Entgeltgleichheit, Frauen

Entgeltgleichheit: Frauen verdienen 16% weniger – BAG verschĂ€rft Anforderungen

Veröffentlicht am: 11.09.2026 um 02:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Deutschland hat die EU-Frist zur Lohntransparenz verfehlt. Zugleich verschÀrfen Gerichte die Nachweispflichten bei geschlechtsspezifischen Gehaltsunterschieden.

Lohntransparenz: Deutschland verpasst EU-Frist, BAG erhöht Arbeitgeberdruck
Modernes architektonisches Interieur eines RegierungsgebÀudes mit klaren Linien und hellem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Die Umsetzungsfrist fĂŒr die europĂ€ische Lohntransparenzrichtlinie ist im Juni 2026 abgelaufen, ohne dass die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt hat. WĂ€hrend die politische Opposition auf eine schnelle Implementierung dringt, verschĂ€rft die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits jetzt die Anforderungen an Arbeitgeber bei der BegrĂŒndung von Entgeltunterschieden.

Am 7. Juni 2026 endete die Frist fĂŒr die Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union, die Lohntransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 in nationales Recht zu ĂŒberfĂŒhren. Deutschland hat diesen Termin verstreichen lassen; bereits bis zum 2. Februar 2026 war kein Referentenentwurf aus den zustĂ€ndigen Ministerien vorgelegt worden.

Die Richtlinie zielt darauf ab, die Entgeltgleichheit zwischen Frauen und MÀnnern durch verbindliche Transparenzstandards zu stÀrken und Durchsetzungsmechanismen zu verbessern.

Politischer Druck angesichts bestehender EntgeltlĂŒcken

Im Bundestag forderte die Linke-Fraktion mittels eines Antrags (21/7916) die unverzĂŒgliche Vorlage eines Gesetzentwurfs. Dieser soll neben der vollstĂ€ndigen Umsetzung der EU-Vorgaben auch ein Verbandsklagerecht beinhalten.

Zur BegrĂŒndung verwies die Fraktion auf aktuelle Daten zur Entgeltsituation in Deutschland. Demnach verdienen Frauen im Durchschnitt 16 % weniger Brutto-Stundenlohn als MĂ€nner. Bezogen auf den Jahresverdienst belĂ€uft sich die Differenz sogar auf 39 %.

Besonders deutlich fallen die Unterschiede bei Frauen mit Fluchterfahrung aus, bei denen die LĂŒcke beim Brutto-Stundenlohn bis zu 41 % betrĂ€gt. Nach Abzug struktureller Faktoren verbleibt laut den Angaben eine unerklĂ€rte RestlĂŒcke von 6 %.

Rechtsprechung erhöht Prozessrisiken fĂŒr Arbeitgeber

UnabhĂ€ngig von der verzögerten gesetzlichen Umsetzung hat die Rechtsprechung die HĂŒrden fĂŒr Arbeitgeber bereits angehoben. In einer Entscheidung vom 23. Oktober 2025 (8 AZR 300/24) stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar, dass bereits eine einzige besser bezahlte Vergleichsperson des anderen Geschlechts ausreicht, um die Vermutung einer Lohndiskriminierung zu begrĂŒnden. Dies gelte auch dann, wenn die Vergleichsgruppe insgesamt groß sei; die Betrachtung eines Medians sei in diesem Fall unerheblich.

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In der Folge liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Dieser muss nachweisen, dass fĂŒr die Gehaltsdifferenz objektive und geschlechtsunabhĂ€ngige GrĂŒnde vorliegen. Juristen ordnen diese Rechtsprechung als erhebliches Prozessrisiko fĂŒr Unternehmen ein, da der Einzelvergleich mit einem Spitzenverdiener des anderen Geschlechts nun als ausreichendes Diskriminierungsindiz gewertet wird.

In einem weiteren Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Baden-WĂŒrttemberg, ĂŒber das am 18. August 2026 entschieden wurde (2 Sa 14/24), bestĂ€tigte das Gericht zwar die Beweislastumkehr durch einen Paarvergleich, betonte jedoch auch Grenzen. So fĂŒhre der Vergleich mit einem Spitzenverdiener nicht automatisch dazu, dass dessen Gehalt zum neuen Zielgehalt der KlĂ€gerseite werde.

Arbeitgeber könnten Differenzen sachlich durch Kriterien wie Erfahrung oder eine lÀngere Betriebszugehörigkeit erklÀren. Im konkreten Fall obsiegte die KlÀgerin jedoch teilweise hinsichtlich der Differenzen zum mÀnnlichen Median sowie bei aktienbezogenen Leistungen.

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Statistische Einordnung der Verdienststrukturen

Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) verdeutlichen das aktuelle LohngefĂŒge in Deutschland. FĂŒr das Jahr 2025 wurde ein Median-Bruttojahresverdienst fĂŒr VollzeitbeschĂ€ftigte von 54.066 Euro ermittelt, was einer Steigerung von 1.907 Euro gegenĂŒber dem Vorjahr entspricht. Der Durchschnittsverdienst lag im selben Zeitraum bei 64.441 Euro.

Die Spreizung der Einkommen ist dabei erheblich: WĂ€hrend die untersten 10 % der Einkommensbezieher bis zu 33.828 Euro erhielten, begannen die obersten 10 % bei 100.719 Euro. Das oberste 1 % der Verdienstskala verzeichnete Einkommen ab 219.110 Euro. Regional bestehen weiterhin Differenzen zwischen dem Ost-Median (46.013 Euro) und dem West-Median (55.435 Euro).

Auf Branchenebene wies die Energieversorgung mit 77.522 Euro den höchsten Median auf, wĂ€hrend das Gastgewerbe mit 35.545 Euro den niedrigsten Wert verzeichnete. Der gesetzliche Mindestlohn ist fĂŒr das Jahr 2026 auf 13,90 Euro festgesetzt und soll im Jahr 2027 auf 14,60 Euro steigen.

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