Entgelttransparenz, Pflichten

Entgelttransparenz: Neue Pflichten für Arbeitgeber ab 2028

01.07.2026 - 06:19:39 | boerse-global.de

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie wird in Deutschland verspätet umgesetzt. Ab 2028 gelten umfassende Auskunfts- und Berichtspflichten für Arbeitgeber.

Deutschland verpasst Frist: Neue Lohn-Transparenzregeln ab 2028
Entgelttransparenz - Eine leicht geöffnete Akte mit dem Titel 'EU Richtlinie' und einem roten Stempel 'FRIST VERPASST' vor unscharfem Bürohintergrund. 01.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Die Bundesrepublik hat die im Juni 2026 abgelaufene Frist zur Umsetzung der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie nicht eingehalten. Ein nationales Gesetz zur Schließung der Lohnlücke wird nun erst für Anfang 2027 erwartet. Ab 2028 kommen auf Arbeitgeber weitreichende neue Nachweis- und Auskunftspflichten zu.

Frist verstrichen: Was ist passiert?

Die maßgebliche Frist – je nach Auslegung Anfang oder Ende Juni 2026 – verstrich ohne die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes. Nach aktuellen Prognosen ist mit einer Neuregelung erst im ersten Quartal 2027 zu rechnen. Hintergrund der EU-Initiative: Der Gender-Pay-Gap lag in Deutschland 2025 bei 16 Prozent.

Neue Transparenzpflichten ab 2028

Obwohl sich das Gesetzgebungsverfahren verzögert, zeichnen sich die künftigen Anforderungen bereits ab. Unternehmen müssen ab 2028 mit umfassenden Änderungen rechnen:

  • Verbot der Gehaltsfrage: In Bewerbungsgesprächen darf das bisherige Gehalt nicht mehr erfragt werden. Das soll verhindern, dass ein niedriges Vorverdienstniveau die Verhandlungsposition schwächt.
  • Verschwiegenheitsklauseln unwirksam: Klauseln, die den Austausch über die eigene Vergütung untersagen, verlieren ihre Gültigkeit.
  • Erweiterter Auskunftsanspruch: Arbeitnehmer erhalten künftig Zugang zum Median der Entgelte in vergleichbaren Positionen.
  • Berichtspflichten: Größere Unternehmen müssen regelmäßig über ihre Entgeltstruktur berichten.
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Spannungsfeld zwischen nationalem Recht und EU-Vorgaben

Die Verzögerung trifft auf eine bereits aktive Rechtsprechung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 19. Februar 2026 (Az. 8 AZR 83/25): Der Auskunftsanspruch bleibt betriebsbezogen und beschränkt sich auf das letzte Kalenderjahr. Das steht teilweise im Kontrast zur EU-Richtlinie, die bei einer einheitlichen Entgeltquelle auch überbetriebliche Vergleiche vorsieht.

Nationale Gerichte müssen bestehende Vorschriften bereits jetzt richtlinienkonform auslegen. Das kann dazu führen, dass widersprechende nationale Regelungen im Einzelfall nicht angewendet werden. Ein Urteil des Landgerichts Bochum sprach einer Geschäftsführerin etwa einen Equal-Pay-Anspruch auf Basis eines Paarvergleichs zu. Auch für arbeitnehmerähnliche Personen wurde der Auskunftsanspruch gestärkt.

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Weitere Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht

Flankierend zur Debatte um die Entgelttransparenz treten zum Juli 2026 weitere Anpassungen in Kraft:

  • Pflege-Mindestlöhne steigen: Hilfskräfte erhalten 16,52 Euro, Fachkräfte 21,03 Euro pro Stunde.
  • Renten steigen um 4,24 Prozent: Der neue Rentenwert liegt bei 42,52 Euro.
  • Digitalisierung am Arbeitsplatz: Microsoft rollt eine Funktion in Teams aus, die den Arbeitsort über das Firmen-WLAN automatisch erkennt.

Steuerlich bleibt die Frist für die Einkommensteuererklärung 2025 relevant: Wer selbst erstellt, muss bis zum 31. Juli 2026 einreichen. Bei Beauftragung eines Steuerberaters gilt der 2. März 2027.

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