Elternzeit-Recht, Gericht

Elternzeit-Recht: Gericht kippt Urlaubsverfallfristen für Beschäftigte

Veröffentlicht am: 29.07.2026 um 21:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Gericht stärkt Urlaubsansprüche in Elternzeit. Kündigungsschutz nicht absolut, wie BASF, Porsche und HKM zeigen.

Elternzeit-Rechte: Urlaub, Kündigungsschutz und aktuelle Urteile
Modernes Büro-Arbeitsumfeld mit verschwommenem Hintergrund einer Industrieanlage, symbolisch für Arbeitsrechtsthemen. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Während BASF, Porsche und HKM Tausende Jobs streichen, stärkt die Rechtsprechung die Rechte von Beschäftigten in Elternzeit. Ein Überblick über Urlaubsansprüche, Kündigungsschutz und Fallstricke.

Urlaubsansprüche bleiben erhalten

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Position von Arbeitnehmern gestärkt. Urlaubsansprüche, die vor dem Mutterschutz oder der Elternzeit entstanden sind, verfallen nicht durch tarifvertragliche Ausschlussfristen. Die Richter beriefen sich auf das Mutterschutzgesetz und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Der Resturlaub bleibt bis zum Ende des Jahres erhalten, in dem die Elternzeit endet. Erst mit Ablauf dieses Kalenderjahres können die Ansprüche verfallen. Strengere Klauseln in Arbeits- oder Tarifverträgen sind damit unwirksam.

Wer nimmt Elternzeit?

Das Institut der deutschen Wirtschaft liefert aktuelle Zahlen: Im ersten Lebensjahr eines Kindes nehmen rund 58 Prozent der Mütter Elternzeit. Bei den Vätern sind es nur etwa fünf Prozent. Väter, die Elterngeld beziehen, tun dies im Durchschnitt für 3,3 Monate.

Höher qualifizierte Väter und Akademiker nutzen die Elternzeit häufiger. Haupthindernisse: finanzielle Einbußen, traditionelles Rollenverständnis und die Verantwortung gegenüber dem Betrieb. Arbeitgeber sind seit rund zweieinhalb Jahren verpflichtet, Elternzeiten offiziell zu melden.

Kündigungsschutz – nicht absolut

Der Kündigungsschutz während der Elternzeit ist weitreichend, aber nicht unbegrenzt. Bei vollständigen Standortschließungen können Ausnahmen greifen. Das wird angesichts der aktuellen Sparprogramme relevant:

BASF hat am Stammsitz Ludwigshafen die Zahl der Vollzeitstellen im Mai erstmals seit 1954 unter 30.000 gedrückt. Weltweit baute der Konzern seit Anfang 2024 rund 7.000 Stellen ab. Ein Standortvertrag schließt betriebsbedingte Kündigungen bis Ende 2028 aus – der Abbau erfolgt über Abfindungen und Fluktuation. Der Vorstandsvorsitzende regte eine Debatte über die Kosten des Kündigungsschutzes an.

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Porsche plant bis 2035 rund 5.000 Stellen in Zuffenhausen und Weissach abzubauen. Auch hier sind betriebsbedingte Kündigungen bis 2035 ausgeschlossen.

HKM in Duisburg soll die Belegschaft von 3.000 auf 1.000 Personen reduzieren – bis Ende 2028. Ein Sozialplan sieht einen Grundfaktor von 1,05 für Abfindungen vor.

Im Brauereisektor stehen in Herford und Paderborn Standortschließungen bevor. Kündigungen sind frühestens für den Herbst avisiert.

Fallstricke bei Beförderung und Freistellung

Juristen warnen: Der Aufstieg in Führungspositionen kann den Kündigungsschutz lockern. Fällt die neue Position im Zuge einer Umorganisation weg, droht die Kündigung.

Das Bundesarbeitsgericht hat zudem eine Entscheidung zur Freistellung getroffen. Pauschale Formularklauseln, die Arbeitgeber nach einer Kündigung zur Freistellung ohne konkreten Grund berechtigen, sind unwirksam. Arbeitnehmer haben ein schutzwürdiges Interesse an der tatsächlichen Ausübung ihrer Tätigkeit.

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Wer eine Kündigungsschutzklage gewinnt, sollte dennoch aufmerksam bleiben: Das Landesarbeitsgericht Hessen stellte fest, dass Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigung die Arbeitspflicht durch eindeutige Aufforderung wieder aufleben lassen können. Erscheint der Arbeitnehmer trotz Abmahnung nicht, droht eine fristlose Kündigung. Ein Verfahren ist derzeit zur Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

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