ELSTER, Pflicht

eNoVA und ELSTER: Neue Pflicht für Notare gilt seit dem 1. Oktober 2026

Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 23:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das eNoVA-Verfahren verlangt strukturierte Daten und maschinenlesbare PDFs; weitere notarielle Meldungen sollen 2027 digital folgen.

Grunderwerbsteuer: Notare übermitteln Anzeigen seit Oktober elektronisch
Modernes Verwaltungsgebäude bei Tageslicht mit minimalistischer Architektur und klaren Linien. Illustration mit AI erstellt.

Für Notare in Deutschland gilt seit dem 1. Oktober 2026 eine grundlegende Umstellung bei der Grunderwerbsteuer. Veräußerungsanzeigen nach den Paragrafen 18 und 20 des Grunderwerbsteuergesetzes müssen seither auf elektronischem Weg über das System eNoVA via ELSTER an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Die Übermittlung erfordert dabei sowohl einen strukturierten Datensatz als auch ein maschinenlesbares PDF-Dokument.

Technische Anforderungen und Prüfung der Empfangsbereitschaft

Mit dem Start des Verfahrens greifen für Notariate neue Vorgaben im Übermittlungsprozess. Ob die jeweils zuständigen Finanzämter bereits für das eNoVA-Verfahren empfangsbereit sind, lässt sich anhand der aktuellen ERiC-Datei „Finanzamtsdaten.xlsx“ überprüfen. Die Verfügbarkeit auf Behördenseite kann sich dabei von Finanzamt zu Finanzamt unterscheiden.

Nach der Übermittlung beansprucht die automatisierte ELSTER-Prüfung Zeit: Der Prüfvorgang kann bis zu 3 Tage dauern. Sollte eine Steuer-Identifikationsnummer im ersten Schritt nicht vorliegen, besteht die Möglichkeit, diese fehlende Steuer-ID nachträglich zu ergänzen.

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Typische Hürden und Ablehnungsgründe im Verfahren

Bei der praktischen Nutzung von eNoVA zeigen sich bestimmte formale und technische Fehlerquellen, die zu einer Zurückweisung der elektronischen Anzeige führen können. Zu den häufigen Ablehnungsgründen zählt unter anderem das Fehlen eines gültigen Organisationszertifikats. Ebenso führen fehlerhafte Datenstrukturen im übermittelten Datensatz zu einem Scheitern der Übermittlung.

Darüber hinaus spielen die übermittelten Dokumente und Identifikatoren eine zentrale Rolle bei Fehlermeldungen. Wenn eine Steuer-ID gänzlich fehlt oder eine ungültige Identifikationsnummer angegeben wurde, wird der Vorgang abgewiesen. Gleiches gilt für die Textverarbeitung der beigefügten Dateien: Das Dokument muss maschinenlesbar sein; ist das PDF nicht OCR-lesbar, führt dies ebenfalls zu einer Ablehnung durch das System.

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Weitere Digitalisierungsschritte durch das Gesetz

Die Neuerung geht auf ein Gesetzgebungsverfahren zurück, das vor einigen Monaten abgeschlossen wurde. Der Bundesrat beschloss das entsprechende eNoVA-Gesetz am 12. Juni 2026.

Der Beschluss sieht neben den Veräußerungsanzeigen zur Grunderwerbsteuer weitere Schritte zur Digitalisierung der notariellen Kommunikation mit den Behörden vor. So sollen Vorkaufsrechtsanfragen sowie Anzeigen nach dem Baugesetzbuch spätestens ab dem 1. Januar 2027 elektronisch übermittelt werden. Die Einführung der elektronischen Unbedenklichkeitsbescheinigung soll nach den Beschlüssen des Gesetzgebers spätestens im Jahr 2028 folgen.

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