Erbschaftsteuer: Gutachten sparen bis zu 45.000 Euro
Veröffentlicht: 12.07.2026 um 06:41 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Steigende Immobilienwerte und starre Bewertungsschemata der FinanzĂ€mter treiben Erben und Schenker zunehmend vor Gericht. Aktuelle Urteile zeigen: Wer den Liegenschaftszinssatz anficht oder niedrigere Verkehrswerte nachweist, spart oft fĂŒnfstellige BetrĂ€ge.
Analysen vom 11. Juli 2026 belegen ein erhebliches Sparpotenzial bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Professionelle Gutachten senken die Steuerlast in EinzelfĂ€llen um bis zu 45.000 Euro. Der Grund: Die von Finanzbehörden herangezogenen Vergleichswerte liegen hĂ€ufig zwischen 10 und 30 Prozent ĂŒber dem tatsĂ€chlich erzielbaren Marktwert.
Gericht kippt veraltete ZinssÀtze
Ein zentraler Hebel fĂŒr Steuerpflichtige ist die ĂberprĂŒfung des Liegenschaftszinssatzes. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied am 3. Dezember 2025, dass lokale ZinssĂ€tze unter bestimmten UmstĂ€nden unbrauchbar sein können. Im konkreten Fall waren die ZinssĂ€tze des Gutachterausschusses Potsdam fĂŒr das Jahr 2016 nicht fĂŒr die Bedarfsbewertung geeignet.
Das Finanzamt hatte einen Zinssatz von 3,5 Prozent angesetzt â was zu einem Immobilienwert von fast 2,3 Millionen Euro fĂŒhrte. Das Gericht wendete stattdessen den gesetzlichen Zinssatz von 5 Prozent fĂŒr MietwohngrundstĂŒcke an. Die Erhöhung fĂŒhrte zu einem niedrigeren Kapitalwert und einer erheblichen Steuerersparnis fĂŒr den KlĂ€ger.
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Wann sich ein Gutachten lohnt
Nach aktueller BFH-Rechtsprechung liegt die Beweislast fĂŒr einen niedrigeren Wert beim Steuerpflichtigen. Liegen mehr als 20 Kaufpreise im relevanten Umkreis vor, dĂŒrfen FinanzĂ€mter SchĂ€tzungen vornehmen. Experten raten daher zum Nachweis durch ein qualifiziertes Gutachten.
Die Kosten bewegen sich zwischen 1.500 und 4.000 Euro â und sind steuerlich absetzbar. Ein Gutachter betonte, dass man Gutachten oft taktisch zurĂŒckhalten könne, um erst bei einer zu hohen Festsetzung zu intervenieren. Besonders relevant ist das in Phasen volatiler ZinsĂ€nderungen und hoher Inflation. Die Standardverfahren bilden individuelle Zustandsmerkmale oder Markttrends oft nur unzureichend ab.
Neue Regeln fĂŒr Schenkungen und Miteigentum
Auch bei Ăbertragungen innerhalb der Familie gibt es neue Orientierungspunkte. Der BFH entschied am 24. MĂ€rz 2026: Bei einem zinslosen Ratenkauf zwischen Familienangehörigen mĂŒssen keine fiktiven ZinsertrĂ€ge versteuert werden â sofern der Vertrag eine eindeutige Regelung zur zinslosen Tilgung enthĂ€lt. Der Schenkungsteuer-Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil bleibt alle zehn Jahre nutzbar.
Vorsicht ist bei der Ăbertragung von Miteigentumsanteilen geboten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellte am 14. Januar 2026 klar: Pauschale AbschlĂ€ge von etwa 10 Prozent sind nicht zulĂ€ssig. Ein Abschlag wegen Unterausnutzung kommt nur in Betracht, wenn eine weitere Bebauung rechtlich oder faktisch unmöglich ist.
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BGH stÀrkt Vertragserben
Ein VersĂ€umnisurteil des BGH vom 8. Juli 2026 stĂ€rkt die Position von Vertragserben. Ein bloĂer RĂŒcktrittsvorbehalt in einem Erbvertrag beendet die Bindungswirkung noch nicht. Solange kein RĂŒcktritt erklĂ€r wurde, bleibt der Vertragserbe geschĂŒtzt.
Erben können so HerausgabeansprĂŒche gegen Personen geltend machen, die durch beeintrĂ€chtigende Schenkungen des Erblassers begĂŒnstigt wurden. In einem konkreten Fall verlangte ein Sohn den hĂ€lftigen Anteil an GrundstĂŒcken zurĂŒck, die der Vater zuvor an die Tochter ĂŒbertragen hatte.
FĂŒr Immobilienbesitzer und Erben unterstreichen diese Entwicklungen: WĂ€hrend FinanzĂ€mter auf standardisierte Massenverfahren setzen, bieten detaillierte Nachweise ĂŒber Zustand und Marktsituation erhebliche Chancen zur Steueroptimierung.
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