EmpCo-Richtlinie, UWG

EmpCo-Richtlinie: § 15b UWG schützt Bestandsware bis September 2028

Veröffentlicht am: 26.09.2026 um 03:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Für vor dem Stichtag verkaufte Produkte ist bei Unterlassungsansprüchen bis September 2028 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgesehen.

EmpCo-Richtlinie: Bundestag beschließt Übergangsregel für Altware
Leeres, weitläufiges Lagerhaus mit ordentlich aufgereihten Holzregalen in einer ruhigen, industriellen Umgebung. Illustration mit AI erstellt.

Der Deutsche Bundestag hat am 24. September 2026 eine befristete Übergangsregelung für bereits produzierte Bestands- und Lagerware verabschiedet. Der Beschluss erfolgte drei Tage vor dem Inkrafttreten der europäischen Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo-Richtlinie) am 27. September 2026. Die Regelung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Designrechts beschlossen und zielt darauf ab, die rechtlichen Risiken für Unternehmen beim Abverkauf bestehender Ware abzufedern.

Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen

Kern des Bundestagsbeschlusses ist die Einführung des Paragrafen 15b im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Vorschrift sieht vor, dass bei Unterlassungsansprüchen wegen Verstößen gegen die neuen Vorgaben bis zum 27. September 2028 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden muss. Dies gilt für Produkte, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Im Rahmen dieser Prüfung sollen Gerichte die Schwere des Verstoßes, die Beseitigungsbemühungen der Betroffenen, die anfallenden Kosten sowie die Umweltbelastung gegeneinander abwägen. Abmahnungen wegen EmpCo-Verstößen unterliegen damit bis zum Herbst 2028 einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt.

Die Neuregelung stellt jedoch keinen vollumfänglichen Schutz im Sinne eines Safe Harbours dar. Der eigentliche Rechtsverstoß bleibt trotz der Regelung rechtlich bestehen; Unternehmen können Paragraf 15b UWG lediglich als Verteidigungsargument im Streitfall anführen.

Zudem sind Online-Auftritte sowie Produkte, die ab dem 27. September 2026 neu in den Verkehr gelangen, von der Übergangsregelung ausdrücklich nicht privilegiert.

Auch das Inkrafttreten ist formell noch an die Befassung des Bundesrates, die Ausfertigung und die Verkündung gebunden. Nach Ansicht des Markenverbands beziehe sich die deutsche Sonderregel zudem ausschließlich auf Ware in den Ladenregalen und erfasse keine Lagerware.

Strenge Vorgaben der europäischen Richtlinie

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Die europäische EmpCo-Richtlinie, die bereits im März 2024 in Kraft getreten war, entfaltet ab dem 27. September 2026 ihre Wirkung für den B2C-Bereich. Sie gilt nicht für reine B2B-Geschäfte und fungiert nicht als eigenständiges Berichtsinstrument wie etwa die CSRD.

Unter anderem untersagt die Richtlinie allgemeine Umweltaussagen wie umweltfreundlich, umweltverträglich, energieeffizient oder biobasiert, wenn diese nicht durch anerkannte Nachweise belegt werden können.

Solche Nachweise können beispielsweise durch Ökobilanzen nach den Normen ISO 14040 und ISO 14044 oder über Umweltproduktdeklarationen (EPDs) erbracht werden. Zudem müssen Nachhaltigkeitssiegel künftig auf unabhängig geprüften Zertifizierungssystemen beruhen.

In diesem Kontext zertifiziert beispielsweise TÜV Austria mit dem Label OK Renewable den Anteil erneuerbaren Kohlenstoffs auf bio-basierter, CO2-basierter oder recycelter Basis mittels getrennter oder massenbilanzbasierter Produktketten. Das Label ist gegenwärtig von neun führenden Zertifizierungsanbietern als Meta-Label anerkannt und für Nachweise im Rahmen der EmpCo-Vorgaben sowie für die Reduktion von Scope-3-Emissionen relevant.

Belastungen für Handel und Industrie

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Die Europäische Kommission hatte allgemeine Abverkaufsfristen auf EU-Ebene zuvor abgelehnt. Nach Angaben des Handelsverbandes Deutschland (HDE) umfassen die Sortimente im Handel jedoch bis zu 40.000 Artikel, was die praktische Umsetzung erschwert.

Fachleute beziffern den Aufwand für einen Erstcheck auf bis zu 350 Arbeitsstunden und rund 50.000 Euro. Bei Ritter Sport nehme allein die Umstellung der Folienverpackungen laut Unternehmensangaben etwa zwei Jahre in Anspruch und verursache Kosten in Millionenhöhe.

Während das Netzwerk der europäischen Verbraucherschutzbehörden (CPC) in der ersten Umstellungsphase primär auf Aufklärung setzt, kündigte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) bereits an, Verstöße gegen die Vorgaben der Richtlinie abzumahnen.

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