: Interne Betriebsvereinbarungen, die den Urlaub auf maximal zwei zusammenhĂ€ngende Wochen begrenzen, verstoĂen gegen das Bundesurlaubsgesetz. Arbeitgeber mĂŒssen Urlaub grundsĂ€tzlich am StĂŒck gewĂ€hren â es sei denn, dringende betriebliche GrĂŒnde oder persönliche UmstĂ€nde des Mitarbeiters sprechen dagegen.
VÀter zögern bei lÀngerer Auszeit
WĂ€hrend die Gerichte die Rechtslage klĂ€ren, zeigen neue Daten die soziale RealitĂ€t. Laut einem Monitoring-Bericht der Arbeiterkammer (AK) vom 2. Juni 2026 lag die VĂ€terbeteiligung an der Elternzeit 2023 bei 18,8 Prozent â unter dem Höchstwert von 20,4 Prozent aus dem Jahr 2017.
Die Zahlen offenbaren ein weiteres Problem: Rund 58 Prozent der VÀter, die Elternzeit nehmen, bleiben maximal drei Monate zu Hause. Nur neun Prozent sind lÀnger als ein halbes Jahr freigestellt. Die AK fordert deshalb einen Ausbau der Kinderbetreuung und einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ab dem ersten Geburtstag des Kindes.
Ăhnlich sieht es bei der Kinderkrankenpflege aus. Der AOK-Bundesverband veröffentlichte am 2. Juni 2026 Zahlen, wonach VĂ€ter nur 27 Prozent der âKinderkrankentage" beanspruchen â obwohl jedem Elternteil individuell 15 Tage pro Jahr zustehen.
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Reform des Arbeitszeitgesetzes in Sicht
Neben den familienbezogenen Regelungen zeichnet sich eine grundlegende Reform des Arbeitszeitgesetzes ab. Bundesarbeitsministerin BĂ€rbel Bas kĂŒndigte an, noch im Juni 2026 einen Gesetzentwurf vorzulegen.
Die geplanten Ănderungen sehen eine verpflichtende elektronische Zeiterfassung vor. Zudem soll statt der tĂ€glichen Höchstarbeitszeit kĂŒnftig die wöchentliche Perspektive gelten. Die 48-Stunden-Wochengrenze bleibt zwar bestehen, doch das Modell verspricht mehr FlexibilitĂ€t. In Kraft treten sollen die neuen Regeln frĂŒhestens 2027. Die grundsĂ€tzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, die das BAG bereits im September 2022 feststellte, gilt aber schon heute.
